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Die Abrechnung nichtchirurgischer subgingivaler Belagsentfernung in der GOZ

  • 31. Oktober 2025
  • Lesezeit: 2min
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Die subgingivale Belagsentfernung (subgingivale Instrumentierung) ist nicht Leistungsbestandteil der GOZ-Nr. 1040 und ist weder in der GOZ noch in der GOÄ als Leistung beschrieben.




Subgingivale Belagsentfernung im Rahmen der Professionellen Zahnreinigung

Der Leistungsbestandteil der GOZ-Nr. 1040 umfasst gemäß den Abrechnungsbestimmungen:

  • Entfernen der supragingivalen/gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberfläche
  • Reinigung der Zahnzwischenräume
  • Entfernen des Biofilms
  • Oberflächenpolitur
  • geeignete Fluoridierungsmaßnahmen

Die subgingivale Belagsentfernung (subgingivale Instrumentierung) ist nicht Leistungsbestandteil der GOZ 1040 und ist weder in der GOZ noch in der GOÄ als Leistung beschrieben.

Die subgingivale nichtchirurgische Belagsentfernung im Rahmen der Professionellen Zahnreinigung wird deshalb analog gemäß § 6 Abs. 1 der GOZ berechnet.

Subgingivale Instrumentierung – Antiinfektiösen Therapie (AIT) im Rahmen einer Parodontitistherapie gemäß Leitlinie S3

Bei den GOZ-Nrn. 4070/4075 handelt es sich um eine parodontalchirurgische Therapie, das nichtchirurgische Vorgehen (Weichgewebskürettage) ist nicht Leistungsbestandteil und nicht in GOZ/GOÄ beschrieben.

Erfolgt im Rahmen der Parodontitistherapie eine subgingivale nichtchirurgische Belagsentfernung (Antiinfektiöse Therapie), erfolgt die Berechnung analog § 6 Abs. 1 GOZ.

Im Beschluss Nr. 55 des Beratungsforums für Gebührenfragen (bestehend aus BZÄK, Beihilfe und PKV-Verband) werden als Analoggebühren folgende Gebühren/Leistungsbeschreibung empfohlen:
Einwurzeliger Zahn: GOZ-Nr. 3010a – Subgingivale Instrumentierung – PAR (AIT)
Mehrwurzeliger Zahn: GOZ-Nr. 4138a – Subgingivale Instrumentierung – PAR (AIT)

Subgingivale Instrumentierung bei Resttaschen im Rahmen einer Unterstützenden Parodontitistherapie (UPT) gemäß Leitlinie S3

Die subgingivale Instrumentierung von Resttaschen im Rahmen einer UPT ist nicht in GOZ/GOÄ beschrieben und wird deshalb analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.

Im Beschluss Nr. 56 des Beratungsforums für Gebührenfragen (bestehend aus BZÄK, Beihilfe und PKV-Verband) werden als Analoggebühren folgende Gebühren/Leistungsbeschreibung empfohlen:
Einwurzeliger Zahn: GOZ-Nr. 0090a – Subgingivale Instrumentierung – UPT
Mehrwurzeliger Zahn: GOZ-Nr. 2197a – Subgingivale Instrumentierung – UPT

Hinweis:
Neben den Analoggebühren für die subgingivale Instrumentierung sind die supragingivale Reinigung, die Entfernung harter/weicher Beläge zusätzlich entweder mit der GOZ 1040 oder den GOZ-Nrn. 4050/4055 zusätzlich berechnungsfähig.

Die GOZ-Nrn. 4070/4075 (parodontalchirurgische Therapie) hingegen sind nicht neben den Analoggebühren für eine subgingivale Instrumentierung berechnungsfähig.





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