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Schienen
Verbandplatte
Bereich: KFO-Geräte und Schienen
Berechnung nach: GKV
Verzeichnis: BEL II
Basisleistungen
| (0)BEL II | Abrechenbare Leistungen | Menge | Erklärung |
|---|---|---|---|
| 001 0 | Modell | je | |
| 002 1 | Dublieren eines Modells | 1 | |
| 402 0 | Aufbissbehelf ohne adjustierte Oberfläche (Verbandplatte) | 1 | |
| 933 0 | Versandkosten | 2 | nicht im Praxislabor |
- Hinweis
- Für den Fall, dass bei dieser Leistung Zähne angefügt werden müssen, sind die L-Nrn. 302 0 und 362 0 abrechenbar, ggf. zuzüglich Halteelemente (z. B. Position 380 0 „Einarmig gebogene Halte-/Stützvorrichtung“).
- Die Abrechnung darf nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen, wenn die Verbandplatte aufgrund einer nicht vertragszahnärztlich indizierten Leistung angefertigt wird (z. B. im Zusammenhang mit einer privaten Rezessionsdeckung). In diesem Fall ist die Anfertigung der Verbandplatte privat und die zahntechnischen Leistungen sind nach beb 97 zu berechnen.
- Notizen
- Es besteht kein zwingender Zusammenhang zwischen der Anzahl der Abformungen und der Anzahl der zu berechnenden Modelle. Grundsätzlich gilt: Jedes tatsächlich angefertigte Modell kann berechnet werden. Das gilt auch dann, wenn das Modell für die weiteren Arbeitsschritte digitalisiert wird.
- Neben der L-Nr. 402 0 sind die Positionen 012 0 „Einstellen in Mittelwertartikulator“, 301 0 „Aufstellung Grundeinheit“, 361 0 „Fertigstellung Grundeinheit“ und 710 0 „Aufbiss“ nicht abrechenbar.






