Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ § 8
Wegegeld
§ 8 Wegegeld
- Paragraph
(1) Der Arzt kann für jeden Besuch ein Wegegeld berechnen. Das Wegegeld beträgt für einen Besuch innerhalb eines Radius um die Praxisstelle des Arztes von
(0) 1. bis zu zwei Kilometern 7,58 Euro bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 7,16 Euro 2. mehr als zwei Kilometer bis zu fünf 6,64 Euro bei Nacht 10,23 Euro 3. mehr als fünf Kilometer bis zu zehn 10,23 Euro bei Nacht 15,34 Euro 4. mehr als zehn Kilometer bis zu 25 15,34 Euro bei Nacht 25,56 Euro (2) Erfolgt der Besuch von der Wohnung des Arztes aus, so tritt bei der Berechnung des Radius die Wohnung des Arztes an die Stelle der Praxisstelle.
(3) Werden mehrere Patienten in derselben häuslichen Pflegegemeinschaft oder in einem Heim, insbesondere in einem Alten- oder Pflegeheim besucht, darf der Arzt das Wegegeld unabhängig von der Anzahl der besuchten Patienten und deren Versichertenstatus insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnen.