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GOÄ § 5b
Bemessung der Gebühren bei Versicherten des Standardtarifes der privaten Krankenversicherung

§ 5b Bemessung der Gebühren bei Versicherten des Standardtarifes der privaten Krankenversicherung

  • Paragraph

    Für Leistungen, die in einem brancheneinheitlichen Standardtarif nach § 257 Abs. 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind, dürfen Gebühren nur bis zum 1,7fachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 2 (des Einfachsatzes) berechnet werden. Bei Gebühren für die in Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 1,7fachen des Gebührensatzes das 1,3fache des Gebührensatzes tritt. Bei Gebühren für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 1,7fachen des Gebührensatzes das 1,1fache des Gebührensatzes tritt.