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Festzuschussgruppe 2
Identische Erneuerung implantatgetragene Metallkeramikkrone, Neuversorgung Implantat

Bereich: Prothetik / ZE
Berechnung nach: GKV
Verzeichnis: BEMA

Befund und Behandlungsplan

(2)TPSKMSKM
RKBVKVKVBVK
Bkskwkx
1817161514131211212223242526272848474645444342413132333435363738
B
R
TP
  • Fallbeschreibung

    Identische Erneuerung der implantatgetragenen Metallkeramikkrone an 15, Neuversorgung – Implantat 25, Metallkeramikkrone

    • Befundveränderung im gleichen Kiefer
    • Nachbarzähne 16 und 24 sind bereits überkront
    • Ein Ausnahmefall gemäß Zahnersatzrichtlinie 36a liegt nicht vor.


    Regelversorung

    • Brückenversorgung 16–14 und 24–26
    • vestibuläre Verblendung 14, 15, 24, 25
    • provisorische Versorgung im direkten Verfahren
    • Material: Nichtedelmetall-Legierung (NEM)


    Andersartige Versorgung (§ 55 Abs. 5 SGB V)

    • 15, identische Erneuerung der implantatgetragenen Krone
    • 25 Neuversorgung implantatgetragene Krone
    • 15, 25 Keramikvollverblendung
    • adhäsive Befestigung
    • Material: Edelmetall-Legierung


    Festzuschuss

    • 2.1 (für die Zähne 16-14 und 24-26)
    • 2.7 (für die Zähne 15, 14, 24, 25)


    Gebühren

    • GOZ-Nr. 2197
    • GOZ-Nr. 2200
    • GOZ-Nr. 5170
    • GOZ-Nr. 9050
  • Hinweise zum Heil- und Kostenplan und zum Festzuschuss

    Andersartige Versorgung
    Bei Vorliegen einer andersartigen Versorgung müssen im Befund sowohl die Zeile „TP“ als auch die Zeile „R“ neben der Zeile „B“ ausgefüllt werden.

    Suprakonstruktionen sind generell als andersartige Versorgung zu werten. Als Ausnahme gelten lediglich die in der Zahnersatz-Richtlinie Nr. 36 beschriebenen Ausnahmefälle (Einzelzahnlücke und atrophierter Kiefer unter bestimmten Voraussetzungen).

    Andere als die vordefinierten Befund- und Therapiekürzel können nicht verwendet werden. Eine Kombination unterschiedlicher Kürzel ist nicht möglich. Die gültigen Kürzel sind auf einem Beiblatt des Heil- und Kostenplans aufgeführt.


    Zahnersatz-Richtlinie 36
    Die an das Implantat 15 und an das neu zu versorgende Gebiet 15 und 25 (lücken)angrenzende Zähne 16 und 26 sind bereits überkront, deshalb liegt kein Ausnahmefall gemäß Zahnersatzrichtlinie 36a vor. Die Versorgung ist deshalb andersartig.

    Auf dem Heil- und Kostenplan ist bei andersartigen Versorgungen das Feld „Direktabrechnung“ anzukreuzen.

    Die Kosten für die Therapieplanung sind auf dem Heil- und Kostenplan anzugeben.


    Felder Zuschusshöhe und Härtefall
    Im Feld „Zuschusshöhe“ ist die voraussichtliche Höhe des Zuschusses gemäß Bonusheft oder der Vorgabe der PVS des Vertragszahnarztes einzutragen – 60 %, 70 % oder 75 % Feld „Härtefall“ – Wenn nach Einschätzung des Zahnarztes der Patient Anspruch auf Härtefall hat, ist ein „ja“ einzutragen.


    Protokollnotiz zu Anlage 15 § 11 Nr. 19 BMV-Z
    „*Protokollnotiz zu Nr. 19: Die Vertragsparteien sind sich einig, dass der Zahnarzt im Nachhinein für eine falsche Angabe der Höhe der Festzuschüsse in Prozent nicht haftbar gemacht werden kann, wenn die Krankenkasse bei der Prüfung des Antrags eine andere Höhe der Festzuschüsse feststellt.“


    Festzuschuss 2.1
    Aufgrund der Befundveränderung in dem zu versorgenden Oberkiefer, ist ein Festzuschuss der Befundklasse 7 auch für die identische Versorgung der implantatgetragenen Krone 15 nicht möglich. Bei Befundveränderung gilt: „skw“ = „f“.

    Das hat zur Folge, dass der Festzuschuss 2.1 angesetzt werden muss.

    Die Versorgung des fehlenden Zahnes 25 mit einer implantatgetragenen Krone ist eine Erstversorgung – eine Suprakonstruktion war noch nicht vorhanden, vielmehr wird nach Extraktion und Implantat insertion das Implantat zum ersten Mal mit einer Suprakonstruktion versorgt.


    Festzuschuss 2.7
    Im Verblendbereich (15–25 und 34–44) kann zusätzlich zum Festzuschuss 2.1 der Festzuschuss 2.7 angesetzt werden. Da die Regelversorgung Brückenversorgungen 14–16 und 24–26 vorsieht, kann der Festzuschuss 2.7 je für die Zähne 14, 15, 24, 25 angesetzt werden.


    Hinweis
    Gemäß Festzuschussrichtlinie A1 wird der Zahnersatz einschließlich Suprakonstruktionen natürlichen Zähnen gleichgestellt, soweit der vorhandene Zahnersatz funktionstüchtig ist oder wiederhergestellt werden kann.

    Im vorliegenden Fall

    • ist die vorhandene implantatgetragene Krone 15 nicht mehr funktionstüchtig.
    • kann die Funktionstüchtigkeit des vorhandenen Zahnersatzes nicht mehr hergestellt werden.
    • liegt eine Befundveränderung wegen der Extraktion des Zahnes 25 vor, deshalb handelt es sich um eine nicht identische Erneuerung des Zahnersatzes
    • wird bei nicht identischer Erneuerung des Zahnersatzes die Erneuerung der Suprakonstruktion als Erstversorgung gewertet. Auch das vorhandene Implantat wird als fehlender Zahn gewertet.
      Gemäß Festzuschussrichtlinie A6 besteht bei der Erstversorgung mit Implantaten Anspruch auf den Festzuschuss, der vor dem Setzen der Implantate bestand.
  • Hinweise Gebühren

    Auf eine provisorische Versorgung wird verzichtet, deshalb fallen für eine provisorische Versorgung keine Gebühren an.

    GOZ-Nr. 2200 (implantatgetragen)
    Für implantatgetragene Einzelkronen wird die GOZ-Nr. 2200 angesetzt.

    Dabei ist es unerheblich, ob es sich z. B. um eine Verblendkrone (wie im vorliegenden Fall), um eine Vollkeramikkrone oder um eine Vollgusskrone handelt.

    Mit der GOZ-Nr. 2200 sind auch die Verschraubung und die ggf. erforderliche Abdeckung des Schraubenkanals mit Füllmaterial abgegolten.


    GOZ-Nr. 2197
    Wird eine Krone adhäsiv befestigt, kann zusätzlich die GOZ-Nr. 2197 berechnet werden.

    Das extraorale Anätzen und Konditionieren des Werkstücks im Zusammenhang mit der adhäsiven Befestigung kann zusätzlich gemäß § 9 GOZ (Eigen- oder Fremdlabor) berechnet werden.


    GOZ-Nr. 5170
    Die GOZ-Nr. 5170 ist nur für die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Indikationen möglich:

    • ungünstige Zahnbogen und Kieferformen
    • tief ansitzende Bänder
    • spezielle Abformung zur Remontage
      Für die Herstellung eines individuellen Löffels oder für die Individualisierung eines konfektionierten Löffels können Material- und Laborkosten gemäß § 4 Abs. 3 und § 9 GOZ berechnet werden.

    Die Abformung mit einem individuellen Löffel zu anderen Zwecken als in der Leistungsbeschreibung beschrieben, stellt eine Analogleistung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ dar.


    GOZ-Nr. 9050
    Die GOZ-Nr. 9050 kann je Implantat maximal dreimal, jedoch lediglich einmal je Sitzung berechnet werden.

    Die Berechnung der GOZ-Nr. 9050 ist für das Entfernen oder das Auswechseln und das Wieder befestigen eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantat nur während der rekonstruktiven Phase möglich. Die GOZ-Nr. 9050 kann nicht neben einer Implantat freilegung berechnet werden, da dies bereits Leistungsbestandteil der GOZ-Nr. 9040 ist.

    Im vorliegenden Fall wird von zwei Sitzungen (Abformung, Eingliederung) ausgegangen, deshalb wird die GOZ-Nr. 9050 insgesamt viermal angesetzt.


    Individualisierung eines Implantataufbaus
    Wird im zahntechnischen Labor ein Implantataufbau individualisiert, ist dies gemäß § 9 GOZ berechnungsfähig.

  • Sonstige Hinweise

    Andersartige Versorgung
    Bei einer andersartigen Versorgung erfolgt die gesamte Abrechnung nach Maßgabe der GOZ. Der Patient erhält eine Rechnung über den Gesamtbetrag. Der Zuschuss wird seitens der gesetzlichen Krankenkasse wird direkt an den Patienten ausbezahlt (Kostenerstattung).

    Es erfolgt keine Abrechnung über die KZV!

    Bei der Erstellung der Rechnung für den Versicherten erfolgt kein Abzug der bewilligten Festzuschüsse.

    Bei der Rechnungsstellung muss das eformular 3e ausgefüllt und dem Patienten ausgehändigt/mit gesandt werden.


    Allgemeine Hinweise zur Klassifizierung (Befundklassen)
    Erstversorgung als Suprakonstruktion

    • implantatgetragene Erstversorgung (= Befundklasse 2–4, ggf. zzgl. FeZ 1.3)


    Erneuerung der Suprakonstruktion mit Befundänderung im zu versorgenden Kiefer

    • Die Erneuerung eines rein implantatgetragenen Zahnersatzes mit Befundveränderung gilt als Erstversorgung (= Befundklasse 2–4, ggf. zzgl. FeZ 1.3). Die Kürzel „skw, „sow“ und „stw“ gelten als fehlender Zahn.
    • Die Befundveränderung gilt immer nur für einen Kiefer, deshalb gilt auch die identische Erneuerung der Suprakonstruktion am Implantat 15 als Erstversorgung.


    Hinweis zur Befundänderung
    Eine Befundänderung wird durch neu hinzukommen der Befundkürzel „f“, „x“ oder „ww“ ausgelöst. Die Entfernung eines vorhandenen Implantats (Befundkürzel „ix“) löst hingegen keine Befundänderung aus.


    Identische Neuversorgung der Suprakonstruktion (ohne Befundänderung)
    Die Erneuerung von rein implantatgetragenem Zahnersatzs ohne Befundveränderung = Befundklasse 7.

  • Begleitleistungen/nachträgliche Leistungen

    Begleitleistungen

    • -Begleitleistungen, die allein wegen der andersartigen Versorgung oder in Verbindung mit einem Implantat anfallen, werden gemäß der GOZ berechnet.
    • Fallen solche Leistungen an, können diese nicht auf dem HKP für Zahnersatz aufgeführt werden. Vielmehr ist dafür eine Vereinbarung gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z zwischen dem Zahnarzt und dem Patienten/Zahlungspflichtigen zu treffen.


    Begleitleistungen gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z

    • Als mögliche zusätzliche Leistung kann z. B. die GOZ-Nr. 2290 (für das Entfernen der implantatgetragenen Krone) angesetzt werden. Eine Vereinbarung gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z muss zwischen Zahnarzt und Patient getroffen werden.


    Implantatteile

    • Implantataufbauten und die im Zusammenhang mit Implantaten benötigten Verbindungselemente sind zusätzlich berechenbar, lösen jedoch keinen zusätzlichen Festzuschuss aus (s. FZ-Rili A7).


    Allgemeine Hinweise zu ggf. zusätzlich anfallenden nachträglichen Leistungen

    • Da kein Provisorium im Sinn der BEMA-Nr. 19i eingegliedert wurde, können auch keine nachträglichen Leistungen im Zusammenhang eines Provisoriums abgerechnet werden (BEMA-Nr. 19 oder 24c).
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