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Festzuschussgruppe 2
13-15 Freiendbrücke (13, 14, Pfeilerzähne, 15 Freiendbrückenglied), vestibuläre Verblendungen

Bereich: Allgemein
Berechnung nach: GKV
Verzeichnis: Festzuschüsse

Ein fehlender Prämolar kann gem. Zahnersatzrichtlinie in einer Schaltlücke auch mit einer Freiendbrücke versorgt werden. Wegen der funktionstüchtigen Brücke 18-16 kann 16 nicht in die Brückenversorgung miteinbezogen werden.

Gemäß Festzuschussrichtlinie 2 werden die Festzuschüsse zu den Befunden auf Basis der befundbezogenen, im Einzelfall tatsächlich eingliederungsfähigen Regelversorgungen ermittelt und erst dann gewährt, wenn die auslösenden Befunde mit Zahnersatz, Zahnkronen oder Suprakonstruktionen so versorgt sind, dass keine weitere Versorgungsnotwendigkeit besteht.

Zahn 16 kann wegen der vorhandenen intakten Brücke nicht in die Versorgung miteinbezogen werden, deshalb wurde die Versorgung mit einer Freiendbrücke gewählt.

Für den Brückenpfeiler, der neben dem lückenangrenzenden Zahn steht (hier 14) kann jedoch kein gesonderter FeZ nach 1.1 u. 1.3 gewährt werden, vielmehr ist die Versorgung dieses Zahnes mit dem FeZ 2.1 abgegolten. Für die Verblendung wird der FeZ 2.7 angesetzt.

Die Brücke entspricht einer Regelversorgung. Die Brücke wird vollständig gem. Bema abgerechnet.

Die Bema-Nrn. 18a u. 18b können auch als nachträgliche Leistungen auf dem Heil- und Kostenplan abgerechnet werden. Auch die Festzuschüsse 1.4 und 1.5 können nachträglich angesetzt werden.

aDie Liste der angegebenen Gebührennummern ist ggf. nicht abschließend und muss den individuellen Gegebenheiten jeder einzelnen Behandlung angepasst werden.

bDie Liste der angegebenen Gebührennummern ist ggf. nicht abschließend und muss den individuellen Gegebenheiten jeder einzelnen Behandlung angepasst werden.

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