Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
Festzuschussgruppe 2
12-22 Brücke, vestibulär verblendet
Regelversorgung
(0)Anzahl | FeZ | Anzahl | Bema- Nr.a | Anzahl | GOZ- Nr. |
---|---|---|---|---|---|
1 | 2.2 | 4 | 19 | 2 | 5010 |
4 | 2.7 | 1 | 89 | 2 | 2197 |
- | - | - | - | 1 | 5070 |
- Mögliche zusätzliche Leistungen
Bema-Nr. 7b, 98a
- Mögliche nachträgliche Leistungen
Bema-Nr. 19, 95d
- Hinweis
Die Brücke 12-22 aus Vollkeramik stellt eine gleichartige Versorgung dar (Regelversorgung wäre eine vestibuläre Verblendbrücke) und wird nach Maßgabe der GOZ abgerechnet. Soweit nicht mehr als 4 Zähne je Kiefer (Weisheitszähne werden nicht mitgezählt) fehlen, wird der FeZ 2.2 und 2.7 gewährt. Für die provisorische Versorgung kann die Bema-Nr. 19 berechnet werden, sofern das Provisorium im direkten Verfahren (s. ZE-Rili 19) hergestellt wurde. Die Bema-Nrn. 18a u. 18b können auch als nachträgliche Leistungen auf dem Heil- und Kostenplan abgerechnet werden. Auch die Festzuschüsse 1.4 und 1.5 können nachträglich angesetzt werden.
a Die Liste der angegebenen Gebührennummern ist ggf. nicht abschließend und muss den individuellen Gegebenheiten jeder einzelnen Behandlung angepasst werden.