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Festzuschussgruppe 2
12-22 Brücke, vestibulär verblendet

Bereich: Allgemein
Berechnung nach: GKV
Verzeichnis: Festzuschüsse

Regelversorgung

(0)AnzahlFeZAnzahlBema-
Nr.a
AnzahlGOZ-
Nr.
12.241925010
42.718922197
----15070
  • Mögliche zusätzliche Leistungen

    Bema-Nr. 7b, 98a

  • Mögliche nachträgliche Leistungen

    Bema-Nr. 19, 95d

  • Hinweis

    Die Brücke 12-22 aus Vollkeramik stellt eine gleichartige Versorgung dar (Regelversorgung wäre eine vestibuläre Verblendbrücke) und wird nach Maßgabe der GOZ abgerechnet. Soweit nicht mehr als 4 Zähne je Kiefer (Weisheitszähne werden nicht mitgezählt) fehlen, wird der FeZ 2.2 und 2.7 gewährt. Für die provisorische Versorgung kann die Bema-Nr. 19 berechnet werden, sofern das Provisorium im direkten Verfahren (s. ZE-Rili 19) hergestellt wurde. Die Bema-Nrn. 18a u. 18b können auch als nachträgliche Leistungen auf dem Heil- und Kostenplan abgerechnet werden. Auch die Festzuschüsse 1.4 und 1.5 können nachträglich angesetzt werden.

    a Die Liste der angegebenen Gebührennummern ist ggf. nicht abschließend und muss den individuellen Gegebenheiten jeder einzelnen Behandlung angepasst werden.