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Festzuschussgruppe 2
12-17 Metallkeramikverblendbrücke (NEM)

Bereich: Prothetik / ZE
Berechnung nach: GKV
Verzeichnis: BEMA

Gleichartige Versorgung

(2)TPKMBMBMBMKMKM
RKBBVBVKVKV
Bfkwbwbwxkwurskskff
1817161514131211212223242526272848474645444342413132333435363738
Bfskkkkkff
R
TP
  • Fallbeschreibung

    Regelversorgung

    • Planungsmodelle OK/UK
    • 12, 13, 17 Brückenpfeiler
    • 14, 15, 16 Brückenglieder
    • 13, 14, 15 vestibuläre Verblendung
    • Provisorium im direkten Verfahren
    • Material: Nichtedelmetall-Legierung (NEM)


    Gleichartige Versorgung (§ 55 Abs. 4 SGB V)

    • 12, 13-17 Keramikvollverblendung
    • 12, 13, 17 adhäsive Befestigung


    Festzuschüsse

    • 1.1, 1.3 (für Zahn 12)
    • 2.3 (für die Zähne/Brückenglieder 13-17)
    • 2.7 (für die Zähne/Brückenglieder 13, 14, 15)


    Gebühren

    • BEMA-Nr. 7b
    • BEMA-Nr. 19
    • BEMA-Nr. 89
    • BEMA-Nr. 98a
    • GOZ-Nr. 2210
    • GOZ-Nr. 5010
    • GOZ-Nr. 5070
    • GOZ-Nr. 2197
  • Hinweise

    Gleichartige Versorgung

    • Bei Vorliegen einer gleichartigen Versorgung müssen im Befund sowohl die Zeile „TP“ als auch die Zeile „R“ neben der Zeile „B“ ausgefüllt werden.
    • Andere als die vordefinierten Befund- und Therapiekürzel können nicht verwendet werden. Eine Kombination unterschiedlicher Kürzel ist nicht möglich. Die gültigen Kürzel sind auf einem Beiblatt des Heil- und Kostenplans aufgeführt (siehe Teil 1, Kapitel 7).
    • Im Feld „Bemerkungen“ des HKP wird die Bemerkung Nr. 18 (Fehlende Versorgungsnotwendigkeit) eingetragen.
    • Aufgrund der Vollverblendung der Zähne 12, 13, 14 und 15, der Verblendungen außerhalb des Verblendbereichs der Zähne 16 und 17 sowie der adhäsiven Befestigung stellt die Brücke eine gleichartige Versorgung dar.


    Festzuschüsse 1.1 und 1.3
    Das Befundkürzel „ur“ steht für eine unzureichende Retention des nicht lückenangrenzenden Pfeilerzahns 12 und löst den Festzuschuss 1.1 aus. Im Verblendbereich (Zähne 15–25 und 34–44) wird zusätzlich der Festzuschuss 1.3 je Verblendung bewilligt.


    Festzuschüsse 2.3 und 2.7

    • Im Verblendbereich (Zähne 15–25 und 34–44) wird bei Brücken zusätzlich der Festzuschuss 2.7 je Verblendung bewilligt. Die Versorgungsnotwendigkeit des Zahnes 27 ist nicht gegeben. Der fehlende Zahn 27 löst keine Freiendsituation aus, da einschließlich des Zahnes 27 nicht mehr als vier Zähne fehlen (die Weisheitszähne werden nicht mitgezählt). Somit wird der Festzuschuss 2.3 gewährt.
    • Sofern mehr als vier Zähne je Kiefer (Weisheitszähne werden nicht mitgezählt) fehlen oder eine Freiendsituation vorliegt, weil zusätzlich Zahn 26 fehlt, muss ein Festzuschuss gemäß Befundklasse 3 angesetzt werden. Das gilt auch dann, wenn die Versorgungsnotwendigkeit des Zahnes 27 gegeben ist (z. B. wenn Zahn 37 vorhanden ist).
    • Auch im Unterkiefer besteht für den fehlenden Zahn 37 keine Versorgungsnotwendigkeit. Der vorhandene Zahnersatz und die intakte Suprakonstruktion sind einer natürlichen Bezahnung gleichzusetzen. Freiendsituation
    • Sofern Zahn 8 fehlt, löst ein fehlender Zahn 7 eine Freiendsituation aus. Besteht für den fehlenden Zahn 7 jedoch keine Versorgungsnotwendigkeit, so löst dieser keine Freiendsituation aus.
  • Hinweise Gebühren

    Hinweise Gebühren
    GOZ-Nrn. 2210, 5010 und 5070
    Für die lückenangrenzenden Brückenpfeiler 17 und 13 wird die GOZ-Nr. 5010 angesetzt. Alle nicht lückenangrenzenden Pfeilerzähne werden mit der GOZ-Nr. 2210 berechnet (hier Zahn 12). Als Voraussetzung für die Berechnung der GOZ-Nrn. 2210 und 5010 gilt die Hohlkehl- oder Stufenpräparation. Für die Brückenspanne (16–14) wird die GOZ-Nr. 5070 angesetzt.

    GOZ-Nr. 2197
    Die adhäsive Befestigung löst eine gleichartige Versorgung aus. Hierfür kann die GOZ-Nr. 2197 zusätzlich zu den GOZ-Nrn. 2210 und 5010 berechnet werden.

    BEMA-Nr. 7b
    Die BEMA-Nr. 7b kann einmal für Planungsmodelle des Ober- und Unterkiefers angesetzt werden. Die Auswertung, die Planung und die entsprechende schriftliche Niederlegung werden hierfür vorausgesetzt. Arbeitsmodelle können nicht nach der BEMA-Nr. 7b abgerechnet werden.

    BEMA-Nr. 19
    Die provisorische Versorgung entspricht der Zahnersatz-Richtlinie Nr. 19 des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen und wird deshalb nach der BEMA-Nr. 19 abgerechnet.

    Die Abrechnung der BEMA-Nr. 19 erfolgt für eine provisorische Versorgung, die im direkten Verfahren hergestellt wird, je provisorischer Krone, je Brückenanker und je Brückenglied.

    Eine abnehmbare Hülse stellt keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung dar und entspricht nicht der Leistungsbeschreibung der BEMA-Nr. 19. Sie wird stattdessen nach der GOZ-Nr. 2260 berechnet und löst eine gleichartige Versorgung aus.

    Bei der Eingliederung einer provisorischen Krone mit einer Stiftverankerung wird die BEMA-Nr. 21 abgerechnet.

    BEMA-Nr. 89
    Die BEMA-Nr. 89 ist einmal je Heil- und Kostenplan ansetzbar.

    Als Voraussetzung für die Abrechnung gilt, dass die Einschleifmaßnahmen vor der Eingliederung erfolgen.

    BEMA-Nr. 98a
    In Verbindung mit der Eingliederung von Brücken kann eine notwendige Abformung mit individuellen oder individualisierten Löffeln abgerechnet werden.

  • Sonstige Hinweise

    Gleichartige Versorgung
    Festzuschüsse, die im Zusammenhang mit gleichartigen Versorgungen bewilligt wurden, werden über die KZV abgerechnet.
    Bei der Erstellung der Eigenanteilsrechnung für den Versicherten wird der Betrag der bewilligten Festzuschüsse von den Gesamtkosten abgezogen.

  • Begleitleistungen/nachträgliche Leistungen

    Begleitleistungen
    Die Regelversorgung löst Begleitleistungen (z. B. I, bMF oder Rö) aus. Diese Begleitleistungen können bei der Quartalsabrechnung über die elektronische Gesundheitskarte zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung als Sachleistungen (BEMA Teil 1) abgerechnet werden.

    Allgemeine Hinweise zu ggf. zusätzlich anfallenden nachträglichen Leistungen
    Die BEMA-Nrn. 18a und 18b können 1 x je Zahn, auch als nachträgliche Leistungen, abgerechnet werden:

    • zusätzlicher Festzuschuss: 18 a = 1.4
    • zusätzlicher Festzuschuss: 18 b = 1.5

    Die BEMA-Nrn. 19 und 21 sind als nachträgliche Leistungen höchstens 2 x je Zahn abrechenbar: 1 x in der Gebührenvorausberechnung und 1 x als nachträgliche Leistung.
    Dies löst keinen zusätzlichen Festzuschuss aus.

    Die BEMA-Nr. 95d ist nur als nachträgliche Leistung und höchstens 3 x je Brücke abrechnungsfähig.
    Die provisorische Brücke muss abgenommen und wiederbefestigt werden. Die Wiederbefestigung allein berechtigt nicht zur Abrechnung.
    Dies löst keinen zusätzlichen Festzuschuss aus.

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