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Reparaturen/Wiederherstellungen
Erneuerung von drei Keramikvollverblendungen an implantatgetragener Brücke

Bereich: Reparaturen
Berechnung nach: PKV
Verzeichnis: BEB 97

Bei Reparaturen werden an bestehendem Zahnersatz Leistungen zur Instandsetzung erbracht. Oftmals ist im Vorfeld nicht klar erkennbar, wie umfangreich die Instandsetzung wird. Auch die zahntechnischen Arbeitsschritte mit den damit verbundenen Abrechnungspositionen können bei ähnlichen Reparaturaufträgen zum Teil erheblich voneinander abweichen.

In diesem Fallbeispiel werden drei Keramikvollverblendungen an einer vorhandenen implantatgetragenen Brücke erneuert.


Abrechnung nach PKV
Im Bereich der privaten Leistungsabrechnung kommen nur Leistungsnummern der beb 97 zum Tragen. Regelungen aus den Festzuschüssen fallen nur bei GKV-Patienten an und sind für dieses Beispiel daher nicht relevant.

  • Empfohlene Berechnung nach beb 97
    (0)beb 97Berechenbare LeistungenMengeAnmerkung
    0002Modell aus Superhartgips1
    0010Spezialmodell1
    0105Stumpf aus Kunststoff2
    0402Modellmontage in Mittelwertartikulator I1
    2612Mehrflächige Verblendung aus Keramik3
    8201Kronen- oder Brückengliedreparatur, Grundeinheit1
    8206Leistungseinheit, Vorbereitung für Verblendung3
    0701Versand je Versandgang2nicht im Praxislabor
  • Fakultative Leistungen
    (0)beb 97Berechenbare LeistungenMengeAnmerkung
    0222Modellergänzung aus Kunststoff1
    0253Split-Cast-Sockel an Modell1
    0723Zahnfarbenbestimmung I1
    0724Zahnfarbenbestimmung II1alternativ zur beb 97-Nr. 0723 „Zahnfarbenbestimmung I“
    1251Vorwall1
    0732Desinfektion2wird je Vorgang berechnet
  • Hinweis
    • Das in diesem Fallbeispiel gefertigte Kontrollmodell kann über die beb 97 als Kontrollmodell (beb-97-Nr. 0007 „Kontrollmodell“) zusätzlich berechnet werden. Die berechenbare Anzahl der Modelle ist nicht auf die Anzahl der genommenen Abdrücke begrenzt.
    • In der Regel werden neben dem Arbeitsmodell Kunststoffstümpfe erstellt. Je nach Abformungsart und den eventuell angelieferten Implantatteilen können auf dem Spezialmodell Kunststoffstümpfe erstellt werden.
    • Innerhalb der beb 97 ist eine individuelle Preisgestaltung unter der Berücksichtigung der individuellen Kosten möglich. Allerdings orientieren sich auch diese Preise oft an regionalen Standorten. Das bedeutet aber nicht, dass regionale Preise verpflichtend anzuwenden sind.
    • Ein genereller Zuschlag auf die Materialkosten für Lagerhaltung, Risikozuschlag sowie Vorfinanzierungs- und Versicherungskosten in Höhe von 15 % und 20 % ist im gewerblichen Dentallabor durchaus vertretbar und üblich.
    • Sollte ein Modell auf einer Kunststoffplatte oder in einer Kunststoffschale erstellt werden, kann die beb-97-Nr. 0222 „Modellergänzung aus Kunststoff“ zusätzlich zu dem Modell berechnet werden.
    • Die beb-97-Nr. 0723 „Zahnfarbenbestimmung I“ beschreibt die einfache Bestimmung der Zahnfarbe anhand eines standardisierten Farbrings. Die ermittelte Zahnfarbe wird gemäß dem verwendeten Farbsystem dokumentiert.
    • Die beb-97-Nr. 0724 „Zahnfarbenbestimmung II“ beschreibt eine aufwendige Farbanalyse, bei der die ermittelte Zahnfarbe keinem standardisierten Farbmuster entspricht. Sie geht über die einfache Bestimmung mit einem Farbring hinaus.
    • Die beb-97-Nr. 0732 „Desinfektion“ kann je Desinfektionsvorgang berechnet werden. Das bedeutet, dass beispielsweise jede Abdruckdesinfektion berechnet werden kann.
    • In Abhängigkeit von der gewählten Arbeitsweise können sich erhebliche Unterschiede in der Abrechnung ergeben. Wir empfehlen daher, Ihre spezifischen Prozessschritte zu überprüfen.
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