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Festzuschüsse 8.4
Befund nach Präparation von Ankerzähnen, weitergehende Maßnahmen

Befund nach Präparation der Ankerzähne einer Brücke, wenn auch weitergehende Maßnahmen durchgeführt worden sind

75 v.H. der Festzuschüsse für die Befunde nach den Nummern 2.1 bis 2.5 sind ansetzbar.

Gegebenenfalls sind die Festzuschüsse für den Befund nach Nummer 2.7 für die Ankerzähne oder für die Brückenzwischenglieder ansetzbar

  • Festzuschussgruppe

    8. Nicht vollendete Behandlung (Teilleistungen)²

    8.4 Befund nach Präparation der Ankerzähne einer Brücke, wenn auch weitergehende Maßnahmen durchgeführt worden sind 75 v.H. der Festzuschüsse für die Befunde nach den Nummern 2.1 bis 2.5 sind ansetzbar. Gegebenenfalls sind die Festzuschüsse für den Befund nach Nummer 2.7 für die Ankerzähne oder für die Brückenzwischenglieder ansetzbar

    (0)Festzuschüsse in €
    60 % (ohne Bonus)
    Festzuschüsse in €
    70 % (Bonus 1)
    Festzuschüsse in €
    75 % (Bonus 2)
    Festzuschüsse in €
    100 % (Härtefall)




    (0)Regelversorgung
    Zahnärztliche Leistungen
    Regelversorgung
    Zahntechnische Leistungen


    Beträge für
    zahnärztliche Leistungen

    (§ 57 Absatz 1) in €
    Beträge für
    zahntechnische Leistungen

    (§ 57 Absatz 2) in €


    ²Die Befunde zu Nummer 8 Teilleistungen setzen den Ansatz der zugehörigen Teilbefunde voraus. Da diese variieren können, wird auf einen betragsmäßigen Ausweis verzichtet.“

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