Edition Zahnarztpraxis
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Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA
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- Anlage 15 Grundsatzvereinbarung
Anlage 15 Grundsatzvereinbarung über ein elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren für Leistungsanträge nach den Bema-Teilen 2 bis 5 gemäß § 87 Abs. 1. Satz 8 SGB V
Zwischen der KZBV und dem GKV-Spitzenverband
In der Fassung vom 18.12.2019, Datum des Inkrafttretens: 01.04.2021
Zuletzt geändert am 21.12.2021, mit Wirkung ab dem 01.01.2022§ 1 Vereinbarungsgegenstand und Grundlagen
§ 87 Abs. 1 Satz 8 SGB V verpflichtet die Bundesmantelvertragspartner im Bundesmantelvertrag das Nähere zu einem elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren zu regeln. In Erfüllung dieser Vorgabe vereinbaren die Vertragspartner die nachfolgenden Regelungen für die elektronische Übermittlung von Antrags- und Genehmigungsdaten für bewilligungspflichtige Leistungen nach den BEMA-Teilen 2 bis 5.
Parallel dazu werden die Vertragspartner im Bundesmantelvertrag die für das elektronische Antrags- und Genehmigungsverfahren erforderlichen Anpassungen vornehmen. Bei der Digitalisierung der vereinbarten Vordrucke sollen die Datenfelder und die Feldinhalte der in Anlage 14a BMV-Z dargestellten Papiervordrucke möglichst inhaltlich identisch übernommen werden.
§ 2 Allgemeines zum Verfahren
Grundvoraussetzungen für die Einführung des elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahrens sind der Anschluss des Vertragszahnarztes* und der Krankenkasse an die Telematikinfrastruktur (TI) und die Verwendung der kryptografischen Funktionen der TI-Platt-form, zum Verschlüsseln, Entschlüsseln und Signieren, sowie die Verwendung der Fachanwendung „Sichere Kommunikation im Medizinwesen“ (KIM). Die KIM-Adresse des Vertragszahnarztes darf von der Krankenkasse nur zur Versendung von Antwortdatensätzen, technischen Empfangsbestätigungen oder Fehlermeldungen verwendet werden. Der Vertragszahnarzt verwendet im Rahmen des elektronischen Antrags- und Genehmigungsverfahrens die KIM-Adresse der Krankenkasse nur für die Übermittlung von Antrags- und Mitteilungsdatensätzen sowie von Anzeigen.
Der Vertragszahnarzt erstellt für die elektronische Übermittlung von Leistungsanträgen einen Antragsdatensatz gemäß den in dieser Vereinbarung aufgeführten Parametern. Die Antragsdaten enthalten die für die Genehmigung erforderlichen versichertenbezogenen Informationen sowie zur Identifikation des Antragsdatensatzes eine eindeutige Antragsnummer. Mit der Anbindung der Vertragszahnarztpraxen an der TI sind die Vertragszahnärzte in der Lage, die Daten zu signieren und zu verschlüsseln. Die Antragsdaten werden vom Vertragszahnarzt mit dem öffentlichen Schlüssel der Krankenkasse verschlüsselt. Die Antragsdaten und Mitteilungsdaten werden vom Vertragszahnarzt mit dem öffentlichen Schlüssel der Krankenkasse verschlüsselt; die elektronischen Antrags- und Mitteilungsdatensätze sind grundsätzlich qualifiziert elektronisch mittels eHBA zu signieren. Wenn die Signierung mit den Komponenten der TI aus technischen Gründen oder aus anderen Gründen, die nicht in der Verantwortung des Zahnarztes liegen, nicht möglich ist, ist ausnahmsweise eine Signierung der Antragsdaten und Mitteilungsdaten mittels SMC-B zulässig. Die Krankenkasse sendet den signierten und verschlüsselten Antwortdatensatz an den Vertragszahnarzt zurück.
*Die Bezeichnung „Vertragszahnarzt“ wird im Folgenden stellvertretend für alle Teilnehmer an der vertragszahnärztlichen Versorgung gemäß § 95 Abs. 1 SGB V verwendet.
§ 3 Art und Struktur der Datensätze
Die elektronische Übermittlung von Anträgen und Mitteilungen des Vertragszahnarztes an die Krankenkasse sowie von Antworten der Krankenkasse an den Zahnarzt erfolgt mit jeweils eigenen Datensätzen. Antragsdatensätze beinhalten Kopfdaten, die Stammdaten des Versicherten und des Zahnarztes sowie die jeweiligen Antragsdaten in Abhängigkeit von der beantragten Leistung. Mitteilungsdatensätze beinhalten Kopfdaten, die Stammdaten des Versicherten und des Zahnarztes sowie die jeweiligen Mitteilungsdaten in Abhängigkeit von der Art der Mitteilung. Antwortdatensätze beinhalten Kopfdaten und Antwortdaten.
§ 4 Inhalte der Kopfdaten (Header) Der Vertragszahnarzt übermittelt zu jedem Antrag und zu jeder Mitteilung, die Krankenkasse zu jeder Antwort folgende Kopfdaten:
- KIM-Adresse Vertragszahnarzt
- Institutionskennzeichen (IK) der Krankenkasse
- Erstellungsdatum der Datei
- Erstellungszeitpunkt der Datei
- Verfahrenskennzeichen (zur Unterscheidung von Test- und Echtdaten)
- Logische Version (Schlüssel-Nr. zur Feststellung, auf welcher Dokumentengrundlage der Datensatz beruht)
- Nachrichtentyp (Schlüssel-Nr. zur Kennzeichnung der Art der Nachricht)
- Aktenzeichen der Softwarehersteller (optional)
- Softwarename und Version (optional)
§ 5 Art und Inhalt der Stammdaten des Versicherten
Der Vertragszahnarzt übermittelt zu jedem Antrag und zu jeder Mitteilung folgende Stammdaten des Versicherten:
- Name der Krankenkasse bzw. des Kostenträgers
- Versichertennummer oder Ersatznummer*
- Versichertenart und besondere Personengruppe entsprechend der Kennzeichnung auf der elektronischen Gesundheitskarte
- Titel, Name, Vorname, Namenszusatz, Vorsatzwort(e) des Versicherten
- Geburtsdatum des Versicherten
- Anschrift des Versicherten (Straßenname, Hausnummer1, alternativ: „Postfach“, Postfachnummer, Wohnsitzländercode, PLZ, Ort, alternativ: Items der „Postfachadresse“ 1,2)
*Eine Ersatznummer ist diejenige Nummer, die Krankenkassen neuen Versicherten für die Übergangszeit bis zum Vorliegen der eGK zuteilen. Die Ersatznummer ist dem Anspruchsnachweis der Krankenkasse zu entnehmen.
1 durch Leerzeichen getrennt
2 nur zulässig, wenn keine Straßenadresse vorhanden§ 6 Art und Inhalt der Stammdaten des Vertragszahnarztes
Der Vertragszahnarzt übermittelt zu jedem Antrag und zu jeder Mitteilung seine folgenden Stammdaten:
- KZV-Bereich
- Zahnarztnummer*
- Abrechnungsnummer der Praxis oder der Einrichtung
- Name der Praxis (Nachname des Zahnarztes oder Praxisname) oder der Einrichtung
- Anschrift der Praxis oder der Einrichtung (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)
- Telefonnummer (optional)
- E-Mail-Adresse (optional)
*Die Vertragspartner sind sich einig, dass keine Personenidentität zwischen antragstellendem und abrechnendem Zahnarzt bestehen muss und aus diesem Grund die Zahnarztnummer im Antragsdatensatz von der Zahnarztnummer im Abrechnungsdatensatz abweichen kann. In den Stammdaten gemäß § 6 wird die Zahnarztnummer des Planerstellers übermittelt zu dem Zweck von Rückfragen im Rahmen des elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahrens.
§ 7 Art und Inhalt der Daten zur Anzeigepflicht für Leistungen bei Kieferbruch
Der Vertragszahnarzt übermittelt folgende Daten zur Anzeige:
- Verarbeitungskennzeichen (Angabe, ob es sich um eine Anzeige oder um die Änderung einer Anzeige handelt)
- Antragsnummer
- Ausstellungsdatum des Behandlungsplans
- Antragsnummer des ursprünglichen Behandlungsplans bei Änderung
- Angaben über Ort, Zeit und Ursache des Unfalls sowie zur Art der Verletzung
- Angaben zur vorgesehenen Behandlung, zu geplanten Gebührennummern einschließlich deren Anzahl, bei einer semipermanenten Schiene nach K4 einschließlich Angabe der Interdentalräume
- Angabe, ob eine stationäre Behandlung erforderlich ist und über deren voraussichtliche Dauer (Beginn/Ende)
- Name und Anschrift des Krankenhauses (optional)
§ 8 Art und Inhalt der Antragsdaten für Leistungen bei Kiefergelenkserkrankungen
Der Vertragszahnarzt übermittelt folgende Antragsdaten:
- Verarbeitungskennzeichen (Angabe, ob es sich um einen Antrag oder um die Änderung eines Antrags handelt)
- Antragsnummer
- Ausstellungsdatum des Behandlungsplans
- Antragsnummer des ursprünglichen Behandlungsplans bei Änderung
- Angaben zur Anamnese, zu Befunden, zur Diagnose
- Angaben zur vorgesehenen Behandlung, zu geplanten Gebührennummern einschließlich deren Anzahl, bei einer semipermanenten Schiene nach K4 einschließlich Angabe der Interdentalräume
- Angabe, ob eine stationäre Behandlung erforderlich ist und über deren voraussichtliche Dauer (Beginn, Ende)
- Name und Anschrift des Krankenhauses (optional)
Haben die Vertragspartner auf Landesebene bei Kiefergelenkserkrankungen einen Genehmigungsverzicht vereinbart, entfällt die Übermittlung der Antragsdaten an die Krankenkasse.
§ 9 Art und Inhalt der Antragsdaten für Leistungen bei kieferorthopädischer Behandlung
Der Vertragszahnarzt übermittelt folgende Antragsdaten:
- Verarbeitungskennzeichen (Angabe, dass es sich um einen Antrag handelt)
- Antragsnummer
- Ausstellungsdatum des Behandlungsplans
- Art des Behandlungsplans (Behandlungsplan, Therapieänderung, Verlängerungsantrag, Behandlerwechsel, Krankenkassenwechsel)
- Bei Therapieänderung, Verlängerungsantrag, Behandlerwechsel oder einer sonstigen Änderung: Antragsnummer des ursprünglichen Behandlungsplans
- Bei Verlängerungsanträgen: (ursprünglicher) Behandlungsbeginn Quartal, Beginn der Verlängerung Quartal, voraussichtliche Dauer der Verlängerung in Quartalen
- Bei Behandlerwechsel: Quartal, in dem der Behandler in den laufenden Behandlungsplan einsteigt
- Bei Krankenkassenwechsel: IK der vorherigen Krankenkasse und Nummer des Abschlags, bis zu dem mit der vorherigen Kasse abgerechnet wird
- Kennzeichen für Unfall/Unfallfolge/Berufskrankheit
- Angabe, ob Frühbehandlung, Frühe Behandlung oder Erwachsenenbehandlung
- KIG-Einstufung
- Anamnese
- Diagnose im Ober- oder Unterkiefer, einschl. Angaben zur Bisslage
- Therapie im Ober- oder Unterkiefer, einschl. Angaben zur Bisslage
- Angabe verwendeter Geräte
- Gebührennummer BEMA und Anzahl für Diagnostik und Behandlungsmaßnahmen
- Angabe der Punkte für die Bewertungskriterien nach I. bis V. einschließlich der Punkt-summen sowie des daraus resultierenden Buchstabens für den Schwierigkeitsgrad für die Umformung eines Kiefers nach BEMA-Nr. 119
- Angabe der Punkte für die Bewertungskriterien nach I. bis IV. einschließlich der Punkt-summen sowie des daraus resultierenden Buchstabens für den Schwierigkeitsgrad für die Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss nach BEMA-Nr. 120
- Gebührennummer BEMA und Anzahl für sonstige Leistungen
- Voraussichtliche Behandlungsdauer in Quartalen
- Geschätzte Material- und Laborkosten
- Voraussichtliche Gesamtkosten
§ 10 Art und Inhalt der Antragsdaten für Leistungen bei systematischer Behandlung von Parodontopathien
Der Vertragszahnarzt übermittelt folgende Antragsdaten:
- Verarbeitungskennzeichen (Angabe, ob es sich um einen Antrag oder um die Änderung eines Antrags handelt)
- Antragsnummer
- Ausstellungsdatum des Behandlungsplans
- Datum der Befunderhebung
- Art des Behandlungsplans (Behandlungsplan, Antrag auf Verlängerung der UPT)
- Bei Antrag auf Verlängerung der UPT oder einer sonstigen Änderung: Antragsnummer des ursprünglichen Behandlungsplans
- Angaben zur Anamnese des Versicherten, bei früherer PAR-Behandlung Angabe des ca.-Jahres
- Angaben zur Diagnose (Parodontitis, Parodontitis als Manifestation von Systemerkrankungen, andere das Parodont betreffende Zustände: generalisierte gingivale Vergrößerungen)
- Angaben zum Stadium (Schweregrad) der Erkrankung (röntgenologischer Knochenabbau oder interdentaler CAL, Zahnverlust aufgrund von Parodontitis, Komplexitätsfaktoren)
- Ausmaß/Verteilung (lokalisiert, generalisiert, Molaren-Inzisiven-Muster)
- Angaben zum Grad (Progression) der Erkrankung (Knochenabbauindex, Diabetes, Rauchen)
- Zahnstatus (fehlender oder nicht erhaltungswürdiger Zahn, weitere Angaben optional)
- Angaben zum Befund: Sondierungstiefen an allen vorhandenen Zähnen an mindestens zwei Stellen in mm, Sondierungsblutung an allen vorhandenen Zähnen an mindestens zwei Stellen, Lockerungsgrade 0, 1, 2 oder 3 und der Grad des Furkationsbefalls 0, 1, 2 oder 3
- Kennzeichen, an welchen Zähnen eine AIT durchgeführt werden soll
- Bemerkungen
- Geplante Leistungen (Gebührennummern einschließlich Anzahl)
§ 10a Art und Inhalt der Daten bei Anzeige einer Behandlung von Parodontitis bei anspruchsberechtigten Versicherten nach § 22a SGB V
Der Vertragszahnarzt übermittelt folgende Daten zur Anzeige:
- Verarbeitungskennzeichen (Angabe, ob es sich um eine Anzeige oder um die Änderung einer Anzeige handelt)
- Antragsnummer des Behandlungsplans
- Ausstellungsdatum
- Art des Behandlungsplans
- Bei Änderung: Antragsnummer des ursprünglichen Behandlungsplans
- Begründung der modifizierten PAR-Behandlung bei Versicherten nach § 22a SGB V
- Geplante Leistungen (Gebührennummern einschließlich Zahnangabe und Anzahl)
§ 11 Art und Inhalt der Antragsdaten für Leistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen
Der Vertragszahnarzt übermittelt folgende Antragsdaten:
- Verarbeitungskennzeichen (Angabe, ob es sich um einen Antrag oder um die Änderung eines Antrags handelt)
- Antragsnummer des Behandlungsplans
- Ausstellungsdatum
- Art des Behandlungsplans (Heil- und Kostenplan oder Wiederherstellung/Erweiterung)
- Bei Änderung: Antragsnummer des ursprünglichen Behandlungsplans
- Befund (B)
- Regelversorgung (R)
- Therapieplanung (TP)
- Bemerkungen (bei Wiederherstellung: Art der Leistung) und ggf. zusätzliche Erläuterungen
- Unfall oder Unfallfolgen/Berufskrankheit, Versorgungsleiden
- Weitere Angaben: Interimsversorgung, Immediatversorgung, unbrauchbare Prothese/Brücke/Krone, Alter des ZE in Jahren, NEM
- Befunde für Festzuschüsse: Befund-Nummern, Zahn/Gebiet, Anzahl
- Gebührennummern BEMA und Anzahl
- Bei GOZ-Leistungen:
a) Zahn/Gebiet
b) Gebührennummer GOZ
c) Leistungsbeschreibung
d) Anzahl - Zahnärztliches Honorar BEMA
- Zahnärztliches Honorar GOZ (geschätzt)
- Geschätzte Material- und Laborkosten
- Geschätzte Behandlungskosten insgesamt
- Höhe der Festzuschüsse in Prozent anhand des vorgelegten Bonusheftes*
- Kennzeichen für Härtefall (optional)
- Angaben zu Therapieschritten (Anzahl Therapieschritte insgesamt und lfd. Nr. des Therapieschritts)
- Voraussichtlicher Herstellungsort
*Protokollnotiz zu Nr. 19: Die Vertragsparteien sind sich einig, dass der Zahnarzt im Nachhinein für eine falsche Angabe der Höhe der Festzuschüsse in Prozent nicht haftbar gemacht werden kann, wenn die Krankenkasse bei der Prüfung des Antrags eine andere Höhe der Festzuschüsse feststellt.
§ 12 Art und Inhalt von Mitteilungen an die Krankenkasse
Der Vertragszahnarzt übermittelt bei jeder Mitteilung folgende Daten:
- Verarbeitungskennzeichen (Angabe, ob es sich um eine Mitteilung oder um die Änderung einer Mitteilung handelt)
- Mitteilungsnummer
- Antragsnummer, auf die sich die Mitteilung bezieht (außer bei Mitteilungsart „KIG-Einstufung“)
- Ausstellungsdatum der Mitteilung
- Art der Mitteilung
- Datum ursprünglicher Behandlungsplan (außer bei Mitteilungsart „KIG-Einstufung”)
Je nach Art der Mitteilung sind zusätzlich folgende Daten zu übermitteln:
KFO/Abschluss der Behandlung - Datum Behandlungsabschluss
KFO / Unplanmäßiger Verlauf - Begründung für unplanmäßigen Verlauf
- Weitergehende Erläuterungen
KFO / Behandlungsabbruch - Begründung für den Abbruch der Behandlung
- Weitergehende Erläuterungen
KFO / Behandlungsbedarf nach der Indikationsgruppe (KIG) - KIG-Einstufung
KFO / Zusätzliche Leistungen nach § 2 Abs. 6 der Anlage 4 zum BMV-Z - Gebührennummern BEMA und Anzahl
PAR / Chirurgische Therapie (CPT) - Gebührennummern BEMA und Anzahl
ZE / Verlängerung eines Heil- und Kostenplans - Verlängerung HKP
§ 13 Aufbau der Antragsnummer
Für eine eindeutige Identifikation des Antrags fügt der Vertragszahnarzt dem Datensatz für den jeweiligen Leistungsantrag eine eindeutige Antragsnummer an. Die eindeutige Antragsnummer hat den folgenden Aufbau:
- Abrechnungsnummer der Praxis oder der Einrichtung
- Angabe des Antragsjahrs („20“ für 2020)
- Angabe des Antragsmonats („01“ bis „12“)
- Leistungsbereich, zweistellig
- 15-stellige praxisinterne Nummer
Der Vertragszahnarzt stellt sicher, dass jede Antragsnummer eindeutig ist. Die Antragsnummer wird für jeden – erstmalig oder bei Änderung erneut übermittelten – Antragsdatensatz neu vergeben. Für den Aufbau der Mitteilungsnummer nach § 12 im Bereich KFO, PAR und ZE gilt das Entsprechende.
§ 14 Art und Inhalt des Antwortdatensatzes
Nach Prüfung des Antrags übermittelt die Krankenkasse das Ergebnis der Prüfung an den Vertragszahnarzt zurück. Der Antwortdatensatz enthält die folgenden Angaben:
- Verarbeitungskennzeichen (Angabe, ob es sich um eine Genehmigung/Bewilligung, Ablehnung oder um eine Änderung oder einen Widerruf einer Genehmigung handelt)
- Antragsnummer des übermittelten Antragsdatensatzes
- Kennzeichen für die Genehmigung/Bewilligung, Ablehnung, Änderung oder Widerruf einer Genehmigung mit einem oder mehreren Begründungskennzeichen inklusive der Angabe zum Ergebnis der ggf. erfolgten gutachterlichen Stellungnahme (Schlüsseltabelle, ggf. Freitext)
- Datum der Genehmigung/Bewilligung, Ablehnung, Änderung oder Widerruf der Genehmigung
- Bei Zahnersatz: Befundnummer und Anzahl, Höhe der Festzuschüsse in Prozent / Härtefall, Festzuschussbetrag/-beträge und deren vorläufige Summe
- Bei KFO: Zuschusshöhe (80/90) und Quartal des Anspruchsbeginns
- Bei Widerruf: Endedatum
§ 15 Gutachterverfahren
Bei Einleitung eines evtl. erforderlichen Gutachterverfahrens wird dieses bis auf Weiteres papiergebunden gemäß den Vordrucken in ihrer jeweils aktuellen Fassung durchgeführt. Das Ergebnis der gutachterlichen Stellungnahme ist im Antwortdatensatz der Krankenkasse zum elektronisch gestellten Antrag des Vertragszahnarztes anzugeben.
§ 16 Technische und organisatorische Form der Datenübermittlung
Die technische und organisatorische Form der Datenübermittlung, insbesondere der Verfahrensablauf einschließlich Kontroll-, Fehler- und Berichtigungs- sowie Testverfahren werden in einer Anlage 15a, „Technischen Anlage“ und in einer Anlage 15b, „Ergebnisse und Szenarien“ zu dieser Vereinbarung geregelt, die in ihrer jeweils aktuellen Form Bestandteil dieser Vereinbarung sind.
§ 17 Testverfahren und Einführungsphase
(1) Die Vertragspartner legen fest, dass ein Testverfahren durchgeführt wird. Dieses Testverfahren wird mit zahnärztlichen Anwendern in verschiedenen KZVen und mehreren Krankenkassen durchgeführt. Dabei ist sicherzustellen, dass jedes auf dem Markt befindliche Softwareverwaltungsprogramm, das das Eignungsfeststellungsverfahren der KZBV durchlaufen hat bzw. dessen Hersteller in die Testverfahren einbezogen werden kann. Die genauen Modalitäten der Testverfahren werden in der technischen Anlage nach § 16 dieser Vereinbarung festgelegt. (2) Der Test mit echten Anträgen und Genehmigungen/Bewilligungen erfolgt erst, wenn KIM verwendet wird. Sofern der Test mit echten Anträgen und Genehmigungen/Bewilligungen erfolgt, sind die am Test Beteiligten von den bestehenden vertraglichen Bestimmungen zum Antrags- und Genehmigungsverfahren insoweit befreit, als dies für den Testbetrieb des elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahrens erforderlich ist. Insbesondere wird im Antragsdatensatz auf die Unterschrift des Vertragszahnarztes verzichtet. Die datenschutzrechtlichen Erfordernisse sind zu beachten. (3) Während der Testverfahren sind Störungen und Verzögerungen im Verfahrensablauf insbesondere im Hinblick auf die in § 13 Abs. 3a SGB V geregelten Fristen zu vermeiden. Es ist sicherzustellen, dass im Störungsfall das herkömmliche, papiergebundene Verfahren weiterhin angewendet werden kann. Diese Störfälle sind auf dem Bemerkungsfeld des Papierformulars zu kennzeichnen, um diese evaluieren zu können. (4) Die Vertragspartner verständigen sich über Beginn, Dauer und Ende der Testverfahren. Nach einem durch eine Evaluation bestätigten erfolgreichen Abschluss der Testverfahren erfolgt die Aufnahme des elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahrens (für die Leistungsbereiche Kieferbruch/Kiefergelenkserkrankungen, Zahnersatz und Kieferorthopädie) durch ein organisiertes Rolloutverfahren, dem sich der flächendeckende Echtbetrieb zum 01.01.2023 anschließt. Der Leistungsbereich Parodontitis geht nach dem Testverfahren direkt in den flächendeckenden Echtbetrieb über. Mit Beginn des Echtbetriebs muss der Vertragszahnarzt mit den entsprechenden PVS-Modulen ausgestattet sein. (5) Nach dem Start des flächendeckenden Echtbetriebs des elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahrens ab dem 01.01.2023 kann der Vertragszahnarzt in begründeten Fällen, insbesondere bei Programmierfehlern oder sonstigen, länger andauernden technischen Störungen, die nicht bis zum Ende des nachfolgenden Werktags behoben sind, in einer Einführungsphase von zwölf Monaten einen mittels Stylesheet nach Anlage 14c zum BMV-Z erzeugten papiergebundenen, unterschriebenen Ausdruck des Behandlungsplans an die Krankenkasse versenden. Die entsprechenden Vordrucke der Anlage 14a zum BMV-Z dürfen ab dem 01.01.2023 nicht mehr genutzt werden. Zahnarztpraxen, deren Aufgabe bis zum 30.06.2023 erfolgt, sind nicht verpflichtet, am elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren teilzunehmen. Sie können auf die entsprechenden Vordrucke der Anlage 14a zum BMV-Z zurückgreifen. (6) Nach Beendigung der Einführungsphase werden die Vertragspartner eine Evaluation durchführen. Die Vertragspartner werden dann über ggf. erforderliche Anpassungen des Verfahrens beraten.
§ 18 Regelungen für Störfälle nach der Einführungsphase
Wenn nach der Einführungsphase die Datenübermittlung an die Krankenkasse zum Zeitpunkt der Ausstellung des Behandlungsplans technisch nicht möglich ist, übersendet der Vertragszahnarzt bei medizinisch sofort notwendigen Versorgungen (insbesondere im Bereich Zahnersatz) einen mittels Stylesheet nach Anlage 14c zum BMV-Z erzeugten papiergebundenen unterschriebenen Ausdruck des Behandlungsplans an die Krankenkasse. Die Datenübermittlung in elektronischer Form erfolgt, sobald dies wieder möglich ist.
§ 19 Weiterentwicklung des Verfahrens
Die Vertragspartner unterziehen das Verfahren spätestens nach fünf Jahren einer Prüfung und berücksichtigen dabei auch die Weiterentwicklung der Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen.
§ 20 Inkrafttreten
Die Vereinbarung tritt zum 01.01.2022 in Kraft und kann mit einer Frist von 6 Monaten jeweils zum 31.12. oder 30.06. eines jeden Jahres gekündigt werden.
Bis zum Inkrafttreten einer neuen Vereinbarung gelten die bisherigen Regelungen fort.
- Datentransfer und Inhalte des EBZ ab 01.07.2022
Ab dem 01.07.2022 ist die Anwendung des elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) für alle Zahnarztpraxen verpflichtend.
Bei der Übermittlung von Antrags- und Mitteilungsdaten an die entsprechende Krankenkasse werden die Daten in der Vertragszahnarztpraxis signiert.
Anwendung findet dabei der Signaturdienst des Konnektors der Gematik.
Die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung der Daten erfolgt im Rahmen der Datenübermittlung via KIM (Kommunikation im Medizinwesen).
Für die optimale Kommunikation ist die Kenntnis über die entsprechende Verschlüsselung unverzichtbar.
Die Entschlüsselung der Inhalte stellt sich wie folgt dar:
Kennzeichen für die Antwort der Krankenkasse (ANW)
(0)Schlüssel Erläuterung 0 nicht genehmigt 1 genehmigt Kennzeichen für die Begründung zur Antwort der Krankenkasse (ANW)
(0)Schlüssel Erläuterung 01 nicht richtlinienkonform 02 fehlende Versicherung 03 gutachterlich befürwortet 04 gutachterlich nicht befürwortet 05 gutachterlich teilweise befürwortet 06 Taschentiefen unzureichend (PAR) 07 Implantatversorgung (PAR) 08 letzte Behandlung jünger als zwei Jahre (PAR) nn keine Verwendung 10 Zahnersatz innerhalb der Gewährleistung 11 Arbeitsunfall/Berufskrankheit (anderer Kostenträger) 12 Antrag auf Wunsch des Versicherten zurückgezogen 13 sonstiges, siehe Erläuterung 14 Aktualisierung des bisher noch nicht genehmigten Antrags von derselben Praxis
Ebenso wurde das „Bemerkungsfeld“ in Kennzeichen umgesetzt.
Diese Umsetzung ist jedoch noch nicht ausgereift, da eine Vielzahl von Begründungen/Bemerkungen/zusätzlichen Angaben nicht abgebildet werden kann.
Ebenso würde die Möglichkeit der Freitexteingabe bei z. B. nicht genehmigungspflichtigen Leistungen fehlen.Ein Auszug der Kennzeichen für das Bemerkungsfeld zeigt folgende Tabelle:
Kennzeichen für das Bemerkungsfeld
(0)Schlüssel Erläuterung 01 medizinische Indikation (z. B. Allergien) 02 Zahnersatz verloren 03 Indikation Bema-Nr. 98e; Angabe der medizinischen Begründung einer zusätzlichen Metallbasis
(z. B. Torus palatinus, Bruxismus, Frakturgefahr, Schlotterkamm)04 Langzeitprovisorium 07 Zahnarzt wünscht Rücksprache 11 Wiederherstellung/Bruch 15 Erosionsgebiss 18 fehlende Versorgungsnotwendigkeit der Freiendsituation Bei jedem Datentransfer zwischen Zahnarztpraxis und Krankenkasse wir eine Nutzdatendatei übertragen.
Die zu übermittelnden Nutzdaten müssen exakt den beschriebenen Inhalten und Strukturen entsprechen.
- Elektronisches Beantragungsverfahren für Zahnärzte (EBZ)
Datentransfer und Inhalte des EBZ ab 01.07.2022
Ab dem 01.07.2022 ist die Anwendung des elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) für alle Zahnarztpraxen verpflichtend.
Bei der Übermittlung von Antrags- und Mitteilungsdaten an die entsprechende Krankenkasse werden die Daten in der Vertragszahnarztpraxis signiert.
Anwendung findet dabei der Signaturdienst des Konnektors der Gematik.
Die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung der Daten erfolgt im Rahmen der Datenübermittlung via KIM (Kommunikation im Medizinwesen).
Für die optimale Kommunikation ist die Kenntnis über die entsprechende Verschlüsselung unverzichtbar.
Die Entschlüsselung der Inhalte stellt sich wie folgt dar:
Kennzeichen für die Antwort der Krankenkasse (ANW)
(0)Schlüssel Erläuterung 0 nicht genehmigt 1 genehmigt Kennzeichen für die Begründung zur Antwort der Krankenkasse (ANW)
(0)Schlüssel Erläuterung 01 nicht richtlinienkonform 02 fehlende Versicherung 03 gutachterlich befürwortet 04 gutachterlich nicht befürwortet 05 gutachterlich teilweise befürwortet 06 Taschentiefen unzureichend (PAR) 07 Implantatversorgung (PAR) 08 letzte Behandlung jünger als zwei Jahre (PAR) nn keine Verwendung 10 Zahnersatz innerhalb der Gewährleistung 11 Arbeitsunfall/Berufskrankheit (anderer Kostenträger) 12 Antrag auf Wunsch des Versicherten zurückgezogen 13 sonstiges, siehe Erläuterung 14 Aktualisierung des bisher noch nicht genehmigten Antrags von derselben Praxis
Ebenso wurde das „Bemerkungsfeld“ in Kennzeichen umgesetzt.
Diese Umsetzung ist jedoch noch nicht ausgereift, da eine Vielzahl von Begründungen/Bemerkungen/zusätzlichen Angaben nicht abgebildet werden kann.
Ebenso würde die Möglichkeit der Freitexteingabe bei z. B. nicht genehmigungspflichtigen Leistungen fehlen.Ein Auszug der Kennzeichen für das Bemerkungsfeld zeigt folgende Tabelle:
Kennzeichen für das Bemerkungsfeld
(0)Schlüssel Erläuterung 01 medizinische Indikation (z. B. Allergien) 02 Zahnersatz verloren 03 Indikation Bema-Nr. 98e; Angabe der medizinischen Begründung einer zusätzlichen Metallbasis
(z. B. Torus palatinus, Bruxismus, Frakturgefahr, Schlotterkamm)04 Langzeitprovisorium 07 Zahnarzt wünscht Rücksprache 11 Wiederherstellung/Bruch 15 Erosionsgebiss 18 fehlende Versorgungsnotwendigkeit der Freiendsituation Bei jedem Datentransfer zwischen Zahnarztpraxis und Krankenkasse wir eine Nutzdatendatei übertragen.
Die zu übermittelnden Nutzdaten müssen exakt den beschriebenen Inhalten und Strukturen entsprechen.
- Anlage 15 Grundsatzvereinbarung