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Wann ist eine Knochenresektion gemäß GOZ-Nr. 3230 berechnungsfähig?

  • 23. März 2026
  • Lesezeit: 2min
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Die Abrechnung der GOZ-Nr. 3230 ist nur dann zulässig, wenn die in der Leistungsbeschreibung definierten Voraussetzungen vollständig erfüllt sind. Im Folgenden werden die wichtigsten Kriterien übersichtlich dargestellt.




Voraussetzungen für die Berechnung

Knochenresektion am Alveolarfortsatz

Die Leistung umfasst die Knochenresektion am Alveolarfortsatz, beispielsweise:

  • Entfernung von Exostosen
  • Abtragung von Torusbildungen
  • Glättung von störenden Knochenkanten

Wichtig: Die Maßnahme muss am ausgeheilten Kiefer erfolgen.


Ziel: Formung des Prothesenlagers

Die Knochenresektion ist nur berechnungsfähig, wenn sie:

  • der Formung des Prothesenlagers dient und
  • im Zusammenhang mit der Eingliederung einer prothetischen Versorgung steht

👉 Erfolgt die Maßnahme aus anderen Gründen, ist sie nicht nach GOZ-Nr. 3230, sondern analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen.


Selbstständige Leistung

Die Knochenresektion muss eine eigenständige chirurgische Leistung sein. Das bedeutet:

  • Sie darf kein Bestandteil einer anderen chirurgischen Maßnahme sein.

Die primäre Wundversorgung ist bereits in der Gebühr enthalten, z. B.:

  • Reinigung der Wunde
  • Glätten des Knochens
  • Umschneidung
  • Tamponade
  • Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung
  • ggf. Fixierung eines plastischen Wundverbands

➡️ Zusätzlich berechnungsfähig sind hingegen andere Maßnahmen wie:

  • Vestibulumplastik (GOZ-Nr. 3240)
  • Tuberplastik (GOZ-Nr. 3250)

Abgrenzung zur Extraktion

Die GOZ-Nr. 3230 ist nicht berechnungsfähig:

  • für eine Knochenglättung nach Extraktion → GOZ-Nr. 3310
  • für eine Alveolotomie im Zusammenhang mit einer Extraktion → analog § 6 Abs. 1 GOZ

Eine Abrechnung in derselben Sitzung wie eine Extraktion ist nur möglich, wenn:

  • eine eigenständige Indikation vorliegt
  • die Maßnahme nicht durch die Extraktion bedingt ist
  • ein getrennter Operationszugang besteht

👉 Diese Abgrenzung muss auf der Rechnung nachvollziehbar erläutert werden (siehe Beschluss Nr. 17 des Beratungsforums BZÄK/PKV/Beihilfe).


Zuschläge

Der OP-Zuschlag nach GOZ-Nr. 0500 kann zusätzlich berechnet werden.


Fazit

Die GOZ-Nr. 3230 ist streng an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Entscheidend sind vor allem:

  • die Durchführung am ausgeheilten Kiefer
  • die Indikation zur Prothesenlagerformung
  • die klare Abgrenzung zu anderen chirurgischen Leistungen

Eine sorgfältige Dokumentation ist unerlässlich, insbesondere bei gleichzeitiger Durchführung mit anderen Maßnahmen.






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