Wann ist eine Knochenresektion gemäß GOZ-Nr. 3230 berechnungsfähig?
- 23. März 2026
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Voraussetzungen für die Berechnung
Knochenresektion am Alveolarfortsatz
Die Leistung umfasst die Knochenresektion am Alveolarfortsatz, beispielsweise:
- Entfernung von Exostosen
- Abtragung von Torusbildungen
- Glättung von störenden Knochenkanten
Wichtig: Die Maßnahme muss am ausgeheilten Kiefer erfolgen.
Ziel: Formung des Prothesenlagers
Die Knochenresektion ist nur berechnungsfähig, wenn sie:
- der Formung des Prothesenlagers dient und
- im Zusammenhang mit der Eingliederung einer prothetischen Versorgung steht
👉 Erfolgt die Maßnahme aus anderen Gründen, ist sie nicht nach GOZ-Nr. 3230, sondern analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen.
Selbstständige Leistung
Die Knochenresektion muss eine eigenständige chirurgische Leistung sein. Das bedeutet:
- Sie darf kein Bestandteil einer anderen chirurgischen Maßnahme sein.
Die primäre Wundversorgung ist bereits in der Gebühr enthalten, z. B.:
- Reinigung der Wunde
- Glätten des Knochens
- Umschneidung
- Tamponade
- Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung
- ggf. Fixierung eines plastischen Wundverbands
➡️ Zusätzlich berechnungsfähig sind hingegen andere Maßnahmen wie:
- Vestibulumplastik (GOZ-Nr. 3240)
- Tuberplastik (GOZ-Nr. 3250)
Abgrenzung zur Extraktion
Die GOZ-Nr. 3230 ist nicht berechnungsfähig:
- für eine Knochenglättung nach Extraktion → GOZ-Nr. 3310
- für eine Alveolotomie im Zusammenhang mit einer Extraktion → analog § 6 Abs. 1 GOZ
Eine Abrechnung in derselben Sitzung wie eine Extraktion ist nur möglich, wenn:
- eine eigenständige Indikation vorliegt
- die Maßnahme nicht durch die Extraktion bedingt ist
- ein getrennter Operationszugang besteht
👉 Diese Abgrenzung muss auf der Rechnung nachvollziehbar erläutert werden (siehe Beschluss Nr. 17 des Beratungsforums BZÄK/PKV/Beihilfe).
Zuschläge
Der OP-Zuschlag nach GOZ-Nr. 0500 kann zusätzlich berechnet werden.
Fazit
Die GOZ-Nr. 3230 ist streng an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Entscheidend sind vor allem:
- die Durchführung am ausgeheilten Kiefer
- die Indikation zur Prothesenlagerformung
- die klare Abgrenzung zu anderen chirurgischen Leistungen
Eine sorgfältige Dokumentation ist unerlässlich, insbesondere bei gleichzeitiger Durchführung mit anderen Maßnahmen.







