Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
Unterkieferprotusionsschiene
UKPS gemäß GKV-Richtlinie
Merke:
Die Abrechnung einer UKPS nach BEL II kommt nur infrage, wenn dem Vertragszahnarzt eine „Überweisung“ eines auf Schlafmedizin spezialisierten Vertragsarztes vorliegt.
- GKV-Patient, richtlinienkonforme UKPS, konventionell hergestellt
(0)BEL II Berechenbare Leistung Menge Bemerkung 001 5 Modell UKPS 4 2 x "Erstmodelle"
2 x doublierte Modelle
Die Anzahl der abrechenbaren Modelle ist auf maximal sechs begrenzt.002 5 Doublieren eines Modells UKPS 2 je Modell
Das durch das Doublieren entstandene Modell ist zusätzlich nach BEL 001 5 berechenbar.012 5 Einstellen in Mittelwertartikulartor UKPS 1 Bei erneuter Abdrucknahme/Bissregistrierung durch die Praxis kann die Modellmontage erneut berechnet werden. 501 0 Basen für UKPS 1 Die Leistung kann je angefangener UKPS nur einmal berechnet werden. 502 0 Vestibuläre Protrusionsgleitflächen UKPS 2 Die Leistung kann je angefertigter UKPS bis zu zweimal berechnet werden. 510 0 Befestigungselement Protrusionselemtent für UKPS 4 Sowohl für konfektionierte als auch für individuelle Protrusionselemente. Die Leistung kann je angefertigter UKPS bis zu viermal berechnet werden. 511 0 Montage Protrusionselement für UKPS 2 Nur für konfektionierte Protrusionselemente. Die Leistung kann je angefertigter UKPS bis zu zweimal berechnet werden. 520 0 Befestigungselement Mundöffnungsbegrenzungselement für UKPS 4 Die Leistung kann je angefertigter UKPS bis zu viermal berechnet werden. 933 5 Versandkosten UKPS 2 je Versandgang Die verwendeten Materialien (konfektionierte Befestigungselemente, konfektionierte Protrusionselemente, Protrusionssystem-Sets) können zusätzlich berechnet werden.
- Hinweis
Abrechnungsvoraussetzung für die Abrechnung einer Unterkieferprotrusionsschiene zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (und damit für die Anwendung der neuen BEL-II-Nummern) ist die Indikationsstellung und Therapie durch einen Vertragsarzt mit der Zusatzbezeichnung „Schlafmedizin“ oder der Qualifikation nach § 6 Abs. 2 der Qualitätssicherungsvereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband zur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V.