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Unterkieferprotusionsschiene
UKPS gemäß GKV-Richtlinie

Bereich: KFO-Geräte und Schienen
Berechnung nach: GKV
Verzeichnis: BEL II

Merke:
Die Abrechnung einer UKPS nach BEL II kommt nur infrage, wenn dem Vertragszahnarzt eine „Überweisung“ eines auf Schlafmedizin spezialisierten Vertragsarztes vorliegt.

  • GKV-Patient, richtlinienkonforme UKPS, konventionell hergestellt
    (0)BEL IIBerechenbare LeistungMengeBemerkung
    001 5Modell UKPS42 x "Erstmodelle"
    2 x doublierte Modelle
    Die Anzahl der abrechenbaren Modelle ist auf maximal sechs begrenzt.
    002 5Doublieren eines Modells UKPS2je Modell
    Das durch das Doublieren entstandene Modell ist zusätzlich nach BEL 001 5 berechenbar.
    012 5Einstellen in Mittelwertartikulartor UKPS1Bei erneuter Abdrucknahme/Bissregistrierung durch die Praxis kann die Modellmontage erneut berechnet werden.
    501 0Basen für UKPS1Die Leistung kann je angefangener UKPS nur einmal berechnet werden.
    502 0Vestibuläre Protrusionsgleitflächen UKPS2Die Leistung kann je angefertigter UKPS bis zu zweimal berechnet werden.
    510 0Befestigungselement Protrusionselemtent für UKPS4Sowohl für konfektionierte als auch für individuelle Protrusionselemente. Die Leistung kann je angefertigter UKPS bis zu viermal berechnet werden.
    511 0Montage Protrusionselement für UKPS2Nur für konfektionierte Protrusionselemente. Die Leistung kann je angefertigter UKPS bis zu zweimal berechnet werden.
    520 0Befestigungselement Mundöffnungsbegrenzungselement für UKPS4Die Leistung kann je angefertigter UKPS bis zu viermal berechnet werden.
    933 5Versandkosten UKPS2je Versandgang


    Die verwendeten Materialien (konfektionierte Befestigungselemente, konfektionierte Protrusionselemente, Protrusionssystem-Sets) können zusätzlich berechnet werden.

  • Hinweis

    Abrechnungsvoraussetzung für die Abrechnung einer Unterkieferprotrusionsschiene zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (und damit für die Anwendung der neuen BEL-II-Nummern) ist die Indikationsstellung und Therapie durch einen Vertragsarzt mit der Zusatzbezeichnung „Schlafmedizin“ oder der Qualifikation nach § 6 Abs. 2 der Qualitätssicherungsvereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband zur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V.