Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
Kronen
Keramikkrone mittels CEREC-CAD/CAM monolithisch, bemalt
Die Cerec-Krone ist eine moderne Form des Zahnersatzes, die direkt in der Zahnarztpraxis oder im Dentallabor hergestellt werden kann. „CEREC“ steht für „CEramic REConstruction“ und beschreibt ein computergestütztes Verfahren. Zunächst wird der Zahn präpariert, das heißt von Karies befreit und für die Aufnahme der Krone vorbereitet. Anschließend nimmt der Zahnarzt einen optisch-elektronischen Abdruck des Zahns und der Nachbarzähne mit einer Intraoralkamera auf. Diese 3D-Ansicht wird in eine spezielle Software geladen, in der der Zahnarzt die Krone individuell in Form und Größe designt. Anschließend wird die fertige Konstruktion an eine CEREC-Fräsmaschine geschickt, die die Krone aus einem Keramikblock in der passenden Zahnfarbe fräst. Zuletzt wird die Krone vom Zahnarzt überprüft, angepasst und auf dem präparierten Zahn befestigt.
Abrechnung nach GKV
Gleichartige Versorgung
In diesem Beispiel handelt es sich nach den Vorgaben und Richtlinien der Festzuschüsse um eine gleichartige Versorgung. Bei gleichartigem Zahnersatz dürfen Leistungen außerhalb des BEL II abgerechnet werden, wenn diese über die Regelversorgung hinausgehen, die Art der Versorgungsform des Zahnersatzes jedoch bestehen bleibt. Zahntechnische Leistungen, die über eine Regelversorgung hinausgehen, müssen als private Leistungen veranschlagt werden und sind dem Patienten als private Leistungen (z. B. nach der beb 97) in Rechnung zu stellen.
Die Rechnungslegung für gleichartigen Zahnersatz erfolgt nach BEL II und einem privaten Leistungsverzeichnis (z. B. nach der beb 97). D. h. zur Rechnungslegung bei gleichartigen Versorgungen werden alle weiteren angefallenen Positionen, die nicht mehr den Vorgaben und Richtlinien der Festzuschüsse entsprechen als private Leistungspositionen berechnet.
- Empfohlene Abrechnung nach BEL II/beb 97 – gleichartige Versorgung
(0)BEL II/beb 97 Abrechenbare Leistungen Menge Anmerkung 0706 Foto- oder Video Dokumentation 1 0xxx Erstellung Auftragsdaten CAD/CAM 1 eigene beb-97-Position anlegen 0xxx Intraoralscan konvertieren 1 eigene beb-97-Position anlegen 0xxx CAD Antagonistenmodell, digital 1 eigene beb-97-Position anlegen 0xxx CAD Präparationsmodell, digital 1 eigene beb-97-Position anlegen 0xxx CAD Modellsegmentierung, digital 2 eigene beb-97-Position anlegen 0xxx CAD Präp.-/Impl.-Grenze festlegen, digital 1 eigene beb-97-Position anlegen 1xxx CAD Bissnahme, digital 1 eigene beb-97-Position anlegen 0xxx CAD Artikulation, digital 1 eigene beb-97-Position anlegen 0724 Zahnfarbenbestimmung II 1 0732 Desinfektion je wird je Vorgang berechnet 0xxx Datentransfer 1 eigene beb-97-Position anlegen 2xxx CAD Vollkrone (monolithisch) konstruieren, digital 1 eigene beb-97-Position anlegen 2xxx CAM Fräsgerät bestücken 1 eigene beb-97-Position anlegen 2xxx CAM Fräsen aus Keramik 1 eigene beb-97-Position anlegen 2xxx CAM-Element nacharbeiten 1 eigene beb-97-Position anlegen 5306 Krone aus Keramik gefräst 1 933 0 Versandkosten, je Versandgang 1-2 nicht im Praxislabor Mat. Fräsmaterial 1 - Hinweis
- Leistungen, die in der beb 97 nicht vorhanden sind, können individuell erstellt und abgerechnet werden.
- Die beb-97-Nr. 0732 „Desinfektion“ kann je Desinfektionsvorgang berechnet werden. Das bedeutet, dass beispielsweise jede Abdruckdesinfektion berechnet werden kann.
- Findet eine Anprobe der gefertigten Arbeit statt, erhöht sich die Anzahl der Versandgänge (nicht im Praxislabor).
- Die beb-97-Nr. 0723 „Zahnfarbenbestimmung I“ beschreibt die einfache Bestimmung der Zahnfarbe anhand eines standardisierten Farbrings. Die ermittelte Zahnfarbe wird gemäß dem verwendeten Farbsystem dokumentiert.
- Die beb-97-Nr. 0724 „Zahnfarbenbestimmung II“ beschreibt eine aufwendige Farbanalyse, bei der die ermittelte Zahnfarbe keinem standardisierten Farbmuster entspricht. Sie geht über die einfache Bestimmung mit einem Farbring hinaus.
- Zusätzlich kann wegen der exakten Passgenauigkeit das Arbeiten unter dem Stereomikroskop nach beb-97-Nr. 2965 notwendig sein und dementsprechend berechnet werden.
- Fakultative Leistungen
(0)BEL II/beb 97 Abrechenbare Leistungen Menge ANmerkung 0723 Zahnfarbenbestimmung I 1 0724 Zahnfarbenbestimmung II 1 Die Bestimmung der Zahnfarbe mittels eines Farbringmusters ist keine aufwendige Methode und sollte stattdessen gemäß beb-97-Nr. 0723 berechnet werden. 2951 indiv. charakterisieren Keramik 1 2965 Zuschlag für Arbeiten unter Stereomikroskop 1






