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  • 2.6
  • festzuschuesse 2.7

Festzuschüsse 2.7
Verblendung für einen ersetzten Zahn

Fehlender Zahn in einer zahnbegrenzten Lücke im Verblendbereich (15 bis 25 und 34 bis 44), je Verblendung für einen ersetzten Zahn, auch für einen der Lücke angrenzenden Brückenanker im Verblendbereich. Der Befund ist nicht ansetzbar für Flügel einer Adhäsivbrücke.

  • Festzuschussgruppe


    2. Zahnbegrenzte Lücken von höchstens vier fehlenden Zähnen je Kiefer bei ansonsten geschlossener Zahnreihe unter der Voraussetzung, dass keine Freiendsituation vorliegt (Lückensituation I)

    Ein fehlender Zahn 7 löst eine Freiendsituation aus. Dies gilt nicht, wenn Zahn 8 vorhanden ist und dieser als möglicher Brückenanker verwendbar ist. Soweit Zahn 7 einseitig oder beidseitig fehlt und hierfür keine Versorgungsnotwendigkeit besteht, liegt keine Freiendsituation vor. Auch nicht versorgungsbedürftige Freiendsituationen werden für die Ermittlung der Anzahl der fehlenden Zähne je Kiefer berücksichtigt. Ein fehlender Weisheitszahn ist nicht mitzuzählen. Für lückenangrenzende Zähne nach den Befunden von Nummer 2 sind Befunde nach den Nummern 1.1 bis 1.3 nicht ansetzbar. Das gleiche gilt bei einer Versorgung mit Freiendbrücken für den Pfeilerzahn, der an den lückenangrenzenden Pfeilerzahn angrenzt.

    Protokollnotiz:
    Die Indikation für die Einbeziehung eines Weisheitszahns als Brückenanker bei Befunden nach den Nummern 2.1 bis 2.3 ist besonders kritisch zu bewerten.


    Für Freiendbrücken gilt:
    Leistungen im Rahmen der Regelversorgung bei Versorgung des nicht direkt lückenangrenzenden Pfeilerzahnes sind nach Bema und BEL II abzurechnen.


    2.7 Fehlender Zahn in einer zahnbegrenzten Lücke im Verblendbereich (15 bis 25 und 34 bis 44), je Verblendung für einen ersetzten Zahn, auch für einen der Lücke angrenzenden Brückenanker im Verblendbereich. Der Befund ist nicht ansetzbar für Flügel einer Adhäsivbrücke.

    (0)Festzuschüsse in €
    60 % (ohne Bonus)
    Festzuschüsse in €
    70 % (Bonus 1)
    Festzuschüsse in €
    75 % (Bonus 2)
    Festzuschüsse in €
    100 % (Härtefall)
    77,1289,9896,41128,54
    (0)Regelversorgung
    Zahnärztliche Leistungen
    Regelversorgung
    Zahntechnische Leistungen
    91b Brückenanker (Vestibulär verblendete Verblendkrone)
    abzüglich: 91a Brückenanker (Metallische Vollkrone)
    95d Abnahme und Wiederbefestigung der provisorischen Brücke
    102 4 Krone für vestibuläre
    Verblendung abzüglich:
    102 1Vollkrone/ Metall
    150 0 Metallverbindung nach Brand
    155 0 Konditionierung
    160 0 Vestibuläre Verblendung Kunststoff
    161 0 Zahnfleisch Kunststoff
    162 0 Vestibuläre Verblendung Keramik
    163 0 Zahnfleisch Keramik
    164 0 Vestibuläre Verblendung Komposit
    165 0 Zahnfleisch Komposit
    933 0 Versandkosten
    (0)Beträge für zahnärztliche Leistungen
    (§ 57 Absatz 1) in €
    Beträge für zahntechnische Leistungen
    (§ 57 Absatz 2) in €
    7,45121,09
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