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Prophylaktische Leistungen
Fluoridierung bei hohem Kariesrisiko - 8-jähriger Patient

Bereich: Prophylaxe
Berechnung nach: PKV
Verzeichnis: GOZ

Eingehende Untersuchung eines 8-jährigen Patienten (erhöhtes Kariesrisiko) mit Versorgung der kariösen Läsionen und anschließenden Individualprophylaxe-Maßnahmen einschließlich lokaler Fluoridierung in regelmäßigen Abständen (2 x je Kalenderhalbjahr)

(0)GOÄberechenbare LeistungenAnzahl
Ä1Beratung - auch mittels Fernsprecher1
Ä5000Röntgenaufnahme, je Projektion1
GOZberechenbare LeistungenAnzahl
0010Eingehende Untersuchung einschl. Erhebung des Parodontalbefundes
(Kariesdiagnostik)
1
0070Vitalitätsprüfung1
1000Mundhygienestatus1
4050Entfernung harter und weicher Zahnbeläge,
einwurzeliger Zahn/Implantat/Brückenglied
12
4055Entfernung harter und weicher Zahnbeläge,
mehrwurzeliger Zahn
12
neue Sitzung

GOZberechenbare LeistungenAnzahl
0080Intraorale Oberflächenanästhesie1
0090Intraorale Infiltrationsanästhesie
(zzgl. Mat.-Kosten; Zähne 16, 55)
4060Kontrolle/Nachreinigung nach Entfernung harter und
weicher Zahnbeläge oder PZR
2
2030Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen
(Separieren)
1
2080Zweiflächige Restauration mit Kompositmaterial
in Adhäsivtechnik (Zahn 16 mo)
1
2090Dreiflächige Restauration mit plastischem Füllungsmaterial
(Zahn 55 mod)
1
neue Sitzung

GOZberechenbare LeistungenAnzahl
1010Kontrolle des Übungserfolges1
0080Intraorale Oberflächenanästhesie1
0090Intraorale Infiltrationsanästhesie
(zzgl. Mat.-Kosten; Zähne 46, 85)
4060Kontrolle/Nachreinigung nach Entfernung harter und
weicher Zahnbeläge oder PZR
2
2060Einflächige Restauration mit Kompositmaterial in Adhäsivtechnik
(Zahn 46)
1
2070Zweiflächige Restauration mit plastischem Füllungsmaterial
Zahn 85)
1
1020Lokale Fluoridierung1
neue Sitzung

GOÄberechenbare LeistungenAnzahl
Ä1Beratung - auch mittels Fernsprecher1
Erneute Vorstellung nach drei Monaten

GOZberechenbare LeistungenAnzahl
0010Eingehende Untersuchung einschl. Erhebung des Parodontalbefundes
(Kariesdiagnostik)
1
1010Kontrolle des Übungserfolges1
1020Lokale Fluoridierung1
GOÄberechenbare LeistungenAnzahl
Ä1Beratung - auch mittels Fernsprecher1
Erneute Vorstellung nach drei Monaten

GOZberechenbare LeistungenAnzahl
0010Eingehende Untersuchung einschl. Erhebung des Parodontalbefundes
(Kariesdiagnostik)
1
1010Kontrolle des Übungserfolges1
4050Entfernung harter und weicher Zahnbeläge,
einwurzeliger Zahn/Implantat/Brückenglied
12
4055Entfernung harter und weicher Zahnbeläge,
mehrwurzeliger Zahn
12
1020Lokale Fluoridierung1
GOÄberechenbare LeistungenAnzahl
Ä1Beratung - auch mittels Fernsprecher1
Erneute Vorstellung nach drei Monaten

GOZberechenbare LeistungenAnzahl
0010Eingehende Untersuchung einschl. Erhebung des Parodontalbefundes
(Kariesdiagnostik)
1
§ 6 Abs. 1 GOZKontrolle des Übungserfolges einschl. weiterer Unterweisung
(Dauer mind. 15 Minuten)
(Analogberechnung – mehr als 3 x pro Jahr)
1020Lokale Fluoridierung1


Auflistung ggf. nicht abschließend, weitere Leistungen sind unter Einhaltung der Abrechnungsbestimmungen ggf. möglich.

  • Notizen

    Im Bereich der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde steht als Grunduntersuchung die GOZ-Nr. 0010 zur Verfügung. In der Regel beginnt eine zahnärztliche Behandlung mit dieser Untersuchung. Für entsprechende Untersuchungsintervalle besteht keine zeitliche Begrenzung.

    Für die Beratung kann die GOÄ-Nr. 1 zusätzlich berechnet werden.
    Die GOÄ-Nr. 1 ist je Behandlungsfall, innerhalb von 30 Tagen einmal berechnungsfähig. Als alleinige Leistung kann sie immer berechnet werden.

    Die GOÄ-Nr. 5000 für die Röntgenaufnahme der Zähne wird je Projektion berechnet, nicht je Zahn. Auch hier gehört die schriftliche Auswertung zum Leistungsinhalt.

    Laut § 85 der Röntgenverordnung müssen Röntgenbilder sowie deren Dokumentation und Auswertung 10 Jahre aufbewahrt werden. Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren gilt die Aufbewahrungsfrist bis zum 28. Lebensjahr.

    Der Mundhygienestatus nach GOZ-Nr. 1000 beinhaltet die Erhebung von Mundhygieneindizes einschließlich Anfärben der Zähne, praktische Unterweisungen sowie die Motivation des Patienten und die Voraussetzung ist eine Einzelunterweisung. Die Leistung ist innerhalb eines Jahres einmal berechnungsfähig. Die Mindestdauer von 25 Minuten ist in der Rechnung anzugeben. Die Leistung ist nicht - wie im BEMA - an einen bestimmten Personenkreis gebunden.

    Die Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisungen nach GOZ-Nr. 1010 kann innerhalb eines Jahres dreimal berechnet werden. Auch hier gilt die Einzelunterweisung als Voraussetzung. Die Mindestdauer von 15 Minuten ist in der Rechnung anzugeben.

    Die lokale Fluoridierung zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz, zur Kariesvorbeugung und -behandlung nach GOZ-Nr. 1020 kann höchstens viermal innerhalb eines Jahres berechnet werden.

    Bei der Entfernung harter und weicher Beläge wird zwischen der GOZ-Ziffer 4050 für die Belagsentfernung am einwurzeligen Zahn, an einem Brückenglied oder Implantat und der GOZ-Ziffer 4055 Belagsentfernung am mehrwurzeligen Zahn unterschieden. Die Entfernung harter und weicher Beläge kann innerhalb von 30 Tagen nur einmal pro Zahn berechnet werden.

    Für die Kontrolle und Nachreinigung auch nach der Zahnsteinentfernung nach BEMA-Nr. 107, kann die GOZ 4060 in Ansatz gebracht bzw. mit dem GKV-Patienten vereinbart werden.

    Die Vitalitätsprüfung nach GOZ-Nr. 0070 ist einmal je Sitzung berechnungsfähig, unabhängig von der Anzahl der getesteten Zähne.

    Die Oberflächenanästhesie nach GOZ-Nr. 0080 wird je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet. Sie wird beispielsweise zur Betäubung der Einstichstelle vor der Lokalanästhesie angewendet, zur Ausschaltung von Würgereiz oder bei oberflächlichen zahnärztlichen Eingriffen wie dem Legen von Retraktionsfäden.

    Die Infiltrationsanästhesie nach GOZ-Nr. 0090 wird einmal je Zahn berechnet. Wird an einem Zahn eine weitere Anästhesie erforderlich, so ist dies in der Rechnung zu begründen. Die Materialkosten für das verwendete Anästhetikum ist gesondert berechnungsfähig.

    Die Leistung nach GOZ-Nr. 2030 ist je Sitzung oder Frontzahnbereich höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Präparieren und höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Füllen von Kavitäten berechenbar.

    Für das Präparieren einer Kavität und die Restauration mit Kompositmaterial stehen in der GOZ die Gebührenpositionen 2060, 2080, 2100 und 2120 zur Verfügung, je nach Anzahl der Füllungsflächen. Diese Gebührenziffern können sowohl im Front- als auch im Seitenzahnbereich angewendet werden. Sie sind je Kavität berechnungsfähig möglicherweise auch mehrfach je Zahn.
    Das Anlegen einer Matrize oder Formgebungshilfe gehört nicht – wie bei den plastischen Füllungen – zum Leistungsinhalt. Diese Leistung ist gesondert nach GOZ-Nr. 2030 berechnungsfähig.

    Für das Präparieren einer Kavität und Restauration mit plastischem Füllmaterial (z. B. Kompomer- oder Glasionomer-Zement) werden je nach Anzahl der Füllungsflächen die GOZ-Nrn. 2050, 2070, 2090, 2110 berechnet. Zum Leistungsinhalt gehört die Unterfüllung, das Anlegen einer Matrize oder Formgebungshilfe sowie die Politur der Füllung. Adhäsive Füllungstechniken gehören nicht zum Leistungsinhalt.

    Wird die vorgeschriebene Höchstanzahl der GOZ-Nrn. 1000, 1010 und 1020 innerhalb eines Jahres überschritten, erfolgt die Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog.

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