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Prophylaktische Leistungen
Fluoridierung bei hohem Kariesrisiko, 8-jähriger Patient

Bereich: Prophylaxe
Berechnung nach: GKV
Verzeichnis: BEMA

Eingehende Untersuchung eines 8-jährigen Patienten (erhöhtes Kariesrisiko (dmf-t >7)) mit Versorgung der kariösen Läsionen und anschließenden Individualprophylaxe-Maßnahmen einschließlich lokaler Fluoridierung in regelmäßigen Abständen (2 x je Kalenderhalbjahr)

(0)BEMAabrechenbare LeistungenAnzahl
01 (U)Eingehende Untersuchung
(zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten
einschließlich Beratung [dmf-t > 7])
1
8 (ViPr)Sensibilitätsprüfung1
Ä925a (Rö2)Röntgendiagnostik, bis zwei Aufnahmen
(Bissflügelaufnahmen rechts und links)
1
IP1Mundhygienestatus1
IP2Mundhygieneaufklärung bei Kindern und Jugendlichen1
107 (Zst)Entfernen harter Zahnbeläge1
neue Sitzung

40 (I)Infiltrationsanästhesie
(Zähne 16, 55)
1
12 (bMF)Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen
(Separieren)
1
13b (F2)Füllung, zweiflächig
Zahn 16 mo
1
13c (F3)Füllung, dreiflächig
Zahn 55 mod
1
neue Sitzung

40 (I)Infiltrationsanästhesie
(Zähne 46, 85)
1
13a (F1)Füllung, einflächig
Zahn 46 o
1
13b (F2)Füllung, zweiflächig
Zahn 85 mo
1
IP4Lokale Fluoridierung1
erneute Vorstellung nach drei Monaten

Ä1 (Ber)Beratung1
IP4Lokale Fluoridierung1
neue Sitzung

01 (U)Eingehende Untersuchung
(zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten
einschließlich Beratung [dmf-t > 7])
1
IP1Mundhygienestatus1
IP2Mundhygieneaufklärung bei Kindern und Jugendlichen1
107 (Zst)Entfernen harter Zahnbeläge1
erneute Vorstellung nach drei Monaten

Ä1 (Ber)Beratung1
IP4Lokale Fluoridierung1
  • Notizen

    Die eingehende Untersuchung nach BEMA-Nr. 01 kann einmal pro Kalenderhalbjahr mit einem Mindestabstand von vier Monaten abgerechnet werden. Die Beratung gehört zum Leistungsinhalt. Eine eingehende Untersuchung stellt in der Regel die erste Leistung im Quartal dar, es sei denn es handelt sich um einen Schmerzfall oder die 01 kann noch nicht erneut abgerechnet werden.

    Die Sensibilitätsprüfung nach BEMA-Nr. 8 (ViPr) kann einmal je Sitzung abgerechnet werden, unabhängig von der Anzahl der getesteten Zähne. Gemäß Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 SGB V) sollte die Vitalitätsprüfung mehrerer Zähne im Zusammenhang mit der Eingangsuntersuchung nach BEMA-Nr. 01 durchgeführt werden. Zahnangabe, Indikation, Prüfmethode und Prüfergebnis sind zu dokumentieren.

    Die BEMA-Nr. Ä1 kann als alleinige Leistung abgerechnet werden oder neben der ersten zahnärztlichen Leistung im Quartal. Sie ist jedoch nicht neben der BEMA-Nr. 01 oder einer Besuchsgebühr abrechenbar.

    Die Röntgenaufnahme der Zähne wird bei bis zu zwei Aufnahmen unter der BEMA-Nr. Ä925a/Rö2 abgerechnet. Mit eingeschlossen ist die Beurteilung der Röntgenaufnahme sowie die schriftliche Befunddokumentation.

    Laut § 85 der Röntgenverordnung müssen Röntgenbilder sowie deren Dokumentation und Auswertung 10 Jahre aufbewahrt werden. Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren gilt die Aufbewahrungsfrist bis zum 28. Lebensjahr.

    Die Zahnsteinentfernung kann pro Kalenderjahr für gesetzlich versicherte Patienten nur einmal nach BEMA-Nr. 107 (Zst) abgerechnet werden.

    Die im BEMA abrechnungsfähigen Leistungen im Bereich der Individualprophylaxe sind im § 22 des SGB V verankert, der sich mit der Verhütung von Zahnerkrankungen befasst. Anspruchsberechtigt sind Kinder und Jugendliche vom 6. bis zum 18. Lebensjahr.
    Darüberhinausgehende Prophylaxe-Leistungen sind mit gesetzlich versicherten Patienten vereinbarungsfähig.

    Der Mundhygienestatus nach BEMA-Nr. IP1 beinhaltet

    • die Beurteilung der Mundhygiene und des Gingivazustandes durch Erheben eines geeigneten Index (z. B. Approximalraum-Plaqueindex, Quigley-Hein-Index, Papillenblutungsindex),
    • die Feststellung und Beurteilung von Plaque-Retentionsstellen und
    • ggf. das Anfärben der Zähne.


    Zur besseren Beurteilung sollte der gewählte Index beibehalten werden. Der Mundhygienestatus kann einmal pro Kalenderhalbjahr erhoben werden.

    Die Mundgesundheitsaufklärung bei Kindern und Jugendlichen nach BEMA-Nr. IP2 kann ebenfalls einmal pro Kalenderhalbjahr durchgeführt werden. Die Leistung umfasst:

    • Aufklärung über Ursachen von Karies und Gingivitis sowie deren Vermeidung,
    • Ernährungshinweise und Mundhygieneberatung
    • Empfehlung geeigneter Fluoridierungsmittel zur häuslichen Anwendung
    • Praktische Mundhygieneunterweisung Leistungen nach IP1 und IP2 setzen die Einzelunterweisung voraus.

    Kinder und Jugendliche vom 6. bis zum 18. Lebensjahr haben einmal pro Kalenderhalbjahr Anspruch auf die lokale Fluoridierung nach BEMA-Nr. IP4. Bei erhöhtem Kariesrisiko (dmf-t/DMF-S) besteht zweimal im Kalenderhalbjahr Anspruch auf die lokale Fluoridierung.
    Während die Entfernung weicher Beläge zum Leistungsinhalt gehört, kann die Entfernung harter Beläge zusätzlich abgerechnet werden.

    Die Infiltrationsanästhesie wird im BEMA einmal für zwei nebeneinanderstehende Zähne nach der BEMA-Nr. 40 (I) abgerechnet. Die mittleren Schneidezähne bilden dabei die Ausnahme. In diesem Fall ist die Infiltrationsanästhesie für jeden Zahn abrechenbar. Auch die intraligamentäre Anästhesie wird je Zahn abgerechnet, das heißt, bei zwei nebeneinanderstehenden Zähnen zweimal – mit dem entsprechenden Hinweis im KZV-Kommentar (IA).
    Bei lang andauernden Eingriffen ist die „I“ erneut abrechnungsfähig, bei größeren chirurgischen Eingriffen oder stark entzündlichen Prozessen auch neben der Leistungsanästhesie.

    Besondere Maßnahmen beim Präparieren und Füllen können nach BEMA-Nr. 12 (bMF) einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich abgerechnet werden.
    Als besondere Maßnahmen gelten:

    • das Anlegen von Spanngummi (auch bei der Fissurenversiegelung),
    • das Separieren zur Aufhebung des Kontaktpunktes,
    • das Beseitigen störenden Zahnfleischs im Sinne des Verdrängens und
    • die Stillung einer übermäßigen Papillenblutung.
      Auch wenn in einer Sitzung mehrere verschiedene Maßnahmen in einer Kieferhälfte/Frontzahnbereich erbracht werden, ist die BEMA-Nr. 12 (bMF) nur einmal abrechenbar.

    Plastische Füllungen werden unter BEMA-Nr. 13a-d je nach Anzahl der Füllungsflächen abgerechnet.
    Die Unterfüllung sowie das Anlegen der Matrize oder die Verwendung einer Formgebungshilfe gehören ebenso wie das Polieren der Füllung zum Leistungsinhalt. Es sollen praxisübliche erprobte Füllungsmaterialien verwendet werden.
    Wünscht der Patient eine darüberhinausgehende Versorgung mit einer adhäsiv befestigten Komposit-Füllung, wird eine Mehrkostenvereinbarung gemäß § 28 Abs. 2 SGB V erforderlich. Die Vereinbarung ist vor der Behandlung schriftlich zu treffen.

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