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Festzuschussgruppe 5
Modellgussprothese als Interimsversorgung im Oberkiefer

Bereich: Prothetik / ZE
Berechnung nach: GKV
Verzeichnis: BEMA

Gleichartige Versorgung

(2)TPHEEEEH
REEEE
Bfxxxxxxx
1817161514131211212223242526272848474645444342413132333435363738
B
R
TP
  • Fallbeschreibung

    In diesem Beispiel umfasst die Versorgung im Oberkiefer mit einem Interims-Zahnersatz insgesamt ein Gebiet (12–22). Die Zähne 17 und 16 müssen zwar auch entfernt werden, werden jedoch nicht mit dem Interims-Zahnersatz versorgt. Für die Festsetzung des Festzuschusses ist die Anzahl der fehlenden Zähne eines Gebietes gültig und nicht die Anzahl der fehlenden Zähne eines Kiefers.


    Regelversorgung

    • Interims-Zahnersatz im Oberkiefer zum Ersatz der Zähne 12–22 (Versorgung von einem Gebiet), zwei gebogene Haltevorrichtungen


    Gleichartige Versorgung

    • Modellguss als Interims-Zahnersatz
    • mit gegossenen Halte- und Stützvorrichtungen


    Festzuschuss

    • 5.1


    Gebühren

    • GOZ 5210
    • GOZ 5070
  • Hinweise zum Heil- und Kostenplan und zum Festzuschuss

    Gleichartige Versorgung
    Bei Vorliegen einer gleichartigen Versorgung müssen im Befund sowohl die Zeile „TP“ als auch die Zeile „R“ neben der Zeile „B“ ausgefüllt werden.

    Andere als die vordefinierten Befund- und Therapiekürzel können nicht verwendet werden. Eine Kombination unterschiedlicher Kürzel ist nicht möglich. Die gültigen Kürzel sind auf einem Beiblatt des Heil- und Kostenplans aufgeführt (siehe Teil 1, Kapitel 7). Im vorliegenden Fall löst die Modellgussprothese mit gegossenen Halte- und Stützelemente als Interimsversorgung eine gleichartige Versorgung aus.

    Für den Eintrag im Bemerkungsfeld steht eine Liste mit vordefinierten Bemerkungen zur Verfügung. Die Nummer der Bemerkung wird im digitalen HKP angeklickt. Ist keine Bemerkung vorhanden, kann ein Freitext eingegeben werden. Im vorliegenden Fallbeispiel sollte im Freitext eingetragen werden, dass es sich um eine Modellgussprothese mit gegossenen Halte- und Stützelemente als Interimsprothese handelt. <br<

    Auf dem Heil- und Kostenplan ist das Kästchen „Interimsversorgung OK“ anzukreuzen.

    Festzuschuss 5 ff.
    Damit für einen Interims-Zahnersatz ein Festzuschuss gemäß der Befundklasse 5 gewährt werden kann, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:

    • Die definitive Versorgung kann noch nicht geplant werden.
    • Die gemäß der Behandlungsrichtlinien notwendigen Vorbehandlungen bedürfen einer Wartezeit zur Evaluation des Behandlungserfolges.

    Die Protokollnotiz der Befundklasse 5 besagt, dass die Anzahl der Zähne in dem zu versorgenden Gebiet ausschlaggebend ist. In diesem Beispiel umfasst die Versorgung im Oberkiefer mit einem Interims-Zahnersatz insgesamt ein Gebiet (12–22). Die Zähne 17 und 16 müssen zwar auch entfernt werden, werden jedoch nicht mit dem Interims-Zahnersatz versorgt. Für die Festsetzung des Festzuschusses ist die Anzahl der fehlenden Zähne eines Gebietes gültig und nicht die Anzahl der fehlenden Zähne eines Kiefers.

    Interimsversorgung in Verbindung mit Implantaten
    Wird eine Interimsversorgung allein aus Gründen einer Implantatversorgung eingegliedert (z. B. für die Dauer der Einheilphase eines Implantats), kann dafür kein Festzuschuss gewährt werden. Es handelt sich um eine reine Privatleistung. Zwischen den Zahnarzt und dem Patienten ist dann eine Vereinbarung gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z zu treffen.

    Im vorliegenden Fallbeispiel erfolgt die Eingliederung des Interimszahnersatzes für die Dauer der Heilungsphase nach der Extraktion.

    Die definitive Versorgung ist noch nicht geplant, sodass der Festzuschuss 5.1 gewährt werden kann.

  • Hinweise Gebühren

    GOZ-Nr. 5210
    Für die Versorgung mit einer Modellgussprothese ist die GOZ-Nr. 5210 je Kiefer berechenbar.


    GOZ-Nr. 5070
    Die zu versorgende Prothesenspanne wird mit der GOZ-Nr. 5070 berechnet.


    Mögliche zusätzliche individuelle Abformung Eine individuelle Abformung (GOZ-Nr. 5170) kann auch bei einem individualisierten konfektionierten Löffel, z. B. mit Stopps, Abdämmung, Unterfütterung oder plastischer Umformung, berechnet werden. Für die Herstellung eines individuellen Löffels oder für die Individualisierung eines konfektionierten Löffels sind die Material- und Laborkosten gemäß § 4 Abs. 3 und § 9 GOZ berechenbar.

    Die Abformung mit einem individuellen Löffel zu anderen als den in der Leistungsbeschreibung genannten Zwecken stellt eine Analogleistung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ dar.

  • Sonstige Hinweise

    Gleichartige Versorgung

    Festzuschüsse, die im Zusammenhang mit gleichartigen Versorgungen bewilligt wurden, werden über die KZV abgerechnet.

    Bei der Erstellung der Eigenanteilsrechnung für den Versicherten wird der Betrag der bewilligten Festzuschüsse von den Gesamtkosten abgezogen.

  • Begleitleistungen/nachträgliche Leistungen

    Begleitleistungen

    Die bei der Regelversorgung anfallenden Begleitleistungen werden bei der Quartalsabrechnung als Sachleistungen (BEMA Teil 1) abgerechnet. Die Entfernung der Zähne kann als BEMA-Leistung abgerechnet werden.

  • Zahntechnische Rechnung

    Die BEL-II-/BEB-Liste ist ggf. nicht abschließend und muss dem individuellen Behandlungsfall angepasst werden.

    (6)BEL II/beb 97MengeHinweis
    001 0Modell3Gegenbiss,
    Situationsmodell,
    Arbeitsmodell
    012 0Mittelwertartikulator1
    301 0Aufstellung Grundeinheit1
    302 0Aufstellen Wachs oder Kunststoff je Zahn4
    303 0Aufstellen Metall je Zahn4
    361 0Fertigstellung Grundeinheit1
    362 0Fertigstellen je Zahn4
    384 0Zahn zahnfarben hinterlegen412–22 zahnfarben hinterlegt
    0303Modell ausblocken1
    0241Dublieren eines Modelles oder Modellteiles1
    4002Metallbasis Oberkiefer, partiell1
    4112Zweiarmige Klammer mit Auflage2
    933 0Versandkosten4je Versandgang; nicht im Praxislabor
    Mat.Frontzähne4
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