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Festzuschussgruppe 5
Herausnehmbarer Interimszahnersatz zum Ersatz der Zähne 13, 12, 11, 21

Bereich: Allgemein
Berechnung nach: GKV
Verzeichnis: Festzuschüsse
(0)AnzahlFeZAnzahlBema-
Nr.a
AnzahlGOZ-
Nr.b
15.1196a--
  • Mögliche zusätzliche Leistungen

    Bema-Nr. 89, 98a, 98f

  • Hinweis

    Bei einer herausnehmbaren Interimsversorgung ist für den Ansatz des FeZ und der Bema-Nrn. die Anzahl der tatsächlich fehlenden Zähne in dem zu versorgendem Gebiet entscheidend. (Änderung des Gemeinsamen Bundesausschusses zum 01.01.2008!).

    Da in diesem Beispiel eine Interimsprothese nur zum Ersatz der Zähne 13- 21 eingegliedert wird (nicht für 16!), kann lediglich der Festzuschuss 5.1 gewährt werden.

    aDie Liste der angegebenen Gebührennummern ist ggf. nicht abschließend und muss den individuellen Gegebenheiten jeder einzelnen Behandlung angepasst werden.

    bDie Liste der angegebenen Gebührennummern ist ggf. nicht abschließend und muss den individuellen Gegebenheiten jeder einzelnen Behandlung angepasst werden.

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