Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
Chairside-Leistungen 0732
0732 Desinfektion
Desinfektion
Chairside-Leistungen 0732 Schnellcheck
- Abrechenbar
- Die zahntechnische Leistung wird 1 x je Desinfektionsvorgang berechnet.
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Die zahntechnische Leistung beschreibt die (Eingangs-/Ausgangs-)Desinfektion von z. B. Abformungen, Bissnahmen, Registraten, Einproben, Prothesen vor und nach Wiederherstellung der Funktion und neuem Zahnersatz von Eingliederung etc.
- Zu Desinfektionsmaßnahmen können folgende Tätigkeiten gehören: Desinfektion in Form von Sprühdesinfektion in geschlossenen Systemen oder in Tauchbädern.
- Allgemeines
Praxistipp zur Desinfektion:
Um Doppelabrechnungen seitens der Zahnarztpraxis und des zahntechnischen Labors zu Desinfektionsmaßnahmen zu vermeiden, ist es wichtig, klare Vorgaben und Vereinbarungen im Qualitätsmanagementsystem (QMS) zu definieren, wer diese Leistung nachweislich erbringt.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Vergleich Bundeseinheitliches Leistungsverzeichnis für zahntechnische Leistungen:
Das BEL II enthält keine vergleichbare Leistung.
- Die Desinfektion von z. B. Abformungen, Bissnahmen, Registraten, Einproben und fertig gestelltem Zahnersatz ist im Rahmen der Regelversorgung bei gesetzlich versicherten Patienten nicht abrechenbar, weil das BEL II keine Einzelposition für diese Leistung beinhaltet und nur die zum jeweiligen Befund hinterlegten zahntechnischen Leistungen nach BEL II abrechenbar sind.
- Werden Desinfektionsmaßnahem erbracht, sind diese nach § 9 GOZ – Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen – abrechenbar. Vor Behandlungsbeginn ist mit dem Patienten eine Vereinbarung nach § 8 (7) BMV-Z zu treffen.
- Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer zur Abdruckdesinfektion, Berechnung nach GOZ
Desinfektionsmaßnahmen innerhalb der zahnärztlichen Praxis sind generell mit den Praxiskosten abgegolten.
Desinfektionsmaßnahmen an zahntechnischen Werkstücken, Abformungen, Registraten etc. sind zahntechnische Leistungen, unabhängig davon, ob sie im Zahnarztpraxislabor oder im Fremdlabor erbracht werden und sind daher nach § 9 GOZ zu berechnen.1
Ergänzt und bestärkt wird diese Stellungnahme durch die explizite Aufführung der Abdruckdesinfektion als Zahntechnische Leistung nach § 9 GOZ zu den GOZ-Nrn. 0050, 0060, 5170, 5180, 5260 im GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer.
1Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer zur Abdruckdesinfektion, Berechnung nach GOZ (Ausschuss Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer, Mai 2013)
- Spitta Kommentar