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BEMA 646
Elektronische Patientenakte (ePA) - Gebühr für die Erstebefüllung

Elektronische Patientenakte (ePA) - Gebühr für die Erstbefüllung

BEMA 646 Schnellcheck

Punktzahl:
  • Abrechenbar
    • für die Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte (ePA)
    • für die Unterstüzungsleistung der Übermittlung von zahnmedizinischen Daten in die elektronische Patientenakte (ePA)
    • wenn zum Zeitpunkt der Übermittlung medizinscher Daten durch einen anderen Leistungserbringer eingestellt wurden

    Voraussetzungen sind:

    • Konnektorupdate ePA (PTV4)
    • Implementierung der Anwendung in das Praxisverwaltungssystem
    • Patient mit eingerichteter ePA, der die Freigabe für den Zahnarzt / die Zahnärztin erteilt hat
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Einwilligung des Patienten für das Befüllen der ePA, sowie die Verarbeitung der Daten
    • Information des Patienten über dessen Anspruch auf Datenübertragung
  • Nicht abrechenbar
    • i. Z. mit der ePA 2
    • für die individuelle Erstbefüllung durch den Zahnarzt/die Zahnärztin für den Patienten (tatsächliches Erstbefüllen)
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Bema Ä1 (Beratung)
    • Bema 8 (Sensibilitätsprüfung)
    • Bema Ä935 ff. (Röntgenaufnahmen)
    • Bema IP 1 (Erstellen eines Mundhygienestatus)
    • u.v.m.
check
Abrechenbar
  • für die Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte (ePA)
  • für die Unterstüzungsleistung der Übermittlung von zahnmedizinischen Daten in die elektronische Patientenakte (ePA)
  • wenn zum Zeitpunkt der Übermittlung medizinscher Daten durch einen anderen Leistungserbringer eingestellt wurden

Voraussetzungen sind:

  • Konnektorupdate ePA (PTV4)
  • Implementierung der Anwendung in das Praxisverwaltungssystem
  • Patient mit eingerichteter ePA, der die Freigabe für den Zahnarzt / die Zahnärztin erteilt hat
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Einwilligung des Patienten für das Befüllen der ePA, sowie die Verarbeitung der Daten
  • Information des Patienten über dessen Anspruch auf Datenübertragung
no-check
Nicht abrechenbar
  • i. Z. mit der ePA 2
  • für die individuelle Erstbefüllung durch den Zahnarzt/die Zahnärztin für den Patienten (tatsächliches Erstbefüllen)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Bema Ä1 (Beratung)
  • Bema 8 (Sensibilitätsprüfung)
  • Bema Ä935 ff. (Röntgenaufnahmen)
  • Bema IP 1 (Erstellen eines Mundhygienestatus)
  • u.v.m.
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Dokumentation
    • Einverständnis des Patienten
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar
      • Abrechnung erfolgt quartalsweise über die KONS/CHIR-Abrechnung
      • Vergütung der Leistung ist momentan auf das Jahr 2021 (Datum der Leistungserbringung) begrenzt
      • ePA- Erstbefüllungsvereinbarung tritt rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft, jedoch sind die technischen Voraussetzungen erst jetzt gegeben
      • der Gesetzgeber wollte für die Anlaufphase grundsätzlich mit der Gebühr einen Anreiz setzen
      • KZBV hält es für gerechtfertigt die Forderung von 10 EUR zu verlängern und hat diese mit in die Verhandlungen für die bilateral zu vereinbarender Vergütung in das Jahr 2022 genommen, diese soll im Rahmen der Vergütungsregelungen im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen erfolgen
      • Datenübertrag ist auf die aktuelle, konkrete Behandlung beschränkt
      • vor der Eintragung ist vom Vertragszahnarzt/der Vertragszahnärztin zu prüfen, ob Gründe gegen eine Eintragung vorliegen
    • Telematikinfrastruktur

      Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 13 SGB V ist im zahnärztlichen Bewertungsmaßstab eine Vergütung vorzusehen, wenn Zahnärzte die Patienten bei der sogenannten Erst- und Folgebefüllung von medizinischen Daten in die elektronische Patientenakte (ePA) unterstützen.

      Der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) ist es zunächst für das Jahr 2021 gelungen, eine entsprechende Gebühr für die Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) mit dem GKV-Spitzenverband zu vereinbaren.