Gesetze, Vorschriften und BMV-Z - Strahlenschutzgesetz
§ 6 Rechtfertigung von Tätigkeitsarten; Verordnungsermächtigung
§ 10 Genehmigungsbedürftige Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
§ 25 Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen
§ 27 Genehmigungsbedürftige Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe
§ 31 Genehmigungsbedürftige Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung
§ 38 Rechtfertigung von Tätigkeitsarten mit Konsumgütern oder bauartzugelassenen Vorrichtungen; Verordnungsermächtigung
§ 60 Anfall, Verwertung oder Beseitigung von Rückständen
§ 67 Ausnahme von dem Erfordernis der Genehmigung und der Anzeige
§ 68 Verordnungsermächtigung; Verwendungs- und Verwertungsverbot
§ 76 Verordnungsermächtigungen für die physikalische Strahlenschutzkontrolle und Strahlenschutzbereiche; Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten der Daten der Körperdosis
§ 90 Verordnungsermächtigung für Pflichten, Aufgaben und Befugnisse bei Vorkommnissen; Aufzeichnungs-, Übermittlungs- und Aufbewahrungspflichten