Suchergebnisse werden geladen...
Keine Filter aktiv
0 Ergebnisse

© freepik.com/nawoot

Zuschläge Röntgen – Teil 2

  • 13. Oktober 2023
  • Lesezeit: 3min
  • 0 Kommentare
In der GOÄ steht der Zuschlag Ä5377 für computergesteuerte Analyse – einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion - zur Verfügung.




Ä5377 – Zuschlag für computerbesteuerte Analyse

(0)GOÄ-Nr. 5377
(Ä5377)
PunktzahlFaktor
Zuschlag für computergesteuerte Analyse - einschließlich
speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion
8001,046,63


Der Zuschlag nach Nummer 5377 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig und beträgt 46,63 €.

Die Ä5377 ist nur als Zuschlag zur Ä5370 (Computergesteuerte Tomographie im Kopfbereich) berechenbar und nicht als selbstständige Leistung. Eine Trennung zwischen Anfertigung einer DVT-Aufnahme und ihrer Befundung ist gebührenrechtlich ausgeschlossen. Die reine Beurteilung von Röntgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen) entspricht nicht der Leistungsbeschreibung der Ä5377 und ist nicht gesondert berechnungsfähig.

Die Abrechnung der Ä5370 für eine DVT-Aufnahme kommt nur für Zahnärzte infrage, die über einen entsprechenden DVT-Fachkunde-Nachweis verfügen. Erfolgt zusätzlich zum berechtigten Ansatz der Ä5370 eine computergestützte Analyse des DVT, kann hierfür der Zuschlag Ä5377 zusätzlich berechnet werden.

Die Ä5377 kann folgerichtig nur von dem Zahnarzt angesetzt werden, der auch die entsprechende Aufnahme gemäß Ä5370 angefertigt hat (und durch entsprechende DVT-Fachkunde zur Abrechnung respektive Durchführung dieser Aufnahme berechtigt ist). Zahnärzte, die die Ä5370 nicht erbringen und berechnen dürfen (weil sie nicht über einen entsprechenden DVT-Fachkunde-Nachweis verfügen) können auch die Ä5377 nicht berechnen.

Wird die Ä5377 als Zuschlag angesetzt, kommt die „computergestützte Analyse“ nicht als Begründung für die Wahl eines höheren Steigerungssatzes infrage, da dem durch die computergestützte Analyse entstehenden Aufwand durch den Ansatz des Zuschlags Ä5377 Rechnung getragen wird.

Wenn durch den Kostenträger die Erstattung einer Leistung nach Ä5370 zzgl. Ä5377 wegen „fehlender medizinischer Notwendigkeit“ eingeschränkt oder verweigert wird, sollte dieser Vorwurf entschieden zurückgewiesen werden.

Insbesondere im Zusammenhang mit operativen Leistungen können dem Zahnarzt sogar haftungsrechtliche Konsequenzen drohen, wenn er zur Verfügung stehende Möglichkeiten zur vorbereitenden Diagnostik und zur Minimierung des Operationsrisikos nicht nutzt und es infolgedessen zum Behandlungsfehler (z. B. ungewollte Eröffnung der Kieferhöhle, Nervschädigung, Schädigung der Nachbarzähne) kommen würde.

Die für die Ä5370 zzgl. Ä5377 anfallenden Gebühren überschreiten die Kosten eines zweidimensionalen OPGs erheblich, weshalb die Versicherung aus Gründen der Wirtschaftlichkeit selbstverständlich die günstigere zweidimensionale Diagnostik vorziehen würde. Jedoch lassen sich auf Basis einer zweidimensionalen Röntgenaufnahme die anatomischen Strukturen nicht immer ausreichend bestimmen. Insbesondere Aussagen in Bezug auf die Ausdehnung des Knochenangebotes in der nicht abgebildeten Dimension sind schlichtweg nicht möglich.

Ob eine Leistung oder eine Behandlung medizinisch notwendig ist, kann nicht durch eine Versicherung beurteilt werden. Die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit ist approbierten Personen vorbehalten. Aussagen von Sachbearbeitern zur medizinischen Notwendigkeit stellen im Zweifelsfall sogar eine unerlaubte Ausübung der Zahnheilkunde dar.





Kommentare 0

Keine Kommentare
Schreibe jetzt einen Kommentar.