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Zuschläge GOZ/GOÄ zu ambulanten Operationsleistungen

  • 8. Juni 2022
  • Lesezeit: 3min
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Die Wahl der richtigen Zuschlagsposition




Zuschläge zu ambulanten Operationen nach den GOÄ-Nrn. 0442, 0443, 0444 und 0445 sind immer nur mit dem einfachen Gebührensatz und nur einmal je Behandlungstag berechnungsfähig. Als Behandlungstag gilt ein Kalendertag.

Neben den Zuschlägen Ä442–Ä445 kommen die Zuschlage Ä440 für die Anwendung eines Operationsmikroskops und/oder Ä441 für die Anwendung eines Lasers infrage. Auch die Nebeneinanderberechnung mit den Zuschlägen Ä448 und Ä449 für die ambulante Aufwachbetreuung ist gebührenrechtlich möglich.

Der Zuschläge Ä442 ff. bei ambulanter Durchführung sind jedoch nicht nebeneinander berechnungsfähig. Wären mehrere Zuschlagspositionen denkbar, erfolgt die Berechnung desjenigen möglichen Zuschlags, der am höchsten bewertet ist.

In Bezug auf die Zuschläge Ä442 bis Ä445, die in Abhängigkeit von der Punktzahl der korrespondierenden ambulanten Operationsleistung ausgewählt werden, ist zu beachten, dass die höchstbewertete, einzelne Leistungsziffer zugrunde gelegt wird. Eine Addition der Punktzahlen mehrerer erbrachter ambulanter Operationsleistungen ist unzulässig.

Ebenfalls ausgeschlossen ist die Nebeneinanderberechnung von den betreffenden GOÄ-Zuschlägen und leistungsinhaltsgleichen GOZ-Zuschlägen am selben Behandlungstag. Werden innerhalb eines Behandlungstages sowohl zuschlagsfähige Leistungen aus der GOZ als auch aus der GOÄ erbracht, die die Berechnung des entsprechenden Zuschlags für die ambulante Durchführung rechtfertigen würden, kann nur einer der Zuschläge berechnet werden.

Das bedeutet, dass unabhängig von der Anzahl der erbrachten zuschlagsfähigen ambulanten Operationsleistungen immer nur ein Zuschlag pro Behandlungstag berechnet werden darf.

Aus den insgesamt acht zur Verfügung stehenden Zuschlägen zu ambulanten Operationsleistungen darf der höchstbewertete zutreffende gewählt werden:

(0)ZuschlagBeschreibungGebühr
GOZ 0550Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen
Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind,
oder zu den Leistungen nach den Nummern 4090 oder 4130
22,50 €
GOZ 0510Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen
Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind
42,18 €
GOZ 0520Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen
Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind
73,11 €
GOZ 0530Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen
Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind
123,73 €
GOZ 0442Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen,
die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind
23,31 €
GOZ 0443Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen,
die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind
43,72 €
GOZ 0444Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen,
die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind
75,77 €
GOZ 0445Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen,
die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind
128,23 €


Bei Rechnungslegung muss der Zuschlag direkt im Anschluss der zuschlagsberechtigten Gebührenziffer aufgeführt werden und darf nur zum 1,0fachen Gebührensatz ausgewiesen werden.





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