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Zuordnung der Versorgungsform am Beispiel Teleskopprothese

  • 26. Juni 2024
  • Lesezeit: 2min
  • 0 Kommentare
An diesem Fallbeispiel zeigen wir ausführlich, durch welche Faktoren aus einer Regelversorgung eine gleichartige Versorgung wird.




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Bemerkung: OK Teleskopprothese via TM 33, 34, 43, 33 Einbeziehung als zusätzliches Verbindungselement (primär gesund)

Befunde und Festzuschüsse

(0)Befund-Nr.Zahn/GebietAnzahl
3.1UK1
3.234, 432
4.734, 432


Kostenberechnung BEMA-Z

(0)BEMA-Nr.Zahn/GebietAnzahl
1934, 432
7bOK, UK1
89je Plan1
96bUK1
98aUK2
98h/2UK1
98gUK1


Kostenberechnung GOZ

(0)GOZ-Nr.Zahn/GebietAnzahl
2270331
504033, 34, 433
5170UK1
3070331
4070331
2030331
0100331


Außervertragliche Leistungen nach § 8 Abs. 7 BMV-Z für Gesichtsbogen

(0)GOZ-Nr.Zahn/GebietAnzahl
8020OK1
8050UK1
8010OK/UK2


Anmerkungen zum Fallbeispiel:

Zusätzliche Verbindungselemente an Kombinationsversorgungen (Teleskopkrone, Konuskrone, Geschiebe, Anker, Riegel, Steg u.ä.) gelten als gleichartige Versorgung, wenn die jeweilige Befundsituation eine Regelversorgung mit Teleskopkronen vorsieht (Befunde 3.2a bis 3.2c).

Auch wenn ein zusätzliches Verbindungselement am Zahnersatz integriert wird verliert die Versorgungsform in diesem Fall nicht die Gleichartigkeit.

Dieser Fall wird über die entsprechenden Landes-KZV abgerechnet.

Empfehlenswert ist die eindringliche Aufklärung des Patienten, dass an Zahn 33 gesunde Zahnhartsubstanz präpariert wird. Eine Unterschrift dafür sollte aus forensischen Gründen erfolgen.





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