Zuordnung der Patienten zur korrekten Krankenkasse bei technischen Schwierigkeiten
- 10. November 2023
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Generell werden die elektronischen Gesundheitskarten (eGK) über Ihre Praxisverwaltungssoftware (PVS) eingelesen. Durch den Abgleich der Stammdaten auf der Karte sind stehen Ihnen in der Praxis „automatisch“ die richtigen Daten zur Verarbeitung; Anwendung und final zur Abrechnung zur Verfügung.
Aber: Was passiert bei technischen Schwierigkeiten, bei welchen die eGK nicht eingelesen werden kann und das sogenannte Ersatzverfahren angewandt werden muss?
In diesen Fällen werden häufig Zuordnungsprobleme beobachtet bei dem Kassenabgleich im BKV, welche dann seitens Ihre zuständigen Landes-KZV mühsam korrigiert werden oder sogar zur sachlich- rechnerischen Berichtigung führen, welche unangenehm zu Mehrarbeit und Honorarverzögerung führt.
Konkret für das Ersatzverfahren ist folgendes zu beachten:
In diesen Fällen erkennen Sie auf der eGK die leistungspflichtige Krankenkasse unten rechts mit dem entsprechendem Institutionskennzeichen (IK).
Das IK beginnt stets mit der Ziffer „10“.
Die nachfolgenden 7 Ziffern spiegeln die Kassennummer wider, welche für die korrekte Zuordnung zur BKV-Nummer benötigt wird.
Beispiel: Versicherte bei der AOK Plus mit Wohnort in Thüringen
(0)Gruppe | KVZ-Nr. Wohnort Versicherte | Kassennummer | KZV-Nr. Sitz Krankenkasse |
---|---|---|---|
1 | 55 | 7299005 | 56 |
Erläuterungen:
- Stelle
Kassengruppe (1=Primärkasse; 2= Ersatzkasse; 9= Sonstiger Kostenträger)
2.-3. Stelle
KZV-Nummer der zuständigen Landes-KZV, in welchem Bereich der Patient wohnt (z. B. Thüringen = Nr. 55)
4.-10. Stelle
Kassennummer der eGK (Versicherung ohne die Ziffer 10)
11.-12. Stelle
KVZ-Nummer des Hauptsitzes der Krankenkasse
jedoch nur bei Primärkassen, sonst immer "00"
Wohnortkennzeichnung für den Sitz der Krankenkasse für Deutschland
(0)KZV-Name | KZV-Nr. für den Versicherten Wohnort/Sitz der Krankenkasse |
---|---|
Baden-Württemberg | 02 |
Niedersachsen | 04 |
Rheinland-Pfalz | 06 |
Bayern | 11 |
Nordrhein | 13 |
Hessen | 20 |
Berlin | 30 |
Land Bremen | 31 |
Hamburg | 32 |
Saarland | 35 |
Schleswig-Holstein | 36 |
Westfalen-Lippe | 37 |
Mecklenburg-Vorpommern | 52 |
Brandenburg | 53 |
Sachsen-Anhalt | 54 |
Thüringen | 55 |
Sachsen | 56 |
Vorsicht bei Sonstigen Kostenträgern Bei Behandlungsausweisen von Sonstigen Kostenträgern werden die entsprechenden Kassennummern sehr unterschiedlich aufgedruckt.
Häufig muss die Kassengruppe „9“ vorangestellt werden.
Leider gibt es dazu keine gesetzlichen Vorgaben, welche Ihnen in der Praxis die Arbeit erleichtern könnten.