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ZE – Expertenfall

  • 31. Mai 2022
  • Lesezeit: 3min
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Mischfall, andersartige Versorgung. Kombination von Festzuschüssen und Ausnahmeindikation




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Bemerkungsfeld HKP:
14/15-16; 24/25-26 Vollkeramikbrücken mit jeweils distalem Anhänger in Prämolarenbreite; 22 implantatgetrag. Suprakonstruktion via Vollkeramikkrone okklusal verschraubt bei vorliegender ZE-Ausnahmeindikation nach RL 36a, 16/47; 26/37 Okklusion gegeben

Befundbezogene Festzuschüsse

(0)BefundZahn/GebietAnzahl
3.1OK1
2.1221
2.721-233
1.114, 15, 24, 254
1.314, 15, 24, 254


Erläuterung Festzuschüsse

(4)BefundErläuterung
3.1Es fehlen mehr als 4 Zähne im Kiefer:
Sobald in einem Kiefer mehr als 4 Zähne fehlen (wobei ein Lückenschluss nicht gezählt wird), liegt eine Situation vor, die als Regelversorgung Modellguss nach der Befundgruppe 3 auslöst. Dabei wird funktionstüchtiger Zahnersatz (auch Brückenglieder!) natürlichen Zähnen gleichgestellt. Die Zahnersatzrichtlinie 7 besagt, dass bei der Versorgung mit Zahnersatz eine funktionell ausreichende Gegenbezahnung vorhanden sein oder im Laufe der Behandlung hergestellt werden soll. Um einen Festzuschuss auszulösen, muss schlüssig begründet werden, warum die Gegenbezahnung ausreichend abgestützt ist. Freiendbrücken sind nur bis zur Prämolarenbreite und unter Eibeziehung von mindestens zwei Pfeilerzähnen angezeigt, in Schaltlücken ist der Ersatz von Molaren und von Eckzähnen für Freiendbrücken ausgeschlossen.
2.1Ausnahmeindikation bei Implantatversorgung regio 22:
Suprakonstruktionen gehören zur Regelversorgung bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht und die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind. Bei gleichzeitigem Vorliegen Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitiger Freiendsituation neben dem Festzuschuss nach dem Befund 3.1 zusätzlich ein Festzuschuss nach dem Befund 2.1 oder 2.2 ansetzbar.
2.7Festzuschuss Verblendung bei Implantatversorgung:
Ist für die Versorgung der Lücke ein Brückenfestzuschuss ansatzfähig und wird die Lücke mit einem Implantat versorgt, so wird ein Festzuschuss für die Verblendung der Brückenanker ausgelöst, falls diese topographisch im Verblendbereich sind. In der Festzuschussrichtlinie A2 heißt es: "Festzuschüsse für Verblendungen werden immer dann gewährt, wenn die Regelversorgung diese vorsieht."
1.1
1.3In der Festzuschussrichtlinie A2 heißt es:
"Festzuschüsse für Verblendungen werden immer dann gewährt, wenn die Regelversorgung diese vorsieht."


Zahnärztliches Honorar HKP Teil II

(0)BemaGOZZahn/GebietAnzahl
19i
221

0060OK/UK1

2200221

221014, 242

501015, 252

507016, 262

4040
1

227014, 242

512015, 252

514016, 262

5170OK2

Zahnärztliches Honorar außervertraglich nach § 8 Abs. 7 BMV-Z

(0)BemaGOZZahn/GebietAnzahl

Ä5000221

4050221

9050223

6190
1




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