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Zahntechnische Leistungen in der GKV – ein Praxisbeispiel

  • 22. November 2023
  • Lesezeit: 2min
  • 0 Kommentare
Beanstandete und zurückgesandte HKP´s von der KZV sind ärgerlich. Daher sind sämtliche zahntechnische Rechnungen vom Fremd- bzw. Partnerlabor auf Vollständigkeit, Stimmigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.




Nach BMV-Z bestätigt der Zahnarzt/die Zahnärztin mit DTA-Übermittlung die Richtigkeit der zahntechnischen Abrechnung gegenüber der zuständigen KZV.

Bundeseinheitliches Leistungsverzeichnis/BEL

Für die zahntechnische Leistungsabrechnung im Rahmen der Regelversorgung findet ausschließlich das BEL Anwendung. Sobald eine andere, eine sogenannte NBL oder BEB Leistung in dieser integriert ist, ändert sich durch diese Tatsache die Art der Versorgung, d.h. aus einer Regelversorgung wird eine gleichartige Versorgung. Auf diese Abgrenzung ist zwingend bei Härtefallpatienten zu achten, da diesen dadurch die vollständige Übernahme der Versorgung aberkannt wird. Die tatsächlichen Preise des BEL´s richten sich nach Preisvorgaben der Zahntechnikerinnungen und den Krankenkassen auf Landesebene. Dabei werden Höchstpreise vereinbart, welche in gewerblichen Laboratorien maximal 5 % des Bundesmittelpreises unter- oder überschritten werden dürfen. Praxen mit Eigenlabor haben ihre zahntechnischen Leistungen 5 % unter dem Höchstpreis zu beziffern.

Durch die schwankende Höchstpreisgestaltung auf Landesebene, können sich Differenzen bei der Abrechnung ergeben. So sind die Festzuschüsse und BEMA-Gebühren bundeseinheitlich gleich, aber die zahntechnische Abrechnung auf Landesebene unterschiedlich.

Zuordnung der zahntechnischen Leistungsverzeichnisse nach der prothetischen Versorgung

(0)VersorgungVergütung zahnärztlicher
Leistungen
Laborverzeichnis
Regelversorgungausschließlich BEMA-LeistungenBEL II
Gleichartige Versorgungfür erbrachte Leistungen nach
der Regelversorgung (BEMA)
BEL II

für alle Leistungen nach der
Gleichartigkeit (GOZ)
NBL/BEB
Andersartige Versorgungausschließlich GOZ-LeistungenNBL/BEB


Zahntechnische Abrechnung einer vestibulär verblendeten Brücke 23–27

(0)PositionBezeichnungMengePreis in €Leistung in €
001 0Modell36,9220,76
005 1Sägemodell111,4811,48
012 0Mittelwertartikulator110,4210,42
021 1Individueller Löffel124,4824,48
102 4Krone für vestibuläre Verblendung181,5981,59
110 0Brückenglied363,17189,51
102 1Vollkrone Metall188,2788,27
162 0Vestibuläre Verblendung3100,00300,00
970 0Verarbeitungsaufwand NEM514,6073,00
933 0Versandkosten56,0830,40



Zwischensumme829,91 €



7 % MwSt.58,09 €



Endsummer
zahntechnischer Leistungen
888,00 €

CAVE:
Die eventuellen Materialkosten bei Verwendung von Edelmetalllegierungen sind in diesem Beispiel nicht integriert.





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