Wundversorgung Teil 1 - kleine (saubere) Wunde
- 22. Februar 2023
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Die unter diesen Ziffern beschriebenen Wundversorgungen lassen sich hinsichtlich zweier Kriterien untergliedern:
- Handelt es sich um eine Erstversorgung (im Sinne einer Sofortversorgung bzw. Notfallmaßnahme) oder um die umfangreichere bzw. weitere Versorgung einer Wunde?
- Handelt es sich um eine kleine (saubere) Wunde oder um eine große und/oder stark verunreinigte Wunde?
(0) | Sofortversorgung/ Notfallmaßnahme | Umfangreichere/weitere Versorgung einer Wunde |
---|---|---|
Kleine (saubere) Wunde | Ä2000 - Erstversorgung einer kleinen Wunde | Ä2001 - Versorgung einer kleinen Wunde einschließlich Naht Ä2002 - Versorgung einer kleinen Wunde einschließlich Umschneidung und Naht |
Große und/oder stark verunreinigte Wunde | Ä2003 - Versorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde | Ä2004 - Versorgung einer großen Wunde einschließlich Naht Ä2005 - Versorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde einschließlich Umschneidung und Naht |
Tabelle: Übersicht Wundversorgungen
Abrechnungsbestimmung
Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.
Im Folgenden erhalten Sie eine Übersicht über die Abrechnungsbestimmungen der GOÄ-Nummern für die Versorgung kleiner (sauberer) Wunden (Ä2000, Ä2001 und Ä2002):
(0)GOÄ-Nr. 2000 (Ä2000) | Punktzahl | Faktor | € |
---|---|---|---|
Erstversorgung einer kleinen Wunde | 70 | 1,0 2,3 3,5 | 4,08 9,38 14,28 |
Die Ä2000 ist zutreffend, wenn es sich um eine kleine Wunde handelt. Wunden, die gemäß Ä2000 erstversorgt werden, wurden nicht durch die zahnärztliche Behandlung verursacht. Es handelt sich z. B. um unfallbedingte (Biss-)Verletzungen der Schleimhaut, Lippe und/oder Zunge. Denkbar ist auch die Versorgung krankheitsbedingt entstandener kleiner Wunden oder kleiner Brandwunden.
Abrechenbar
- für die Erstversorgung einer kleinen Wunde, z. B. Verletzungen der Schleimhaut, Lippe und/oder Zunge, krankheitsbedingt entstandenen Wunden, z.B. Ulcus cruris, Eiterungswunden, Fistelwunden und Brandwunden
- für die hinreichende Sofortversorgung einer kleinen Wunde, je eigenständiger, separater Wunde Nicht abrechenbar
- für die Erstversorgung kleiner Wunden, die durch Operationen entstanden sind
- in Verbindung mit erfolgten Operationen für den Operationsabschluss (z.B. für die Wundversorgung nach Zahnentfernungen oder anderen kieferchirurgischen Leistungen)
- für die Kontrolle nach einem chirurgischen Eingriff, hierfür steht die GOZ-Nummer 3290 zur Verfügung.
- für die Nachbehandlung nach einem chirurgischen Eingriff, hierfür steht die GOZ-Nummer 3300 zur Verfügung.
- für die chirurgische Wundrevision, hierfür steht die GOZ-Nummer 3310 zur Verfügung.
- neben den Nrn. Ä2001, Ä2002 oder Ä2006 für dieselbe Wunde
Kommentierung
- Mit einer „Erstversorgung“ im Sinne der Leistungsbeschreibung der Ä2000 ist eine hinreichende Sofortversorgung bzw. Notmaßnahme gemeint. Die Versorgung einer kleinen Wunde einschließlich Naht oder einschließlich Umschneidung und Naht geht über den Leistungsinhalt der Ä2000 hinaus und wird in den höher bewerteten Leistungsziffern Ä2001 und Ä2002 beschrieben.
- Die Versorgung von großen und/oder stark verunreinigten Wunden geht über den Leistungsinhalt der Ä2000 hinaus. Hierfür stehen die höher bewerteten Ziffern Ä2003, Ä2004 und Ä2005 zur Verfügung.
- Gegebenenfalls notwendige Anästhesien können in Verbindung mit der Ä2000 berechnet werden.
- zusätzlich notwendige Wundverbände können gesondert abgerechnet werden
(0)GOÄ-Nr. 2001 (Ä2001) | Punktzahl | Faktor | € |
---|---|---|---|
Versorgung einer kleinen Wunde einschließlich Naht | 130 | 1,0 2,3 3,5 | 7,58 17,43 26,53 |
Die Ä2001 ist zutreffend, wenn es sich um die Wund- und Nahtversorgung einer kleinen Wunde handelt. Es handelt sich z. B. um unfallbedingte (Biss-)Verletzungen der Schleimhaut, Lippe und/oder Zunge. Denkbar ist auch die Versorgung krankheitsbedingt entstandener kleiner Wunden oder kleiner Brandwunden. Auch die notwendige Wund- und Nahtversorgung iatrogen (durch ärztliche Einwirkung) verursachter Wunden kann nach Ä2001 abgerechnet werden (z. B. Wund- und Nahtversorgung nach Perforation der Schleimhaut durch Abrutschen mit zahnärztlichem Instrumentarium).
Abrechenbar
- für die Versorgung einer kleinen Wunde einschließlich Naht
- je eigenständiger, separater Wunde mit Nahtversorgung
Nicht abrechenbar
- für die Wund- und Nahtversorgung kleiner Wunden, die durch Operationen entstanden sind
- in Verbindung mit erfolgten Operationen für den Operationsabschluss
- für die Kontrolle nach einem chirurgischen Eingriff, hierfür steht die GOZ-Nummer 3290 zur Verfügung.
- für die Nachbehandlung nach einem chirurgischen Eingriff, hierfür steht die GOZ-Nummer 3300 zur Verfügung.
- für die chirurgische Wundrevision, hierfür steht die GOZ-Nummer 3310 zur Verfügung.
- Neben den Nrn. Ä2001, Ä2002 oder Ä2006 für dieselbe Wunde
Kommentierung
- Die Leistungsbeschreibung „Versorgung einer kleinen Wunde einschließlich Naht“ gibt Aufschluss darüber, dass eine – im Zusammenhang mit der Wundversorgung der kleinen Wunder erfolgte – Naht Abrechnungsvoraussetzung für die Ä2001 ist. Was die Leistungsbeschreibung der Ä2001 nicht näher spezifiziert, ist die Art der „Naht“. Es ist daher davon auszugehen, dass die Leistungsbeschreibung auch als erfüllt gilt, wenn statt einer Naht mittels Faden die Klammerung der Wunde oder ein Wundverschluss mittels Fibrinkleber erfolgte.
- Gegebenenfalls notwendige Anästhesien können in Verbindung mit der Ä2001 berechnet werden.
(0)GOÄ-Nr 2002 (Ä2002) | Punktzahl | Faktor | € |
---|---|---|---|
Versorgung einer kleinen Wunde einschließlich Umschneidung und Naht | 160 | 1,0 2,3 3,5 | 9,33 21,46 32,66 |
Die Ä2002 ist zutreffend, wenn es sich um die Umschneidung, Wund- und Nahtversorgung einer kleinen Wunde handelt. Es handelt sich z. B. um unfallbedingte (Biss-)Verletzungen der Schleimhaut, Lippe und/oder Zunge. Denkbar ist auch die Versorgung krankheitsbedingt entstandener kleiner Wunden oder kleiner Brandwunden. Auch die notwendige Umschneidung, Wund- und Nahtversorgung iatrogen (durch ärztliche Einwirkung) verursachter Wunden kann nach Ä2002 abgerechnet werden (z. B. Umschneidung, Wund- und Nahtversorgung nach Perforation der Schleimhaut durch Abrutschen mit zahnärztlichem Instrumentarium).
Abrechenbar
- für die Versorgung einer kleinen Wunde einschließlich Umschneidung und Naht
- je eigenständiger, separater Wunde mit Umschneidungs- und Nahtversorgungsnotwendigkeit
Nicht abrechenbar
- für Umschneidung, Wund- und Nahtversorgung kleiner Wunden, die durch Operationen entstanden sind
- in Verbindung mit erfolgten Operationen für den Operationsabschluss berechnet werden (z.B. für die Umschneidung, Wund- und Nahtversorgung nach Zahnentfernungen oder anderen kieferchirurgischen Leistungen)
- für die Kontrolle nach einem chirurgischen Eingriff, hierfür steht die GOZ-Nummer 3290 zur Verfügung.
- für die Nachbehandlung nach einem chirurgischen Eingriff, hierfür steht die GOZ-Nummer 3300 zur Verfügung.
- für die chirurgische Wundrevision, hierfür steht die GOZ-Nummer 3310 zur Verfügung.
- Neben den Nrn. Ä2000, Ä2001 oder Ä2006 für dieselbe Wunde
Kommentierung
- Die Leistungsbeschreibung „Versorgung einer kleinen Wunde einschließlich Umschneidung und Naht“ gibt Aufschluss darüber, dass eine – im Zusammenhang mit der Wundversorgung der kleinen Wunder erfolgte – Umschneidung sowie eine Naht Abrechnungsvoraussetzung für die Ä2002 sind.
- Was die Leistungsbeschreibung der Ä2002 nicht näher spezifiziert, ist die Art der „Naht“. Es ist daher davon auszugehen, dass die Leistungsbeschreibung auch als erfüllt gilt, wenn statt einer Naht mittels Faden die Klammerung der Wunde oder ein Wundverschluss mittels Fibrinkleber erfolgte.
- Gegebenenfalls notwendige Anästhesien können in Verbindung mit der Ä2002 berechnet werden.