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Wiederbefestigung eines festsitzenden Retainers

  • 7. März 2023
  • Lesezeit: 2min
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Immer häufiger werden Patienten z. B. während oder nach einer kieferorthopädischen Behandlung mit einem Retainer vor allem im Bereich der Zähne 13–23 und/oder 33–43 versorgt.




Retainer können sich teilweise oder ganz lösen, ggf. muss auch ein Retainerdraht wiederhergestellt werden. Wie die unterschiedlichen Behandlungen abgerechnet werden, erfahren Sie in Form einer kurzen Checkliste. Auf Grund unterschiedlicher Rechtsprechungen kommt es jedoch zu unterschiedlichen Auffassungen und Kommentierungen bei der Auslegung der Abrechnung.

(0)LeistungsbeschreibungGebühren-Nr.Anzahl
Erneuerung einer KlebestelleGOZ 6100
GOZ 2197
1 x je Klebestelle
1 x je adhäsive Befestigung
Erneuerung einer Klebestelle und Wiederherstellung des RetainerdrahtsGOZ 2197
GOÄ 2702
1 x je Klebestelle
1 x
Wiederherstellung eines vollständig gelösten RetainersGOZ 6100
GOZ 2197
GOZ 6140
1 x je Klebestelle
1 x je adhäsive Befestigung
je Teilbogen

Hinweis:
Trotz vieler zustimmender Urteile, dass die GOZ-Nr. 2197 neben der GOZ-Nr. 6100 berechnungsfähig ist, hat das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 05.03.2021 (Az.: 8 C8/19) entschieden, dass die Nebeneinanderberechnung der GOZ-Nrn. 2197/6100 nicht möglich ist.
Die Bundeszahnärztekammer schließt sich dieser Meinung grundsätzlich nicht an, empfiehlt jedoch auf Grund des Urteil einen höheren Steigerungsfaktor gem. § 5 oder eine abweichende Vereinbarung nach § 2 (Faktor über 3,5-fach).

ggf. Zusätzlich berechenbar

  • GOZ 0050 – für ein Situationsmodell zur Planung und Diagnostik
  • GOZ 2000 – für eine Glattflächenversiegelung (je Zahn)
  • Material- und Laborkosten sind zusätzlich berechnungsfähig (z. B. Desinfektion, Modell, Teillinnenbogen)

Für gesetzlich versicherte Patienten ist vor Behandlungsbeginn eine Vereinbarung gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z zu treffen.





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