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Wiederbefestigung Adhäsivbrücken

  • 4. August 2022
  • Lesezeit: 5min
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Adhäsivbrücken sind festsitzende Brücken, die mit Kunststoffen an die Nachbarzähne geklebt werden. Sie finden hauptsächlich Anwendung bei der Versorgung von Einzelzahnlücken.




Beispiele für die Wiederbefestigung von Adhäsivbrücken - Regelversorgung, gleichartige Versorgung und Privatleistung / Andersartige Versorgung

Zahnersatz-Richtlinien 22 und 24
• Adhäsivbrücken sind nur zum Ersatz von Schneidezahnen möglich
• nur bei ausreichendem oralen Schmelzangebot
• mit Metallgerüst
• mit einem oder zwei Flügeln
• Bei einflügeligen Adhäsivbrücken sollte der neben dem Brückenglied stehende, jedoch nicht flügeltragende Zahn nicht überkronungsbedürftig oder mit einer erneuerungsbedürftigen Krone versorgt sein.
• Bei Versicherten, die das 14. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, können zwei nebeneinanderstehende Schneidezähne mit zwei einflügligen oder einer zweiflügligen Adhäsivbrücke mit Metallgerüst versorgt werden.

Festzuschuss und BEMA-Nummern
Für die Wiederherstellung von Adhäsivbrücken kann der Festzuschuss 6.8.1 einmal je Flügel einer Adhäsivbrücke angesetzt werden und die BEMA-Nrn. 95e (Wiedereinsetzen einer einflügeligen Adhäsivbrücke) und 95f (Wiedereinsetzen einer zweiflügeligen Adhäsivbrücke) angesetzt werden. Die adhäsive Brücke ist Leistungsbestandteil der Regelversorgung.

Hinweis
Festzuschuss 6.8.1 = einmal je Flügel berechnungsfähig
BEMA-Nr. 95e = einmal je einflügelige Adhäsivbrücke berechnungsfähig
BEMA-Nr. 95f = einmal je zweiflügelige Adhäsivbrücke berechnungsfähig

Bei Wiederherstellungen muss Teil I Befund auf dem HKP nicht ausgefüllt werden. Hier wird der Befund zum besseren Verständnis wie folgt ausgefüllt:
a = flügeltragender Zahn
ab = Brückenglied

Regelversorgung

1. Wiederherstellung/Wiederbefestigung einer einflügeligen Adhäsivbrücke mit Metallgerüst zum Ersatz des Schneidezahnes 12

FZ: 1x 6.8.1

BEMA-Nr. 1x 95e

2. Wiederherstellung/Wiederbefestigung einer zweiflügeligen Adhäsivbrücke mit Metallgerüst zum Ersatz des Schneidezahnes 12

FZ: 2x 6.8.1

BEMA-Nr. 1x 95f

3. Wiederherstellung/Wiederbefestigung einer zweiflügeligen Adhäsivbrücke mit Metallgerüst zum Ersatz der Schneidezähne 12 und 11 bei 18 jährigem Patient

FZ: 2x 6.8.1

BEMA-Nr. 1x 95f

Gleichartige Versorgung

5. Wiederherstellung/Wiederbefestigung einer einflügeligen Adhäsivbrücke aus Vollkeramik zum Ersatz des Schneidezahnes 12

FZ: 1x 6.8.1

BEMA-Nr. 1x95e

Lediglich Adhäsivbrücken mit Metallgerüst stellen eine Regelversorgung dar, das gilt auch für deren Wiederherstellung/Wiederbefestigung. Die Wiederbefestigung von Adhäsivbrücken aus Vollkeramik stellen auf Grund der zahntechnischen Vorbereitung der Keramikfläche eine gleichartige Versorgung dar, da diese Leistungen (Konditionieren/Ätzen) dem Festzuschuss 6.8.1 nicht zugeordnet sind und z. B. gem. BEB-Nrn. 5306 und 5401 berechnet werden können. Die Regelversorgung betreffende Leistungsbestandteile können jedoch gemäß BEMA abgerechnet werden, in diesem Fall die BEMA-Nr. 95e.

6. Wiederherstellung/Wiederbefestigung zweiflügelige Adhäsivbrücke aus Vollkeramik zum Ersatz des Schneidezahnes 12, adhäsive Befestigung

FZ: 2x 6.8.1

BEMA-Nr. 95f

Lediglich Adhäsivbrücken mit Metallgerüst stellen eine Regelversorgung dar, das gilt auch für deren Wiederherstellung/Wiederbefestigung. Die Wiederbefestigung von Adhäsivbrücken aus Vollkeramik stellen auf Grund der zahntechnischen Vorbereitung der Keramikfläche eine gleichartige Versorgung dar, da diese Leistungen (Konditionieren/Ätzen) dem Festzuschuss 6.8.1 nicht zugeordnet sind und z. B. gem. BEB-Nrn. 5306 und 5401 berechnet werden können. Die Regelversorgung betreffende Leistungsbestandteile können jedoch gemäß BEMA abgerechnet werden, in diesem Fall die BEMA-Nr. 95f.

7. Wiederherstellung/Wiederbefestigung einer zweiflügeligen Adhäsivbrücke mit Metallgerüst zum Ersatz der Schneidezähne 12 und 11 bei einem 25 jährigem Patient

FZ: 2x 6.8.1

BEMA-Nr. 1x 5110, 2x2197

Adhäsivbrücken mit Metallgerüst zum Ersatz von zwei nebeneinanderstehenden Zähnen stellen bei einem Versicherten mit 25 Jahren eine gleichartige Versorgung dar.

Regelversorgung nur bei Versicherten, die das 14. jedoch noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben.

8. Wiederherstellung/Wiederbefestigung einer zweiflügeligen Adhäsivbrücke aus Vollkeramik zum Ersatz der Schneidezähne 12 11, bei 18 jährigem Patient

FZ: 2x 6.8.1

BEMA-Nr. 95f

Lediglich Adhäsivbrücken mit Metallgerüst stellen eine Regelversorgung dar, das gilt auch für deren Wiederherstellung/Wiederbefestigung. Die Wiederbefestigung von Adhäsivbrücken aus Vollkeramik stellen auf Grund der zahntechnischen Vorbereitung der Keramikfläche eine gleichartige Versorgung dar, da diese Leistungen (Konditionieren/Ätzen) dem Festzuschuss 6.8.1 nicht zugeordnet sind und z. B. gem. BEB-Nrn. 5306 und 5401 berechnet werden können. Die Regelversorgung betreffende Leistungsbestandteile können jedoch gemäß BEMA abgerechnet werden, in diesem Fall die BEMA-Nr. 95f.

9. Wiederherstellung/Wiederbefestigung zwei einflügeliger Adhäsivbrücke aus Vollkeramik zum Ersatz der Schneidezähne 12 und 21

FZ: 2x 6.8.1

BEMA-Nr. 2x95e

Lediglich Adhäsivbrücken mit Metallgerüst stellen eine Regelversorgung dar, das gilt auch für deren Wiederherstellung/Wiederbefestigung. Die Wiederbefestigung von Adhäsivbrücken aus Vollkeramik stellen auf Grund der zahntechnischen Vorbereitung der Keramikfläche eine gleichartige Versorgung dar, da diese Leistungen (Konditionieren/Ätzen) dem Festzuschuss 6.8.1 nicht zugeordnet sind und z. B. gem. BEB-Nrn. 5306 und 5401 berechnet werden können. Die Regelversorgung betreffende Leistungsbestandteile können jedoch gemäß BEMA abgerechnet werden, in diesem Fall die BEMA-Nr. 95e.

Privatleistung / Andersartige Versorgung

10. Wiederherstellung/Wiederbefestigung einer zweiflügeligen Adhäsivbrücke mit Metallgerüst zum Ersatz des Zahnes 13 adhäsive Befestigung

FZ: kein Festzuschuss möglich

BEMA-Nr. 1x 5110, 2x 2197

Lediglich Adhäsivbrücken zum Ersatz von Schneidezähnen stellen eine vertragszahnärztliche Versorgung dar. Werden Eckzähne, Prämolaren oder Molaren mit einer Adhäsivbrücke versorgt, stellt dies eine reine Privatleistung dar, auch dann wenn die Adhäsivbrücke mit Metallgerüst angefertigt wurde. Eine Vereinbarung gem. § 8 Abs. 7 BMV-Z ist zwischen Zahnarzt und Patienten/Zahlungspflichtigen zu treffen.

11. Wiederherstellung/Wiederbefestigung einer mehrspannigen Adhäsivbrücke mit Metallgerüst zum Ersatz der Zähne 12, 21, 22

FZ: kein Festzuschuss möglich

BEMA-Nr. 2x 5110, 3x 2197



Lediglich einspannige Adhäsivbrücken zum Ersatz von Schneidezähnen stellen eine vertragszahnärztliche Versorgung dar. Mehrspannige Adhäsivbrücken stellen immer eine reine Privatleistung dar, auch dann wenn die Adhäsivbrücke mit Metallgerüst angefertigt wurde. Eine Vereinbarung gem. § 8 Abs. 7 BMV-Z ist zwischen Zahnarzt und Patienten/Zahlungspflichtigen zu treffen.

Andrea Zieringer





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