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Wie wird ein präendodontischer Aufbau abgerechnet

  • 22. November 2023
  • Lesezeit: 2min
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Ein im Rahmen einer endontischen Versorgung erfolgter präendontischer Aufbau zur sterilen Offenhaltung der Wurzelkanäle stellt keine Aufbaufüllung im Sinne der GOZ-Nr. 2180 oder der BEMA-Nrn. F1/F2 dar.




Berechnung beim Privatpatient:
Weder in der GOZ noch in der GOÄ ist dafür eine Gebühr vorhanden. Die Berechnung erfolgt analog gemäß den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 GOZ.

Die Materialkosten sollten mit der Analoggebühr abgegolten sein und bei der Auswahl der Analoggebühr aus der GOZ (nach Art, Kosten und Aufwand) berücksichtigt werden.

Berechnung beim gesetzlich Versicherten Patient:
Auch in der gesetzlichen Krankenversicherung ist ein präendodontischer Aufbau kein Leistungsbestandteil des BEMA´s und stellt deshalb auch für gesetzlich versicherte Patienten eine Privatleistung dar, die nach den Bestimmungen der GOZ/GOÄ – in diesem Fall auch als Analogleistung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ - berechnet wird.

Vor der Behandlung hat eine Aufklärung über die Maßnahme zu erfolgen und eine schriftliche Vereinbarung gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z zwischen Zahnarzt und Patient ist zu treffen.

Hinweis:
Erstattende Stellen verweigern häufig die Erstattung und verweisen auf die GOZ-Nr. 2180 (Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone). Diese Aussage ist falsch und soll nicht unwidersprochen hingenommen werden. Es handelt sich bei einem präendodontischen Aufbau nicht um eine Aufbaufüllung zur Aufnahme einer Krone, sondern um die sterile Kanalzugangsöffnung im Rahmen einer endodontischen Versorgung. Möglicherweise kann zum Zeitpunkt des präendontischen Aufbaus eine Krone noch gar nicht geplant werden, da dies erst nach erfolgter endontischer Versorgung des Zahnes möglich ist.

Auch die Bundeszahnärztekammer bestätigt die analoge Berechnung in deren „Katalog selbstständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen“.

Möglicherweise soll der Zahn nach erfolgter Wurzelfüllung mit einer Krone versorgt werden und lediglich die okklusale Zugangsöffnung muss noch verschlossen werden, in diesem Fall kann hierfür die GOZ-Nr. 2180, bei adhäsiver Befestigung zzgl. die GOZ-Nr. 2197 berechnet werden. Achtung – erfolgt die Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik, geht das über die Leistungsbeschreibung der GOZ-Nr. 2180 hinaus und kann ebenfalls analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.





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