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Wie oft ist die GOZ-Nr. 4030 in einer Sitzung berechnungsfähig?

  • 16. Juni 2023
  • Lesezeit: 1min
  • 0 Kommentare
Die GOZ-Nr. 4030 ist je Kieferhälfte/Frontzahnbereich - einmal für Maßnahmen am natürlichen Gebiss und - einmal für Maßnahmen an festsitzenden oder herausnehmbaren Geräten berechnungsfähig.




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Erfolgt eine Maßnahme in einer Kieferhälfte oder einem Frontzahnbereich sowohl am natürlichen Gebiss als auch am Zahnersatz, so kann die GOZ-Nr. 4030 maximal zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich abgerechnet werden.
Die GOZ-Nr. 4030 ist dadurch maximal 8 x je Sitzung berechnungsfähig. Eine genaue Dokumentation der erbrachten Maßnahmen hat zu erfolgen.

Beispiel – folgende Leistungen erfolgen in einer Sitzung:

(0)Zahn/RegionLeistungberechnungsfähige
GOZ-Gebühr
Natürlicher Zahn 14Beseitigung scharfer Zahnkanten am natürlichen Zahn1 x GOZ-Nr. 4030
Herausnehmbarer Zahnersatz
regio 16, 17
Beseitigung störender Prothesenränder regio 16 und 171 x GOZ-Nr. 4030




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