Welche Vereinbarung ist die richtige? Rechtssicherheit in der Zahnarztpraxis
- 13. November 2025
- Lesezeit: 3min
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Nicht nur soll optimal und rechtssicher abgerechnet werden, auch ist eine fehlerfreie schriftliche Vereinbarung mit den Patienten unumgänglich, um Zahlungsausfälle und Unstimmigkeiten zu vermeiden.
Heil- und Kostenplan für Privatpatienten
Zwar unterliegt der Heil- und Kostenplan für Privatpatienten keiner Formvorschrift und ist erst bei Überschreitung der Laborkosten von 1.000 € in Schriftform verpflichtend. Dies regelt § 9 Abs. 2 GOZ:
Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen vor der Behandlung einen Kostenvoranschlag des gewerblichen oder des praxiseigenen Labors über die voraussichtlich entstehenden Kosten für zahntechnische Leistungen anzubieten und auf dessen Verlangen in Textform vorzulegen, sofern die Kosten insgesamt voraussichtlich einen Betrag von 1.000 Euro überschreiten. [...]
Ist eine Überschreitung der im Kostenvoranschlag genannten Kosten um mehr als 15 vom Hundert zu erwarten, hat der Zahnarzt den Zahlungspflichtigen hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten.
Es empfiehlt sich aber, bei kostenintensiveren Behandlungsmaßnahmen grundsätzlich die Schriftform zu wählen. So kann der Patient den Heil- und Kostenplan bei seinem privaten Versicherer einreichen und erhält einen Erstattungsbescheid.
Abweichende Vereinbarungen bei Überschreitung des Regelhöchstsatzes
Anders verhält es sich bei der abweichenden Vereinbarung, also der Überschreitung des Regelhöchstsatzes.
§ 2 Abs. 1 und 2 GOZ schreibt hier vor:
- Durch Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem kann eine von der GOZ abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden.
- Diese Vereinbarung muss vor Behandlungsbeginn und schriftlich erfolgen.
- Sie muss enthalten:
- Nummer und Bezeichnung der Leistung,
- den vereinbarten Steigerungssatz,
- den sich daraus ergebenden Betrag,
- sowie den Hinweis, dass eine vollständige Erstattung durch Kostenträger möglicherweise nicht gewährleistet ist.
- Weitere Erklärungen sind nicht zulässig.
- Der Patient erhält eine Ausfertigung der Vereinbarung.
👉 Wird dies versäumt, ist der Patient nicht zur Zahlung verpflichtet.
Übersicht: Welche Vereinbarung ist wann erfolgreich?
| (0)Fallbeschreibung | Gesetzlich versicherter Patient | Privat versicherter Patient | Bemerkung |
|---|---|---|---|
| Heil- und Kostenplan für Zahnersatz | Bisher: 3a BMV-Z, jetzt digitale Übermittlung an die Krankenkasse. Zusätzlich Vordruck 3c: Patienteninformation Regelversorgung oder 3d: Patienteninformation gleich-/andersartige Versorgung | Unterliegt lt. GOZ keiner Formvorschrift, allerdings ist ein schriftlicher HKP ab 1.000 € Laborkosten zwingend vorgeschrieben. | Schriftform empfohlen für Kostentransparenz und Versicherungsabrechnung. |
| Abweichende Vereinbarung (bei Faktorsteigerung über 3,5) | - | § 2 Abs. 1 und 2 GOZ | Abweichende Beträge müssen explizit ausgewiesen werden. Patient erhält eine Ausfertigung. |
| Mehrkostenvereinbarung für Füllungen | § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V | § 2 Abs. 1 und 2 GOZ und § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V | Müssen kombiniert ausgehändigt werden, wenn Füllungsleistungen über dem 3,5-fachen Faktor vereinbart werden. |
| Privatzahnärztliche Behandlung außerhalb der GKV-Regelungen | § 8 Abs. 7 BMV-Z | - | Schriftliche Vereinbarung zwingend. |
| Verlangensleistungen (medizinisch nicht notwendige Leistungen) | § 2 Abs. 3 GOZ | § 2 Abs. 3 GOZ | Müssen immer schriftlich vereinbart werden. |
Tipps für den Praxisalltag
- Die meisten Vereinbarungen sind in der PVS (Praxisverwaltungssystem) bereits hinterlegt und können patientenindividuell erstellt werden.
- Zum Abgleich bietet die KZBV auf ihrer Homepage alle Musterformulare für GOZ-Leistungen an: KZBV-Musterformulare GOZ-Leistungen
Fazit
Ob Heil- und Kostenplan, Mehrkostenvereinbarung oder Verlangensleistung: Die richtige Vereinbarung entscheidet über die Rechtssicherheit in der Abrechnung. Während beim Heil- und Kostenplan für Privatpatienten nur eingeschränkte Formvorschriften gelten, ist bei abweichenden Vereinbarungen nach § 2 GOZ die Schriftform zwingend vorgeschrieben.
Für Zahnärzte und Praxisteams bedeutet das: Lieber einmal mehr zur schriftlichen Vereinbarung greifen – so sind Patient, Praxis und Abrechnung gleichermaßen abgesichert.







