Weichgewebschirurgie in der Implantologie korrekt abrechnen
- 19. Juni 2026
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Systematik, Abgrenzung und typische Fehlerquellen
Der Grund liegt nicht in der Vielzahl der Ziffern, sondern in der sauberen Abgrenzung zwischen Zugang, Wundversorgung und eigenständiger plastisch-rekonstruktiver Maßnahme. Entscheidend ist nicht, dass ein Lappen gebildet wurde, sondern welches medizinische Ziel verfolgt wurde.
Die drei Zielkategorien – das Fundament jeder Abrechnung
Jede Weichgewebsmaßnahme im Zusammenhang mit Implantationen lässt sich einer von drei Kategorien zuordnen: 1. Zugang (Bestandteil der Hauptleistung)
Beispiel: Mukoperiostlappen zur Implantatinsertion (GOZ-Nr. 9010). Merkmale:
- eine Freilegung des OP-Gebiets
- keine Form- oder Funktionsverbesserung
- keine Gewebevermehrung
Abrechnungsrechtlich gilt: Zugangslappen und Standard-Wundverschluss sind regelmäßig Bestandteil der Hauptleistung (§ 4 Abs. 2 GOZ) und nicht gesondert berechnungsfähig.
- Spannungsfreier Wundverschluss
Ziel ist ausschließlich die komplikationsfreie Heilung (z. B. Vermeidung einer Dehiszenz). Typische Maßnahme:
- Periostschlitzung mit plastischer Deckung
- GOZ-Nr. 3100
Wichtig: Die GOZ-Nr. 3100 ist keine rekonstruktive Lappenplastik, sondern eine Wundversorgungsleistung. Ohne dokumentierte Periostschlitzung ist sie regelmäßig angreifbar undd neben der GOZ-Nr. 9100 grundsätzlich nicht abrechenbar.
3. Form- oder Funktionsverbesserung
Hier liegt eine eigenständige plastisch-chirurgische Zielsetzung vor, etwa:
- Verbreiterung der attached Gingiva
- Volumenverdickung
- Papillenrekonstruktion
- Vestibulumvertiefung
Je nach Maßnahme kommen in Betracht:
- GOZ-Nr. 4120 (Verlegen eines gestielten Lappens)
- GOZ-Nr. 4130 (Schleimhauttransplantat)
- GOZ-Nr. 4133 (Bindegewebstransplantat)
- GOZ-Nr. 3240 (Vestibulumplastik kleinen Umfangs)
- GOÄ-Nr. 2675 (bei größerem Umfang)
- ggf. GOÄ-Nr. 2382 bei echter GOZ-Lücke
Hier entscheidet die exakte Zieldefinition über die Abrechenbarkeit.
Der häufigste Abrechnungsfehler
„Es wurde ein Lappen gebildet, also liegt eine Lappenplastik vor.“
Diese Argumentation ist falsch.
Eine Lappenplastik ist erst dann gegeben, wenn eine gezielte Umformung, Richtungsänderung oder Volumenveränderung mit funktionellem Ziel erfolgt. Ein technisch aufwendig präparierter Zugang bleibt abrechnungsrechtlich ein Zugang.
Kombinationslogik mit implantologischen Hauptleistungen
GOZ-Nr. 9010 (Implantatinsertion)
Enthalten:
- Zugang
- Implantatbettpräparation
- Standard-Wundverschluss Zusätzlich möglich, wenn eigenständige Indikation vorliegt:
- GOZ-Nr. 3100 (Periostschlitzung)
- GOZ-Nr. 4120 (echte Lappenverlagerung)
- GOZ-Nr. 4130/4133 (Transplantate); Vorsicht: GOZ-Nr. 4133 nicht im zahnlosen Bereich § 6 Abs. 1 GOZ
- GOZ-Nr. 3240 bzw. GOÄ-Nr. 2675
- ggf. GOÄ-Nr. 2382 bei GOZ-Lücke (im Bereich für mehr als zwei nebeneinanderstehende Zähne)
Regel:
- Zugang = enthalten
- Spannungsreduktion = ggf. GOZ-Nr. 3100
- gezielte Weichgewebsverbesserung = eigenständige Leistung
GOZ-Nr. 9100 (Augmentation)
Enthalten ist bereits der Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung.
Konsequenz:
Reine Abdeckungsmaßnahmen sind nicht zusätzlich berechnungsfähig. Nur, wenn ein darüberhinausgehendes eigenständiges Ziel verfolgt wird (z. B. Gingivaverbreiterung oder Volumenverdickung), ist eine zusätzliche Leistung vertretbar.
GOZ-Nr. 9040 (Freilegung)
Enthalten:
- Freilegung
- Einfügen von Aufbauelementen
- Standardverschluss
Bei erschwerten Bedingungen ist häufig eine Faktorsteigerung der korrekte Weg – nicht zwangsläufig eine zusätzliche Ziffer.
GOÄ-Nr. 2382 – nur bei echter Regelungslücke
Die GOÄ-Nr. 2382 ist keine „Implantations-Zusatzpauschale“.
Sie kommt nur in Betracht bei
- komplexer mehrdimensionaler Lappenplastik,
- eigenständiger Indikation,
- klarer Abgrenzung zu den GOZ-Nrn. 3100, 4120, 3240 oder Transplantatziffern und
- nachweisbarer GOZ-Lücke (§ 6 Abs. 2 GOZ).
Ohne präzise Dokumentation ist diese Position kaum verteidigbar.
Zuschläge: GOZ oder GOÄ – aber nie beides
Bei der Kombination von GOZ- und GOÄ-Leistungen gilt: GOZ-Zuschläge (Nrn. 0500–0530) und GOÄ-OP-Zuschläge (Nrn. 440–445) dürfen nicht nebeneinander berechnet werden.
Es ist stets zu prüfen:
- Welche Leistung ist chirurgisch dominant? - Hauptleistung
- Welches Zuschlagssystem ist wirtschaftlich sinnvoller?
Entscheidend ist die höchste Einzelleistung – nicht die Summe aller Leistungen.
Dokumentation – der Schlüssel zur Rechtssicherheit
Nach § 630f BGB gilt: Was nicht dokumentiert ist, gilt als nicht erbracht. Für jede Weichgewebsmaßnahme sollten dokumentiert sein:
- klare Zieldefinition
- konkrete Technikbeschreibung
- Gewebequalität
- Begründung der Indikation
- Abgrenzung zur Hauptleistung
Beispiel:
„Koronale und laterale Verschiebung eines teilschichtigen Lappens zur funktionellen Verbreiterung der attached Gingiva bei periimplantärem Schleimhautdefizit.“
Ohne Zieldefinition ist jede Verteidigung gegenüber Kostenträgern schwach.
Verteidigungsstrategie gegenüber Kostenträgern
Kürzungen erfolgen typischerweise mit folgenden Argumenten:
- „Bestandteil der Implantation“
- „Wundverschluss enthalten“
- „GOZ abschließend“
- „medizinisch nicht notwendig“
Eine strukturierte Antwort folgt immer diesem Aufbau:
- Medizinisches Ziel definieren
- Abgrenzung zum Bestandteil erklären
- Systematische Ziffernprüfung darlegen
- Dokumentation zitieren Nur, wer intern sauber prüft, kann extern überzeugend argumentieren.
Fazit für Praxis und Team
Die Abrechnung von Weichgewebsmaßnahmen erfordert kein reines Ziffernlernen, sondern Systemverständnis.
Drei Fragen entscheiden über die korrekte Abrechnung:
- Zugang oder eigenständige Zielsetzung?
- Wundversorgung oder funktionelle Verbesserung?
- Existiert eine passende GOZ-Ziffer oder eine echte Regelungslücke? Weichgewebschirurgie ist kein „Zuschlag“ zur Implantation, sondern eine eigenständige chirurgische Leistung – mit entsprechender Dokumentations- und Abrechnungssystematik.
Wer strukturiert prüft, klar dokumentiert und medizinisch argumentiert, reduziert Konflikte mit Kostenträgern erheblich und schafft zugleich Rechtssicherheit für Praxis und Patient.







