Warum eine gründliche und rechtzeitige Patientenaufklärung unverzichtbar ist
- 9. Januar 2026
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Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
Es geht um mögliche Schmerzen, Ausfallzeiten, Folgerisiken und oft auch um Alternativen wie Abwarten, Revision, Extraktion oder implantologische Lösungen. Damit Patientinnen und Patienten diese Entscheidung selbstbestimmt und informiert treffen können, ist eine sorgfältige, verständliche, rechtzeitige und dokumentierte Aufklärung Pflicht – nicht nur medizinisch-ethisch, sondern auch rechtlich.
Die rechtlichen Leitplanken setzt das Patientenrechtegesetz, insbesondere § 630e BGB. Danach muss die Aufklärung
- Art, Ablauf und Ziel des Eingriffs erläutern,
- eingriffstypische Risiken realistisch darstellen – auch seltene, aber schwerwiegende Folgen, wenn sie für die Entscheidung bedeutsam sind,
- Behandlungsalternativen mit ihren Chancen, Risiken und Belastungen gegenüberstellen, sofern echte Wahlmöglichkeiten bestehen,
- rechtzeitig und verständlich erfolgen – in einer Sprache, die Laien erfassen, und
- dokumentiert werden, sodass Zeitpunkt, Inhalt und ggf. Rückfragen nachvollziehbar sind.
Gerade bei elektiven oder prognostisch unsicheren Eingriffen wächst der Umfang der geschuldeten Aufklärung: Je geringer Dringlichkeit und Heilungsaussichten, desto detaillierter müssen Risiken und Alternativen besprochen werden. Umgekehrt gilt: Eine bloße Floskel („wir arbeiten nah am Nerv“) ersetzt keine greifbare Information über Konsequenzen wie Taubheit, Schmerzsyndrome oder Funktionseinschränkungen.
Vor diesem Hintergrund ist das folgende Urteil ein lehrreiches Beispiel aus der Praxis: Es zeigt, wie Gerichte die Anforderungen an Risiko- und Alternativaufklärung bei komplexen Zahn-OPs konkretisieren – und welche Folgen eine unzureichende Aufklärung für die Haftung haben kann.
Unzureichende Aufklärung bei komplizierter OP – Lehren aus einem aktuellen Urteil
Fundstelle: BeckRS 2023, 35708, Bayerische Staatskanzlei
Thema: Aufklärungspflichten nach § 630e BGB bei Wurzelspitzenresektion
Schmerzensgeld: 20.000 €
Hintergrund des Falles
Eine Patientin begab sich wegen anhaltender Schmerzen am Zahn 37 in zahnärztliche Behandlung. Nach mehreren Behandlungsversuchen führte der Zahnarzt eine Wurzelspitzenresektion durch. Dabei kam es zu einer Verletzung des Unterkiefernervs (N. alveolaris), die zu dauerhaften Taubheitsgefühlen und Schmerzen führte.
Die Patientin klagte auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Streitpunkt war insbesondere, ob sie ausreichend über die Risiken und Behandlungsalternativen aufgeklärt worden war.
Kernaussage des Gerichts
Das Gericht entschied zugunsten der Patientin und stellte fest, dass keine wirksame Einwilligung vorlag, da die Aufklärung unzureichend war.
Fehlende Risikoaufklärung
Der Zahnarzt hatte die Patientin nicht verständlich über die Gefahr einer Nervverletzung informiert. Ein bloßer Hinweis, „man arbeite nah am Nerv“ reiche nicht aus, um einem Laien die möglichen Folgen wie dauerhafte Taubheit oder Schmerzsyndrome zu verdeutlichen.
Unterlassene Alternativaufklärung
Es wurden Behandlungsalternativen (z. B. Extraktion oder Abwarten) nicht ausreichend erläutert. Nach § 630e BGB muss ein Arzt die möglichen Alternativen mit ihren Chancen, Risiken und Belastungen gegenüberstellen, damit der Patient eigenverantwortlich entscheiden kann.
Keine wirksame Einwilligung
Da die Patientin über das konkrete Risiko einer Nervschädigung und über Alternativen nicht aufgeklärt war, fehlte die rechtfertigende Einwilligung – der Eingriff war somit rechtswidrig.
Nachbehandlung ohne Haftung
Zwar war auch die Nachsorge teilweise fehlerhaft (z. B. verspätete Diagnostik), doch konnte die Patientin keinen kausalen Schaden daraus nachweisen.
Ergebnis
Der Zahnarzt wurde zur Zahlung von 20.000 € Schmerzensgeld verurteilt. Zudem muss er für weitere materielle und immaterielle Folgeschäden aus dem Eingriff haften.
Bedeutung für die Praxis
Dieses Urteil unterstreicht einmal mehr die hohen Anforderungen an die Patientenaufklärung:
- Auch seltene, aber schwerwiegende Risiken müssen erläutert werden – insbesondere, wenn es Behandlungsalternativen gibt.
- Die Aufklärung muss verständlich, dokumentiert und patientenbezogen erfolgen.
- Bei elektiven (nicht dringlichen) Eingriffen ist der Umfang der Aufklärung besonders weitreichend.
- Eine EDV-Dokumentation allein ersetzt keine beweiskräftige Aufklärung, wenn sie nicht revisionssicher erstellt ist.
Fazit
Die mündliche und schriftliche Patientenaufklärung (z. B. mittels Aufklärungsbogen) ist zentrale Voraussetzung für eine wirksame Einwilligung. Die Aufklärung muss rechtzeitig erfolgen, sodass Patienten Bedenkzeit eingeräumt wird. Die Aufklärung muss revisionssicher dokumentiert werden. Wer Risiken verharmlost oder Alternativen nicht erläutert, riskiert nicht nur den Vorwurf mangelnder Aufklärung, sondern auch erhebliche Haftungsfolgen.
Quelle: Bayerische Staatskanzlei







