Virtuelle (dreidimensionalen) Implantatplanung mittels Digitale Volumentomographie (DVT-Aufnahme)
- 26. August 2026
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Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
Und sie nicht Leistungsbestandteil einer GOZ oder GOÄ Gebühr ist, sondern eine selbstständige zahnärztliche Leistung darstellt.
Voraussetzung:
Eine DVT-Aufnahme ist erforderlich sowie eine Planungs-Software, die die Daten der DVT übernimmt und so eine virtuelle Implantation ermöglicht.
Abrechnung DVT-Aufnahme:1
| (0)GOZ/GOÄ | Hinweise |
|---|---|
| GOÄ-Nr. 5370 – computergesteuerte Tompgraphie im Kopfbereich – ggf. einschließlich des kranio-zervikalen Übergangs | - Die Kosten für die Dokumentation und Aufbewahrung der Datenträger sind mit der Gebühr abgegolten. - Einschließlich Befundmitteilung oder einfachem Befundbericht. - Mehrere Aufnahmen in einer Sitzung sind mit der GOÄ-Nr. 5369 berechnungsfähig. |
| GOÄ-Nr. 5377 – Zuschlag für computergesteuerte Analyse – einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion | - für die computergesteuerte Analyse zusätzlich zu den GOÄ-Nrn. 5369 oder Ä5370 - je Aufnahme - nicht für die Analyse von Fremdaufnahmen - nur mit Faktor 1,0 berechnungsfähig |
Hinweise zur Berechnungsmöglichkeit der GOÄ-Nrn. 5369, 5370 und 5377
- 1 Sitzung – 1 DVT-Aufnahme = 1 x Ä5370, 1 x Ä5377
- 1 Sitzung – 2 DVT-Aufnahmen = 1 x Ä5369, 2 x Ä5377
- 2 Sitzungen – je Sitzung eine DVT-Aufnahme = 2 x Ä5370 (je Sitzung 1 x), 2 x Ä5377
Voraussetzung für die Berechnung der GOÄ-Nrn. 5370 und 5377
- Die GOÄ-Nr. 5370 und die GOÄ-Nr. 5377 sind nur dann berechnungsfähig, wenn der Zahnarzt eine DVT-Gerät und die DVT-Fachkunde besitzt.
- Die GOÄ-Nr. 5377 kann nicht abgerechnet werden, wenn der Zahnersatz zwar die DVT-Fachkunde, jedoch kein Gerät besitzt. Auch dann nicht, wenn die DVT-Aufnahme von einem anderen Zahnarzt angefertigt worden ist.
Abrechnung virtuelle Implantation
| (0)GOZ – Analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ | Hinweise |
|---|---|
| xxxxa Vitruelle Implantation mittels DVT entsprechend Text der ursprünglichen Leistung der gewählten GOZ-Gebühr | - Die DVT ist kein Leistungsbestandteil der GOÄ-Nrn. 5369, 5370 oder 5377. - Die GOZ-Nr. 9090 beschreibt eine implantatbezogene Analyse, die virtuelle Implantatplanung ist nicht Leistungsbestandteil, sondern stellt eine selbstständige Leistung dar, die analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnungsfähig ist – auch zusätzlich zur GOZ-Nr. 9090. |
Hinweis:
- Dasselbe gilt auch für die augmentative Planung.
- Erfolgt eine solche zusätzlich, kann z. B:
- eine höher bewertete Analoggebühr gewählt,
- der Faktor der Analoggebühr erhöht oder
- die Leistung mit einer zusätzlichen Analoggebühr abgerechnet werden.
Analogleistungen gem. § 6 Abs. 1 GOZ
Analogleistungen gem. § 6 Abs. 1 GOZ sind vollwertige GOZ-Gebühren. Eine Faktorsteigerung innerhalb des Gebührenrahmens (1,0–3,5-fach) ist möglich. Über 2,3-fachen Faktor ist auch bei Analogpositionen eine Begründung erforderlich. Über 3,5-fachen Faktor ist eine abweichende Vereinbarung gem. § 2 Abs. 1 und 2 GOZ zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigen/Patient zu treffen.
** Weitere GOZ/GOÄ-Gebühren sind fallbezogen berechnungsfähig, z, B.1
- GOZ-Nr. 0030 – Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans nach Befundaufnahme und ggf. Auswertung von Modellen
- Beratungen/Untersuchungen
- usw.
Erfolgt die Leistung bei einem Kassenpatienten, muss vorher eine schriftliche Vereinbarung gem. § 8 Abs. 7 BMV-Z zwischen Zahnarzt und Patient bzw. Zahlungspflichtigen getroffen werden.
Auszug aus dem BZÄK-Kommentar zur GOÄ-Nr. 5370 und GOÄ-Nr. 5377
GOÄ 5370
„Die Digitale Volumentomographie im Kopfbereich wird nach der GOÄ-Nr. 5370 (Ä5370) berechnet.
Mit Berechnung der Nummer ist die Erstellung, Befundung, Dokumentation, Archivierung, Befundmitteilung und der einfache Befundbericht abgegolten. Nur der Zahnarzt mit entsprechender Fachkunde darf die rechtfertigende Indikation stellen, das Digitale Volumentomogramm anfertigen und befunden. Die zusätzliche computergesteuerte Analyse einschließlich spezieller 3D-Rekonstruktion löst die GOÄ-Nr. 5377 (Ä5377) aus. Die Befundung, auch nach der GOÄ-Nr. 5377 (Ä5377), ist gebührenrechtlich untrennbar mit der Anfertigung des Digitalen Volumentomogramms verbunden. Somit besteht für den Zahnarzt mit Fachkunde bei Befundung eines alio loco angefertigten Digitalen Volumentomogramms keine direkte Berechnungsmöglichkeit nach Maßgabe der GOÄ, auch nicht im Wege der Analogie. Der die Befundung eines andernorts gefertigten Digitalen Volumentomogramms vornehmende Zahnarzt kann den durch die Auswertung entstehenden Aufwand mit einer Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 GOZ über eine andere Leistung berücksichtigen, in die die Ergebnisse der Auswertung einfließen. Der Zahnarzt ohne DVT-Fachkunde-Nachweis darf weder eine rechtfertigende Indikation zur DVT-Aufnahme stellen, noch darf er eine solche Aufnahme befunden. Eine Berechnungsmöglichkeit ergibt sich somit nicht.
Bei mehrmaliger Leistungsvornahme der Geb.-Nr. 5370 (Ä5370) GOÄ (2000 Punkte) in einer Sitzung ist diese in die einmalige Berechnung der Geb.-Nr. 5369 (Ä5369) GOÄ (3000 Punkte) mit ebenfalls reduziertem Gebührenrahmen zu wandeln.
Bei mehrfacher Leistungserbringung reduziert sich somit die Punktzahl für die Geb.-Nr. 5370 (Ä5370) GOÄ, bis in der Summe maximal 3000 Punkte erreicht werden. Die mehrmalige Erbringung ist in der Rechnung zu begründen und die Geb.-Nr. 5370 (Ä5370) GOÄ (nur mit erklärendem Charakter) in der Rechnung anzugeben.“
GOÄ 5370
„Die GOÄ Nr. 5377 (Ä5377) kann nur von dem die DVT erstellenden Behandler berechnet werden. Eine Berechnung für die Analyse einer Fremdaufnahme ist nicht möglich, auch wenn eine DVT-Fachkunde vorliegt. Die reine Befundung der DVT nach der Nr. 5370 (Ä5370) GOÄ ohne weitergehende Analyse entsprechend der Leistungsbeschreibung ist ein Leistungsbestandteil der Nr. 5370 (Ä5370) GOÄ und löst nicht den Zuschlag nach der GOÄ 5377 (Ä5377) aus.
Die GOÄ-Nr. 5377 (Ä5377) wird von der Höchstwertregelung in GOÄ-Nr. 5369 (Ä5369) GOÄ nicht erfasst. Das hat zur Folge, dass die Geb.-Nr. 5377 (Ä5377) GOÄ entsprechend der Anzahl der in einer Sitzung tatsächlich erbrachten und computerassistiert ausgewerteten digitalen Volumentomogramme berechnungsfähig ist, auch wenn die GOÄ-Nr. 5370 (Ä5370) nicht mehrfach angesetzt werden kann.“
1Die aufgeführten Gebühren sind beispielhaft, ggf. nicht abschließend und müssen jedem Fall individuell angepasst werden. Die Abrechnungsbestimmungen sind zu beachten. Die Hinweise zu den einzelnen Gebühren sind lediglich Fallbezogen.







