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Vielfalt der Röntgendiagnostik im Fokus

  • 11. Dezember 2023
  • Lesezeit: 5min
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Gemäß der GBA Richtlinien B I und II heißt es u.a.: „Die Röntgenuntersuchung gehört zur vertragszahnärztlichen Versorgung, wenn die klinische Untersuchung für eine Diagnose nicht ausreicht oder bestimmte Behandlungsschritte dies erfordern“.




Röntgen ist keine automatische Leistung

„Röntgenuntersuchungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn dies aus zahnärztlicher Indikation geboten ist. Dies kann auch der Fall sein zur Früherkennung von Zahnerkrankungen, z.B., wenn der Verdacht auf Approximalkaries besteht, die klinisch nicht erkennbar ist“. Das heißt Röntgendiagnostik kann ausschließlich zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden, bei:

  • zusätzlicher Notwendigkeit, ergänzend zur klinischen Untersuchung
  • vorliegender zahnärztlicher Indikation (Dokumentation!)

Fehlerquelle rechtfertigende Indikation

Immer wieder fehlen Indikationen und Befundungen von angefertigten Röntgenbildern in Patientenakten.
Ein Fehler, der Sie im Fall einer Wirtschaftlichkeitsprüfung zu Honorarrückzahlungen verurteilt.
Häufig werden die Fachbereiche der Zahnmedizin, wie „ZE“, „KONS“, „PAR“ o.ä. als rechtfertigende Indikation angegeben, welche jedoch gem. § 23 der Röntgenverordnung (RöV) keine darstellen, da der gesundheitliche Nutzen gegenüber dem Strahlenrisiko nicht erkennbar ist. Besonders bei Kindern und Jugendlichen ist ein sehr strenger Indikationsmaßstab zu wählen.

Die folgende Übersicht hilft Ihnen geeignete Indikation zu finden:

Rechtfertigende Röntgenindikationen
Musterbausteine/Einleitung der Indikation

  • Abklärung der ...
  • Bestimmung der ...
  • Beurteilung des ...
  • Darstellung von ...
  • Kontrollaufnahmen i. Z. mit ...
  • Verdacht auf ...
(0)BereichSpezialisierte Indikation
KONS- Kontrolle des Sitzes von parapulpären und intrakanaläre Stifte

- Kariesdiagnostik, vor allem interdental

- V. a. Besonderheiten bei der Wurzelkanalbehandlung (auch: Messaufnahme, Kontrolle nach WF)
CHIR- Darstellung des nervus alveolaris inferior/nervus mandibularis vor chirurgischen Eingriff

-Postoperative Kontrolle der vorhandenen Zahnfrakturstücke

- Abklärung odotogener Herdgeschehen, Zysten

- V. a. Knochenerkrankung, Osteomyelitis
PAR- V. a. Parodontitis apicalis

- Ausgangssituation und präparodontale Situation im Rahmen der Parodontalbehandlung

- Beurteilung des marginalen Knochens
ZE- Erfolgskontrolle/Kontrolle des Randschlusses bei vermuteten Mängeln

- V. a. topographische Besonderheiten am Kiefer

- V. a. auf Erkrankung des Kiefergelenkes
KFO- Frühdiagnose: Abklärung der Zahnkeime und Zahnanlage

- Bestimmung der vertikalen und sagittalen Schädelrelationen und prospektiven Körpergröße

- Abklärung der Ursache der Dysgnathien in der Wachstumsphase

** Röntgenaufnahmen via Überweisung/Hinzuziehung Frembehandler

Röntgenleistungen sind von dem Zahnarzt abzurechnen, der sie erbracht, indiziert und befundet hat.
Werden Patienten zu Ihnen überwiesen handeln Sie entsprechend der Richtlinie B Abs. II Nr. 4 der vertragszahnärztlichen Versorgung: „Bei neuen Patienten oder bei Überweisungen sollen nach Möglichkeit Röntgenaufnahmen, die von vorbehandelnden Zahnärzten im zeitlichen Zusammenhang angefertigt worden sind, beschafft werden. Diese Röntgenaufnahmen sollen vom nachbehandelnden Zahnarzt in Diagnose und Therapie einbezogen werden“.
Dadurch werden Doppelabrechnungen von Röntgenleistungen vermieden und der Patient nicht zusätzlichem Strahlenrisiko ausgesetzt.

Nutzung moderner Röntgenverfahren

Zunehmend sind vor allem spezialisierte Zahnarztpraxen mit digitalen Bildgebungsgeräten (DVT o.ä.) ausgestattet.
Diese ermöglichen verschiedene (spezielle Ausschnitte des Kiefers) dreidimensionales, radiologisches Bildgebungsverfahren für optimale, erweiterte und transparente Befundungen und Behandlungsmöglichkeiten.
Solche und weitere außervertraglichen Diagnoseverfahren sind privat entspr. § 8 Abs. 7 BMV-Z mit dem Patienten zu vereinbaren.
Eine differenzierte Darstellung der diversen Möglichkeiten der Röntgendiagnostik und deren Abrechnung entnehmen Sie der folgenden Übersicht.

Übersicht Abrechnung von Röntgenleistungen in der Zahnarztpraxis

(0)Art der
Röntgenuntersuchung
Abrechnung
BEMA/GOÄ
Abrechnung
GOZ/GOÄ
Besonderheiten
Röntgendiagnostik bis 2 AufnahmenÄ 925a (Rö2)Ä 5000 (je Aufnahme)3 Zähne je Aufnahme möglich, kein Digitalzuschlag in der GOÄ möglich
Röntgendiagnostik bis 5 AufnahmenÄ 925b (Rö5)Ä 5000 (je Aufnahme)3 Zähne je Aufnahme möglich, kein Digitalzuschlag in der GOÄ möglich
Röntgendiagnostik bis 8 AufnahmenÄ 925c (Rö8)Ä 5000 (je Aufnahme)3 Zähne je Aufnahme möglich, kein Digitalzuschlag in der GOÄ möglich
Status bei mehr als 8 AufnahmenÄ 925d (Status)Ä 5000 (je Aufnahme)3 Zähne je Aufnahme möglich, kein Digitalzuschlag in der GOÄ möglich
Röntgendiagnostik der HandÄ 928Ä 5037Handröntgen zur Wachstumsdiagnostik (Längenbestimmung), für KFO-Behandlung
Aufnahme des Schädels, 1 AufnahmeÄ 934aÄ5090 +
ggf. Zuschlag Ä 5298 (Anwendung digitaler Radiographie, einfach)
auch Fernröntgenaufnahme, KFO-Behandlung
Aufnahme des Schädels, 2 AufnahmenÄ 934bÄ5090 +
ggf. Zuschlag Ä 5298 (Anwendung digitaler Radiographie, einfach)
bei KFO-Behandlung wenn Frontalaufnahme nötig ist (Ausnahme)
Aufnahme des Schädels, mehr als AufnahmenÄ 934cÄ5090 +
ggf. Zuschlag Ä 5298 (Anwendung digitaler Radiographie, einfach)
KFO-Behandlung
Teilaufnahme des Schädels, 1 AufnahmeÄ 935aÄ 5002 (Panoramaaufnahme eines Kiefers)Spezialprojektion, Unterkiefer, OPG der Zähne eines Kiefers, Zähne des OK´s und UK´s derselben Seite, kein Digitalzuschlag in der GOÄ möglich
Teilaufnahme des Schädels, 2 AufnahmenÄ 935 bÄ5090
+ ggf. Zuschlag Ä 5298 (Anwendung digitaler Radiographie, einfach)

Teilaufnahme des Schädels, mehr als 2 AufnahmenÄ 935cÄ5090
+ ggf. Zuschlag Ä 5298 (Anwendung digitaler Radiographie, einfach)

Orthopantomogramm*/
Panoramaschichtaufnahme
Ä 935dÄ 5004auch Halbseitenaufnahmen *aller Zähne des Ober- und Unterkiefers, kein Digitalzuschlag im der GOÄ möglich
Nasennebenhöhlenaufnahme-Ä5090 +
ggf. Zuschlag Ä 5298 (Anwendung digitaler Radiographie, einfach)
NNH, auch Clementschitsch-Aufnahme
Computergesteuerte Tomographie-Ä 5370 +
ggf. Zuschlag Ä 5377 (computergesteuerte Analyse, einfach)
CT
DVT
Sonogramm-Ä 410Ultraschalluntersuchung eines Organs, das untersuchte Organ ist in der Rechnung anzugeben
Schädelteile in Spezialprojektion-Ä 5095je Teil/Aufnahme Darstellung des Jochbogens, der Mandibula, des Warzenfortsatzes etc.


  • OPG + Rö 2 zusammen nur bei besonderer, differenzierter Indikation möglich

Hinweis:
Mit der Abrechnung der BEMA-Nr. 925 bis 935 sind auch die Beurteilung und die obligatorische schriftliche Befunddokumentation abgegolten.

Für Röntgenaufnahmen sind folgende Begründungen in der vertragszahnärztlichen Versorgung in der Bemerkungsspalte anzugeben:
0 = Bissflügelaufnahmen
1 = Konservierende/chirurgische Behandlung
2 = Gelenkaufnahme
3 = Kieferorthopädische Behandlung
4 = PAR-Behandlung
5 = Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen

Ohne Fachkundeausweis keine Berechnung

Ausschließlich ein Zahnarzt mit DVT-Fachkundenachweis und einem DVT-Gerät ist berechtigt die GOÄ 5370, ggf. zzgl. Analysezuschläge GOÄ 5377 zu berechnen.
Ein Zahnarzt ohne DVT-Fachkundenachweis darf weder eine rechtfertigende Indikation zur DVT-Aufnahme stellen, noch darf er eine solche Aufnahme befunden und berechnen.
Ein fremd angefertigtes DVT kann zudem von einem Zahnarzt - trotz vorliegendem DVT-Fachkundeausweis - nicht berechnet werden, das die Befundung des DVT´s integrativer Bestandteil der Röntgenuntersuchung ist.





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