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Verschluss des Schraubenschachtes bei implantatgetragenen Kronen

  • 29. Januar 2026
  • Lesezeit: 3min
  • 0 Kommentare
Der Verschluss des Schraubenschachtes ist ein routinemäßiger Bestandteil implantatprothetischer Arbeitsschritte.




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Abrechnung und Leistungsabgrenzung im Praxisalltag

Abrechnungstechnisch besteht eine klare Differenzierung zwischen dem Verschluss im Rahmen der regulären Eingliederungssitzung und dem Verschluss bzw. der Erneuerung in einer separaten Sitzung.

1. Verschluss des Schraubenschachtes im Rahmen der Eingliederungssitzung
Erfolgt der Verschluss des Schraubenkanals zeitgleich mit der Eingliederung der definitiven implantatgetragenen Krone, ist diese Leistung mit den GOZ-Nrn. 2200 und 5000 vollständig abgegolten.

Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 2200 – relevante Aspekte für Implantatkronen
Die GOZ-Nr. 2200 umfasst gemäß Leistungsbeschreibung und Abrechnungsbestimmung:

  • Präparation (Zahn/Implantat/Aufbau)
  • Bissnahme
  • Abformungen (konventionell)
  • Anprobe
  • provisorisches und/oder definitives Eingliedern
  • Verschraubung der Suprakonstruktion und Verschluss des Schraubenschachtes
  • Nachsorge und ggf. erforderliches Einschleifen/Korrigieren
    Damit gilt:
    Eine gesonderte Berechnung des Schraubenschachtverschlusses ist während der Eingliederung nicht zulässig.

Zusätzlich berechenbare Leistung: Adhäsive Befestigung
Sofern ein adhäsiver Verschluss notwendig ist, kann dieser über die GOZ-Nr. 2197 (adhäsive Befestigung) ergänzend berechnet werden. Dokumentation ist wichtig:

  • Begründung (z. B. zusätzlicher Halt bei okklusionstragender Füllung)
  • Material
  • Vorgehensweise

2. Verschluss oder Erneuerung des Schraubenschachtes in separater Sitzung
Abrechnung über die GOZ-Nr. 2320 gemäß BZÄK-Kommentar (Stand 11/2024)
Erfolgt der Austausch oder die Wiederherstellung des Schraubenschachtverschlusses nicht zeitgleich mit der Eingliederung, sondern in einem getrennten Termin, handelt es sich um eine Wiederherstellung einer defekten indirekten Restauration.
Damit ist GOZ-Nr. 2320 eindeutig die richtige Gebührenposition, unabhängig davon, ob die Implantatkrone zur Wiederherstellung kurzzeitig entfernt oder intraoral repariert wird.
Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 2320

  • Wiederherstellung der Krone/Teilkrone/Veneers/Brückenanker
  • intraorale oder extraorale Durchführung
  • inklusive ggf. nötiger Abformung
  • inklusive Wiedereingliederung der restaurierten Krone
  • Form- und Funktionskorrekturen
    Material- und Laborkosten sind zusätzlich berechenbar.

Besonders wichtig für Implantatfälle
Der BZÄK-Kommentar führt eindeutig aus: „Die Erneuerung des Verschlusses eines Schraubenschachtes bei einer implantatgestützten Krone erfüllt mit und ohne Wiedereingliederung den Leistungsinhalt der Nummer 2320.“
Dies bedeutet:

  • auch dann GOZ-Nr. 2320, wenn lediglich das Verschlussmaterial erneuert wird
  • auch dann GOZ-Nr. 2320, wenn zuvor die Schraube kontrolliert oder ausgetauscht werden muss (zusätzliche analoge Abrechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ möglich)
  • auch dann GOZ Nr. 2320, wenn die Krone zur Bearbeitung abgenommen werden musste (zusätzlich GOZ-Nr. 2290 je Pfeiler für die Abnahme)

3. Abgrenzung für die Praxis – Entscheidungshilfe

(0)SituationAbrechnung
Eingliederung der neuen Implantatkrone, Verschraubung und Verschluss des SchraubenschachtesGOZ-Nr. 2200, Verschluss inkludiert
Adhäsive Befestigung des Schachtverschlusses im Zuge der EingliederungGOZ-Nr. 2197 zusätzlich möglich
Erneuerung und Reparatur des Schraubenschachtvershlusses in separater SitzungGOZ-Nr. 2320
Krone muss zur Reparatur abgenommen werdenGOZ-Nr. 2290 zusätzlich
Adhäsive Befestigung des Schachtverschlusses im Zuge der WiederherstellungGOZ-Nr. 2197 zusätzlich möglich
Austausch der Abutmentschraube§ 6 Abs. 1 GOZ


4. Praxisrelevante Hinweise für Dokumentation & Begründung
Für eine korrekte und rechtssichere Abrechnung sollte das Team folgende Punkte konsequent dokumentieren:

  • Ist der Verschluss im Rahmen der neuen Eingliederung erfolgt (→ GOZ-Nr. 2200) oder in einer separaten Sitzung (→ GOZ-Nr. 2320)?
  • Wurde eine adhäsive Befestigung benötigt (→ GOZ-Nr. 2197)?
  • Musste die Krone zur Reparatur abgenommen werden (→ GOZ-Nr. 2290)?
  • Wurden Funktionskorrekturen vorgenommen?
  • Bei GOZ-Nr. 2320: Hinweis „Wiederherstellung des Schraubenschachtverschlusses“ in der Behandlungsdokumentation festhalten.

Gerade bei Implantatkronen wird in der Praxis häufig vergessen, dass der separate Austausch des Verschlussmaterials eine eigenständige Wiederherstellungsleistung darstellt – und somit nicht mehr Bestandteil der ursprünglichen Kronenversorgung ist.





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