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UPT-Abrechnung mit Fristverletzung – ein Update

  • 15. August 2023
  • Lesezeit: 2min
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Die Abrechnung der PAR-Behandlungsstrecke erweist sich vor allem bei der Einhaltung der vorgegebenen Fristen bei der UPT als schwierig.




Grundsätzlich ist zu empfehlen, dass die vorgegebenen Fristen bei der UPT-Behandlung in der Praxis mit größter Mühe und nach Möglichkeit stets einzuhalten sind. Die Landes-KZVen haben die Prüfmodule primär auf die Fristen ausgelegt, sodass die Folgeabrechnungen erschwert werden durch Fehlermeldungen o. Ä. in der Software. Zunehmend gehen die KZVen dazu über, konkret festzulegen, bis wann eine Fristüberschreitung als „zulässig“ betrachtet werden kann. Es droht also eine Verweigerung der Abrechnung!

Zum Beispiel wäre eine Befundevaluation (Bev a) zwei Jahre nach der AIT im Rahmen einer PAR-Behandlungsstrecke als sinnlos zu betiteln.

Bev a/Bev b Fristüberschreitung

Die Bev a oder Bev b „(…) erfolgt grundsätzlich drei bis sechs Monate nach Beendigung der Antiinfektiösen Therapie gemäß Nr. AIT“. Bei Nichteinhaltung der Frist empfiehlt sich dringend die Angabe einer Begründung, welche kurz und verständlich darlegt, warum es zu der Fristüberschreitung gekommen ist. Der Grund sollte möglichst nicht bei der Praxis liegen. Wird eine Frist erheblich, z. B. ein Jahr, überschritten, liegt es an der Praxis zu prüfen, ob die Weiterführung der Therapie noch medizinisch und wirtschaftlich sinnvoll ist. Andernfalls hat eine Abbruchmitteilung an die entsprechende Krankenkasse zu erfolgen. Hierfür gibt es bereits Formulare bzw. die Möglichkeit im Rahmen des EBZ elektronische Datensätze an die entsprechende Krankenkasse zu senden.

UPT Fristüberschreitung nach der neuen PAR-Richtlinie

Wird eine UPT-Sequenz versäumt, muss in der Regel die Behandlungsstrecke nicht abgebrochen werden. Die Patienten haben trotzdem Anspruch auf weitere UPT-Leistungen im Rahmen der PAR-Behandlungsstrecke. Der Anspruchszeitraum verlängert sich dadurch aber nicht. Dir Gründe für das Versäumen einer Behandlung im Rahmen der PAR-Behandlungsstrecke sollten in der Patientenkartei gut dokumentiert werden und ergänzend bei der Abrechnung über „KZVi“ mitgeteilt werden.





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