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Unterkieferprotrusionsschienen BEL II

  • 8. November 2023
  • Lesezeit: 3min
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Seit dem 01.01.2022 können nach langen Verhandlungen können jetzt auch Unterkieferprotrusionsschienen bei gesetzlich versicherten Patienten abgerechnet werden.




Durch diese neue Schienenvariante haben sich auch neue Abrechnungspositionen innerhalb des BEL II ergeben.
Aufgrund dieser neuen Abrechnungspositionen wurde im BEL II auch eine neue Hauptgruppe (Hauptgruppe 5 „Unterkiefer-Protrusionsschienen“) angelegt, in der einige Positionen aufgeführt sind.
Zusätzlich zu den neuen Abrechnungspositionen wurden auch die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen in den einleitenden Bestimmungen des BEL II geschaffen, um diese Leistungen abzurechnen.

Folgende Punkte wurden in den einleitenden Bestimmungen des BEL II angepasst:
§ 1
Abs. 1
Das bundeseinheitliche Verzeichnis gem. § 88 Abs. 1 SGB V bestimmt den Inhalt der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen in der vertragszahnärztlichen Versorgung, soweit die gewählte Versorgung mit Zahnersatz der Regelversorgung nach § 56 Abs. 2 SGB V entspricht, sowie Leistungen, die im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlung und der Behandlung mit Aufbissbehelfen und mit Unterkieferprotrusionsschienen anfallen.

Abs. 2
Die zahntechnischen Einzelleistungen der einzelnen Gruppen des BEL II sind miteinander kompatibel und nach tatsächlich erbrachter Menge abrechnungsfähig, soweit nicht in den Erläuterungen zu den Leistungspositionen etwas Anderes geregelt ist. Bei der Herstellung und Instandsetzung von Unterkeiferprotrusionsschienen sind nur die mit UKPS gekennzeichneten Leistungen abrechenbar.

§ 2
Abs. 4
Neben den aufgeführten Leistungen können die Kosten für Sonderkunststoffe, Weichkunststoffe, Konfektionsfertigteile, Implantate, Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente, Registrierbesteck bei Stützstiftregistrierung, künstliche Zähne und edelmetallhaltige Dentallegierungen (nicht Lote, außer bei Instandsetzungen und Erweiterungen) abgerechnet werden. Für Metallverbindungen bei Instandsetzungen/Erweiterungen nach der L-Nr. 807 0 können die Kosten für die Lote zu 75 % abgerechnet werden.
Zu den Konfektionsfertigteilen gehören Geschiebe zur Brückenteilung, Kugelknopfanker auf Wurzelstiftkappen sowie im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlungen Schrauben, Schlösser, Röhrchen etc. Vorgefertigte Klammern, Labialbögen etc. sind keine Konfektionsfertigteile, sondern konfektionierte Hilfsteile (Halbfertigteile). Art, Menge und Preis sind in der Rechnung auszuweisen. Die konfektionierten Hilfsteile (Halbfertigteile) sind wie die übrigen Materialien mit den Vergütungen für die aufgeführten Leistungen abgegolten.
Für die Herstellung und Instandsetzung / Erweiterung von Unterkieferprotrusionsschienen können Protrusionssystem-Sets oder bei Einzelbezug Konfektionsfertigteile wie Konstruktions- und Protrusionselemente sowie Sonderkunststoffe abgerechnet werden.“

Die neuen Abrechnungspositionen in den jeweiligen Hauptgruppen:

Hauptgruppe 1 – Arbeitsvorbereitung

L-Nr. 001 5 Modell UKPS
L-Nr. 002 5 Doublieren eines Modells UKPS
L-Nr. 011 5 Fixator UKPS
L-Nr. 012 5 Mittelwertartikulator UKPS
L-Nr. 020 5 Vorbereiten Bissgabel UKPS
L-Nr. 021 7 Individueller Löffel UKPS

Hauptgruppe 5 – Unterkiefer-Protrusionsschienen

L-Nr. 501 0 Basen für UKPS
L-Nr. 502 0 Vestibuläre Protrusionsgleitfläche UKPS
L-Nr. 510 0 Befestigungselement Protrusionselement UKPS
L-Nr. 511 0 Protrusionselement UKPS
L-Nr. 520 0 Befestigungselement Mundöffnungsbegrenzung UKPS
L-Nr. 521 0 Einfaches gebogenes Halteelement UKPS

Hauptgruppe 8 – Instandhaltung/Erweiterungen

L-Nr. 808 5 Teilunterfütterung einer Basis UKPS
L-Nr. 850 0 Grundeinheit Instandsetzung/Erweiterung UKPS
L-Nr. 851 1 Erneuerung Basis UKPS
L-Nr. 851 2 LE Sprung/Bruch UKPS
L-Nr. 851 3 LE Basisteil Kunststoff UKPS
L-Nr. 851 4 LE Halte- und/oder Stützvorrichtung einarbeiten UKPS
L-Nr. 933 5 Versandkosten UKPS

Die verwendeten Materialien (konfektionierte Befestigungselemente, konfektionierte Protrusionselemente, Protrusionssystem-Sets) können zusätzlich berechnet werden.

In der Abrechnung einer Unterkieferprotrusionsschiene bei gesetzlich versicherten Patienten können ausschließlich die Leistungen aus dem BEL II genutzt werden, die auch entsprechend gekennzeichnet („UKPS“) sind (siehe §1 Abs.2 einleitende Bestimmungen).

Sollten an einer Unterkieferprotrusionsschienen gebogene Haltelemente eingearbeitet werden, ist in diesem Fall kein zusätzliches Material für die gebogenen Haltelemente abrechenbar.
Beachten Sie, dass bisher (Stand 11.01.2022) das neue BEL II noch nicht in allen Bundesländern gültig ist. Sofern das BEL II in den jeweiligen Bundesländern noch nicht von der jeweiligen KZV veröffentlicht wurde, ist weiterhin das BEL II aus 2021 anzuwenden. Eine Anfertigung einer Unterkieferprotrusionsschiene wäre in dem Fall dann noch nicht über das BEL II möglich.

Weiter geht es mit dem nächsten Teil.

Zahntechnikermeister
Stefan Sander





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