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Unterkieferprotrusionsschiene (UKPS)

  • 18. September 2026
  • Lesezeit: 5min
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Neue BZÄK-Empfehlungen schaffen mehr Sicherheit bei der Analogberechnung




Die Versorgung von Patientinnen und Patienten mit einer Unterkieferprotrusionsschiene (UKPS) zur Behandlung des obstruktiven Schlafapnoesyndroms (OSA) gewinnt in der zahnärztlichen Praxis zunehmend an Bedeutung. Gleichzeitig stellte die Abrechnung bislang viele Praxen vor Herausforderungen, da die GOZ für diese Therapie keine originären Gebührenpositionen enthält.

Mit den neuen Empfehlungen des Ausschusses Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer (Juli 2026) liegt nun erstmals eine umfassende Orientierungshilfe für die Analogberechnung vor. Die Empfehlungen zeigen, welche Leistungen im Rahmen der Planung, Eingliederung, Nachsorge und Reparatur einer Unterkieferprotrusionsschiene analog berechnet werden können, und schaffen damit mehr Sicherheit für die Praxis.

Interdisziplinäre Therapie mit hohem zahnärztlichem Aufwand

Die Unterkieferprotrusionsschiene ist heute eine etablierte Therapieoption bei leicht- bis mittelgradiger obstruktiver Schlafapnoe sowie bei bestimmten Patienten, die eine CPAP-Therapie nicht tolerieren.

Die Indikationsstellung erfolgt grundsätzlich durch den Schlafmediziner. Die zahnärztliche Aufgabe besteht anschließend darin, den Patienten hinsichtlich seiner Eignung zu untersuchen, die Schiene individuell anzufertigen, einzugliedern und langfristig zu betreuen.

Dabei handelt es sich keineswegs lediglich um die Anfertigung einer Schiene. Vielmehr umfasst die Behandlung zahlreiche diagnostische, funktionsanalytische und therapeutische Einzelschritte, die bislang häufig nur unzureichend in der GOZ abgebildet waren.

Keine verbindliche Analogliste – aber eine wichtige Orientierung

Die Bundeszahnärztekammer weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei den Empfehlungen nicht um eine verbindliche Analogliste, sondern um gebührenrechtskonforme Beispiele handelt.

Das ist ein wichtiger Hinweis:
Nach § 6 Abs. 1 GOZ ist nicht eine bestimmte Analogposition vorgeschrieben. Vielmehr ist stets die im konkreten Einzelfall gleichwertige Leistung auszuwählen. Dabei stehen dem Zahnarzt sowohl sämtliche Leistungen der GOZ als auch die nach § 6 Abs. 2 GOZ zugänglichen Leistungen der GOÄ zur Verfügung.

Die jetzt veröffentlichten Empfehlungen nehmen dem Behandler daher nicht das Recht, im Einzelfall andere gleichwertige Analogpositionen auszuwählen.

Neu: Analoge Eingangsuntersuchung

Besonders interessant ist die neu empfohlene Analogposition

GOZ-Nr. 4000a

für die Eingangsuntersuchung zur Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene. Als Vergleichsleistung dient die GOZ-Nr. 4000 (Parodontalstatus).
Die Untersuchung umfasst unter anderem:

  • Beurteilung der Mundöffnung
  • Prüfung der maximalen Protrusionsfähigkeit
  • Kontrolle geeigneter Verankerungsmöglichkeiten
  • Auswahl des geeigneten Schienensystems

Die BZÄK stellt gleichzeitig klar: Diese Untersuchung ersetzt keine weitergehende Funktionsdiagnostik.

Bestehen Anhaltspunkte für funktionelle Probleme oder soll das craniomandibuläre System genauer beurteilt werden, können zusätzlich funktionsanalytische Leistungen berechnungsfähig sein.

Planung umfasst mehr als einen Heil- und Kostenplan

Auch die Planungsphase wird in den Empfehlungen differenziert dargestellt. Neben der GOZ-Nr. 0040 für den schriftlichen Heil- und Kostenplan empfiehlt die BZÄK insbesondere die analoge Berechnung einer GOZ-Nr. 8050a für die dreidimensionale Registrierung der Startprotrusionsposition.

Diese Leistung geht deutlich über die einfache Bissregistrierung der GOZ-Nr. 0060 hinaus und stellt eine eigenständige funktionsanalytische Leistung dar.

Gerade diese Differenzierung dürfte künftig für viele Praxen eine wertvolle Argumentationshilfe gegenüber Kostenerstattern darstellen.

Eingliederung der UKPS erstmals klar beschrieben

Einen Schwerpunkt bildet die empfohlene Analogberechnung

GOZ-Nr. 6070a

für die Eingliederung einer Unterkieferprotrusionsschiene.
Die Leistungsbeschreibung verdeutlicht den tatsächlichen Umfang der Behandlung:

  • Eingliederung eines zweiteiligen Schienensystems
  • individuelle Adjustierung
  • reproduzierbare Einstellung millimetergenaue Nachjustierung
  • Einstellung des individuellen Protrusionsgrades

Damit wird deutlich, dass diese Behandlung erheblich über die Eingliederung einer einfachen Aufbissschiene hinausgeht.

Besonders praxisrelevant: Zusätzliche Abformungen bleiben möglich

Ein besonders wichtiger Punkt betrifft die Abformungen.

Die Bundeszahnärztekammer stellt ausdrücklich klar, dass je nach klinischer Situation weitere Abformleistungen neben der analogen Eingliederungsleistung berechnungsfähig sein können.
Beispielsweise bei

  • ungünstigen Zahnbogenformen
  • tief ansetzenden Bändern
  • Freiendsituationen
  • zahnlosen Kieferabschnitten
  • Patienten ohne nächtliches Tragen vorhandener Prothesen
    können zusätzlich erforderlich werden:
  • GOZ 5170 (individueller Löffel)
  • GOZ 5180
  • GOZ 5190 oder alternativ:
  • GOZ 0065 bei optisch-elektronischer Abformung

Gerade dieser Hinweis dürfte in der Praxis erhebliche Bedeutung haben, da hier häufig Unsicherheiten hinsichtlich möglicher Doppelberechnungen bestanden.

Umfangreiche Empfehlungen auch für Nachsorge und Reparaturen

Die Behandlung endet selbstverständlich nicht mit der Eingliederung. Die Empfehlungen enthalten erstmals Analogpositionen für nahezu sämtliche später anfallenden Maßnahmen, beispielsweise:

  • Nachadaption des Protrusionsgrades
  • Verlaufskontrollen
  • Einschleifen der Schiene
  • additive Korrekturen
  • Wiederherstellungen
  • Unterfütterungen
  • Reparaturen
  • Austausch einzelner Protrusionselemente

Damit wird der gesamte Lebenszyklus einer UKPS systematisch abgebildet.

Ausschlüsse und Berechnungsbestimmungen beachten

Ebenso wichtig wie die empfohlenen Analogpositionen sind die von der BZÄK aufgeführten Berechnungsbestimmungen.
So weist die Kammer unter anderem darauf hin:

  • Die Analogpositionen 6210a, 7050a und 7060a sind nicht nebeneinander in derselben Sitzung berechnungsfähig.
  • Teil- und Vollunterfütterungen dürfen nur entsprechend ihrer jeweiligen Leistungsinhalte kombiniert werden.
  • Die GOZ-Bestimmungen sowie § 4 Abs. 2 GOZ (Leistungsüberschneidungen) bleiben selbstverständlich uneingeschränkt zu beachten.

Die Empfehlungen schaffen somit nicht nur neue Orientierung bei der Auswahl analoger Leistungen, sondern geben gleichzeitig wichtige Hinweise zu deren korrekter Anwendung.

Fazit: Mehr Sicherheit bei der Abrechnung von UKPS

Mit den neuen Empfehlungen liefert die Bundeszahnärztekammer eine längst überfällige Orientierung für die Abrechnung von Unterkieferprotrusionsschienen. Erstmals werden sämtliche Behandlungsphasen – von der Eingangsuntersuchung über Planung und Eingliederung bis hin zu Nachsorge, Reparatur und Wiederherstellung – systematisch analog bewertet.

Besonders erfreulich ist, dass die BZÄK ausdrücklich betont, dass es sich nicht um eine abschließende Analogliste, sondern um gebührenrechtskonforme Beispiele handelt. Damit bleibt der gesetzlich vorgesehene Spielraum des § 6 Abs. 1 GOZ erhalten: Entscheidend ist stets die Auswahl der im konkreten Einzelfall gleichwertigen Leistung.

Für Zahnarztpraxen bieten die Empfehlungen damit eine wertvolle Argumentationsgrundlage gegenüber privaten Kostenträgern und tragen dazu bei, die umfangreichen zahnärztlichen Leistungen im Zusammenhang mit der Versorgung von Patientinnen und Patienten mit einer Unterkieferprotrusionsschiene transparent und nachvollziehbar abzurechnen.





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