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Umgang mit stationären Krankenhauspatienten

  • 18. März 2024
  • Lesezeit: 2min
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Bei der Behandlung von Patienten, welche sich zum Zeitpunkt der zahnärztlichen Inanspruchnahme in Ihrer Praxis in stationärer Behandlung befinden gilt es einiges zu beachten.




Bei der Behandlung von Patienten, welche sich zum Zeitpunkt der zahnärztlichen Inanspruchnahme in Ihrer Praxis in stationärer Behandlung befinden, ist folgendes zu unterscheiden:

  1. der Patient /Angehörige veranlasst eine (aufschiebbare) Behandlung selbst, z. B. PZR oder
  2. es handelt sich um eine nicht aufschiebbare Notfallbehandlung

Wichtig:
In beiden Fällen darf keine elektronische Gesundheitskarte (eGK) eingelesen werden.

Aus versicherungstechnischen Gründen ist es unerlässlich, dass in beiden Fällen ein autorisierter Krankenhausmitarbeiter den Patienten begleitet, da nach dem Krankenhausentgeltgesetz / Bundespflegesatzverordnung das Krankenhaus eine Gesamtleistung zu erbringen hat.

Szenarien zahnmedizinsicher Behandlungen von stationären Krankenhauspatienten

1. Der Patient terminiert selbst eine (aufschiebbare) Behandlung
Durch die derzeitige stationäre Aufnahme des Patienten in einem Krankenhaus, ist die Abrechnung der erbrachten Leistungen zu Lasten der GKV nicht möglich.

Eine entsprechende Privatvereinbarung nach § 8 Abs. 7 BMV-Z ist hierfür unerlässlich, da der Patient die Kosten selbst tragen muss.

Hinweis:
Es ist von Vorteil, die Patienten bereits bei der Terminierung über die anfallenden Privatleistungen zu informieren. Die Praxis zeigt, dass den Patienten dafür das Bewusstsein fehlt.

2. Das Krankenhaus terminiert eine Notfallbehandlung wegen eines "Klinikunfalls"
Mitunter kommt es vor, dass bei Operationen in Intubationsnarkose / ITN ein Zahn abbricht. Dieser Zahn verursacht Beschwerden, u. a. durch scharfe Zahnkanten und fehlende Zahnhartsubstanz.

Hierbei werden folgende zwei Behandlungsabfolgen unterschieden:

a. Der Patient kommt zur Behandlung in die Praxis
In diesem Fall erscheint der Patient mit einem autorisierten Mitarbeiter des Krankenhauses und wird auf Grundlage der GOZ behandelt.
Die Rechnungslegung erfolgt direkt mit dem Krankenhaus.
Eine vorherige Absprache mit der Krankenhausleitung ist zu empfehlen, um spätere etwaige Honoraransprüche nicht zu verlieren.
Hinweis:
Bei Belegzahnärzten oder niedergelassenen Zahnärzten sind die Gebühren einschließlich der darauf anfallenden Zuschläge um 15 % zu mindern.

b. Der Patient wird im Krankenhaus behandelt
Die Rechnungslegung erfolgt direkt mit dem Krankenhaus.
Eine vorherige Absprache mit der Krankenhausleitung ist zu empfehlen, um spätere etwaige Honoraransprüche nicht zu verlieren.
Ergänzt wird der Honoraranspruch durch zusätzliches Wegegeld und die entsprechenden Besuchsgebühren.





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