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Umfang des Behandlungsauftrags durch den Patienten

  • 17. Dezember 2021
  • Lesezeit: 3min
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Im Einzelfall kann zwischen Patient und Zahnarzt streitig sein, welche Behandlungsinhalte genau zum Auftrag des Patienten gehörten.




Umfang des Behandlungsauftrags durch den Patienten

Im Einzelfall kann zwischen Patient und Zahnarzt streitig sein, welche Behandlungsinhalte genau zum Auftrag des Patienten gehörten. Dabei kann zunächst einmal davon ausgegangen werden, dass sämtliche indizierten Behandlungsmaßnahmen vom Patienten gewünscht und in Auftrag gegeben sind, wenn der Patient dem Zahnarzt aufträgt, die durch das Beschwerdebild des Patienten und seinen zahnärztlichen Krankheitszustand indizierten ärztlichen Maßnahmen vorzunehmen. Das gilt auch dann, wenn einzelne Behandlungsmaßnahmen automatisch mit zu dem zwischen Patient und Zahnarzt thematisierten Behandlungsinhalten gehören. Zu einer Befreiung von der allgemeinen Aufklärungspflicht führt dies allerdings nicht.

Das Urteil

Das Amtsgericht Düsseldorf hat diesen Grundsatz in seinem Urteil vom 03.12.2010 (Az. 44 C 10658/09) bestätigt. In dem zugrunde liegenden Fall wurde mit dem Patienten über eine Wurzelkanalbehandlung und die Entfernung eines Instrumententeils aus dem Wurzelkanal gesprochen. Im Nachhinein war der darüber hinausgehende Behandlungsteil zwischen Patient und Zahnarzt streitig.

In seinem Urteil führte das Amtsgericht Düsseldorf aus:

„Die Beklagte hat den Zedenten beauftragt, die durch ihr Beschwerdebild und ihren zahnärztlichen Krankheitszustand indizierten ärztlichen Maßnahmen vorzunehmen. Dieses ergibt sich nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung schlüssig aus ihrer Vorstellung bei dem Zedenten mit dem Ansinnen, sich in die dortige zahnärztliche Behandlung zu begeben und ihrer einverständlichen Mitwirkung an der weiteren Behandlung bis zum 24.05.2007. Dass nach dem Beklagtenvortrag nur teilweise Informationen über den Behandlungsverlauf erfolgten und der Beklagten nur bekannt war, dass eine Wurzelkanalbehandlung durchgeführt werden sollte und ein Instrumententeil aus dem Wurzelkanal entfernt werden sollte, führt nicht zu einer Beschränkung des zahnärztlichen Behandlungsvertrages auf lediglich diese Behandlungsmaßnahmen. Es ist davon auszugehen, dass ein Patient grundsätzlich, wenn er eine Behandlung wünscht, verbindlich sämtliche medizinisch indizierten Maßnahmen und damit zu der Herstellung seiner Gesundheit erforderlichen Maßnahmen beauftragt. Anderenfalls würde der gerade im medizinischen Bereich wesentliche Leistungsumfang, der eigentlich immer der Gesundung dienen sollte, von den Zufälligkeiten des Informationshintergrundes des Patienten und der Ausführlichkeit der Information des Behandlers abhängig sein. Die Annahme eines anderen Leistungsumfanges als demjenigen der medizinisch indizierten Behandlungsmaßnahmen ist nur dann gerechtfertigt, wenn ausdrücklich der Patient den gewünschten Leistungsumfang auf bestimmte Behandlungsmaßnahmen beschränkt und zudem das Risiko des mangelnden Behandlungserfolges ausdrücklich auf sich nimmt.“

Kommentar

Diese Entscheidung über den Umfang des Behandlungsauftrags seitens des Patienten ist nicht zu beanstanden und folgerichtig. Schließlich liegt es in der Natur der Sache, dass ein Patient mangels eigener Fachkompetenz im zahnmedizinischen Bereich nicht sämtliche zahnmedizinisch erforderlichen Behandlungsinhalte und Einzelschritte kennt und damit einzeln beauftragen kann. Mithin dient es insbesondere dem Patientenwohl, von einer derartigen „Einzelbeauftragung“ abzusehen.

Handlungsempfehlung

Von Vorstehendem abgesehen verbleibt es selbstverständlich bei der allgemeinen Aufklärungspflicht des Zahnarztes. Die vollständige Aufklärung hat zudem den Effekt, dass der Patient bestimmte Behandlungsinhalte ausdrücklich ablehnen und damit von seinem Behandlungsauftrag ausnehmen kann. Verzichtet ein Patient auf zahnmedizinisch indizierte Behandlungen, muss er unbedingt über die möglichen Folgen der Nichtbehandlung aufgeklärt werden. Diese Aufklärung sollte extra dokumentiert werden.





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