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Typische Abrechnungsfehler in der Zahnarztpraxis – wie Sie Honorarberichtigungen und Auffälligkeiten vermeiden

  • 13. November 2025
  • Lesezeit: 3min
  • 0 Kommentare
Wirtschaftlichkeitsprüfungen gehören zum Alltag in der vertragszahnärztlichen Versorgung.




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Wirtschaftlichkeitsprüfungen gehören zum Alltag in der vertragszahnärztlichen Versorgung. Häufig entstehen Auffälligkeiten nicht durch bewusstes Fehlverhalten, sondern durch Abrechnungsfehler oder Unkenntnis der BEMA-Bestimmungen. Honorarberichtigungen sind ärgerlich, wesentlich aufwendiger und finanziell schädigender kann es jedoch werden, wenn man aufgrund von Auffälligkeiten in eine Wirtschaftlichkeitsprüfung gerät.

Im Folgenden finden Sie einige beispielhafte Stolperfallen aus der Praxis – und Tipps, wie Sie diese vermeiden können.

1. BEMA-Nr. 105 (Mu) neben BEMA-Nr. 107 (Zst)

  • Fehler: Mundschleimhautbehandlungen (Mu) werden zusätzlich zur Zahnsteinentfernung (Zst) abgerechnet.
  • Regel: Die Wundversorgung nach Zahnsteinentfernung ist bereits in Nr. 107 enthalten.
  • Ausnahme: Die Mu ist nur abrechnungsfähig bei eigenständiger Indikation (z. B. Aphte, Druckstelle, Gingivitis).
  • Tipp: Dokumentieren Sie den Befund konkret und ergänzen Sie die Leistung im Praxisverwaltungssystem um eine Information für die KZV (KZV-Info, z. B. Aphte oder Decubitus). Fotos können die Begründung im Prüfverfahren stützen.

2. BEMA-Nr. 8 (ViPr) bei jeder Folgesitzung

  • Fehler: Die Vitalitätsprüfung (ViPr) wird vor jeder Behandlungssitzung erneut abgerechnet.
  • Regel: ViPr ist in der Regel unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes einmalig im Rahmen der eingehenden Untersuchung abrechnungsfähig – nicht bei jeder Folgetherapie.
  • Tipp: Dokumentieren Sie das Ergebnis bei der Erstuntersuchung und vermeiden Sie Doppelabrechnungen.

3. Röntgenleistungen – auffällige Häufung oder falsche Abrechnung nach BEMA

  • Fehlerquellen:
    • OPG + mehrere Einzelaufnahmen in einer Sitzung ohne nachvollziehbare Indikation
    • Röntgenaufnahmen an Implantaten werden irrtümlich nach BEMA abgerechnet statt korrekt nach GOZ.
  • Regel: Röntgenaufnahmen müssen individuell medizinisch indiziert sein und entsprechend der Indikation nach BEMA oder GOZ angesetzt werden.
  • Tipp: Indikation und Diagnostikziel immer dokumentieren („OPG zur Übersicht, Einzelaufnahme regio 36 zur Detaildiagnostik bei unklarem Befund oder Überlagerung“)

4. BEMA-Nr. Ä1 (Beratung) neben ATG, MHU, BEV, UPTb

  • Fehler: Die Beratung wird zusätzlich zu den Leistungen der PAR-Therapie in derselben Sitzung abgerechnet.
  • Regel: Es ist keine Nebeneinanderabrechnung möglich – auch dann nicht, wenn die Beratung inhaltlich einem anderen Zweck dient.
  • Tipp: Planen Sie Beratung und PAR-Therapie in getrennten Sitzungen, wenn eine eigenständige Beratung abrechnungsfähig sein soll.

5. BEMA-Nr. 04 (PSI) während laufender PAR-Therapie

  • Fehler: Erhebung des PSI während einer genehmigten PAR-Therapiestrecke oder innerhalb der UPT-Phase
  • Regel: Nr. 04 ist einmal in zwei Jahren abrechenbar, jedoch nicht während der systematischen Parodontitisbehandlung.
  • Tipp: Den nächsten abrechnungsfähigen Zeitpunkt immer im Praxisverwaltungssystem vermerken – besonders bei Verlängerung der UPT-Phase.

6. BEMA-Nr. 106 (sK) und 105 (Mu) nach Eingliederung von Zahnersatz

  • Fehler: Abrechnung von sK (Beseitigung störender Prothesenränder) oder Mu (Druckstellen) innerhalb von drei Monaten nach Eingliederung einer neuen Prothese.
  • Regel: Innerhalb von drei Monaten gilt dies als Bestandteil der Eingliederungsleistung und ist nicht gesondert abrechenbar. Dies gilt auch nach Wiederherstellungen.
  • Tipp: Dokumentieren Sie das Eingliederungsdatum und das mögliche Datum, wann die Leistungen wieder ansetzbar sind, konsequent in der Behandlungsdokumentation, um Fehler zu vermeiden.

7. BEMA-Nr. 105 (Mu) neben chirurgischen Leistungen

  • Fehler: Abrechnung der Mundschleimhautbehandlung (Mu) zusätzlich zu chirurgischen Leistungen wie
    • BEMA-Nr. 49 (Exzision) oder
    • GOÄ-Nr. 161 (Inzision).
  • Regel: Bei chirurgischen Eingriffen ist die primäre Wundversorgung bereits in der Hauptleistung enthalten.
  • Tipp: Nr. 105 (Mu) ist nur bei eigenständiger Indikation (z. B. separate Läsion, Aphte, Druckstelle) neben einer chirurgischen Maßnahme ansetzbar. Die Dokumentation ist hier besonders wichtig.

Fazit
Die meisten Abrechnungsauffälligkeiten entstehen durch Unkenntnis von Abrechnungsbestimmungen und führen unnötig zu einer Wirtschaftlichkeitsprüfung. Mit einer umfänglichen Dokumentation, Beachtung der Nebeneinanderabrechnungsverbote und bewusster Fortbildung des gesamten Praxisteams im Bereich der Abrechnungsbestimmungen können Praxen viele Stolperfallen von vornherein vermeiden.





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