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Telematikinfrastruktur/neue Leistungen ab 01.01.2022

  • 14. Juni 2022
  • Lesezeit: 3min
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Der Bewertungsausschuss für die zahnärztlichen Leistungen fasst in Umsetzung der gesetzlichen Aufträge gem. § 87 Abs. Satz 13 und 15 SGB V zur Einführung von Leistungen zur Erst- und Folgebefüllung von medizinischen Daten, sowie zur Aktualisierung von Dat




Beschluss

Im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEIVIA) werden in Teil 1 hinter der Gebührennummer TZ folgende Gebührennummern eingefügt:

(0)KürzelBEMA-LeistungPunktzahl
eMPAktualisierung elektronischer Medikationsplan
1. Die Leistung nach Nr. eMP ist für die Aktualisierung eines elektronischen Medikationsplans in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Verordnung apothekenpflichtiger Arzneimittel einmal je Sitzung abrechenbar.
2. Die Aktualisierung des elektronischen Medikationsplans soll auf den elektronischen Notfalldatensatz übertragen werden, soweit ein solcher vorhanden und die vorliegende Information zu aktualisieren ist. In diesem Fall können die Leistungen nach den Nrn. eMP und NFD bezogen auf denselben Sachverhalt nicht nebeneinander abgerechnet werden.
3. Vor dem Zugriff auf die Daten des elektronischen Medikationsplans ist die Einwilligung des Versicherten einzuholen und in der Patientenakte zu dokumentieren.
3
NFDAktualisierung Notfalldatensatz
1. Die Leistung nach Nr. NFD ist für die Aktualisierung eines elektronischen Notfalldatensatzes einmal je Sitzung abrechenbar.
2. Die Aktualisierung des elektronischen Notfalldatensatzes soll auf den elektronischen Medikationsplan übertragen werden, soweit ein solcher vorhanden und die vorliegende Information zu aktualisieren ist. In diesem Fall können die Leistungen nach den Nrn. eMP und NFD bezogen auf denselben Sachverhalt nicht nebeneinander abgerechnet werden.
3. Vor dem Zugriff auf den Notfalldatensatz ist die Einwilligung des Versicherten einzuholen und in der Patientenakte zu dokumentieren.
6
ePA2Aktualisierung der elektronischen Patientenakte
1. Die Leistung nach Nr. ePA2 umfasst die Erfassung, Verarbeitung oder Speicherung von versorgungsrelevanten zahnmedizinischen Informationen oder Angaben zum Bonusheft aus der aktuellen Behandlung des Versicherten für eine einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifende Dokumentation in der elektronischen Patientenakte (Daten nach § 341 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB V) auf Verlangen des Versicherten, die Prüfung, ob erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter einer Übermittlung in die elektronische Patientenakte entgegenstehen. Die Prüfung und ggf. Ergänzung der zu den Dokumenten gehörenden Metadaten, die Einholung der Einwilligung des Versicherten zur Datenverarbeitung in dessen elektronischer Patientenakte.
2. Die Leistung nach Nr. ePA2 ist höchstens einmal je Sitzung abrechenbar.
3. Die Leistung nach ePA2 ist nicht neben der erstmaligen Befüllung der elektronischen Patientenakte i.S.v. § 346 Abs. 3 SGB V nach der Ordnungsnummer 646 gem. Anlage 1 Ziffer 2.4.7 BMV-Z abrechenbar.
2


Die Gebührennummern treten mit Wirkung ab dem 01.01.2022 in Kraft.

Ergänzender Spitta-Kommentar

Der KZBV ist es zunächst für das Jahr 2021 gelungen, eine entsprechende Gebühr für die Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) mit dem GKV-Spitzenverband zu vereinbaren.

Hierbei handelt es sich unter Beteiligung der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung um eine vierseitige Vereinbarung:

Im zahnärztlichen Bereich gilt:

  1. mit einer (neuen) Gebühr/Ordnungszahl Nr. 646 wird die Erstbefüllung in Höhe von 10,00 EURvergütet
  2. Die Abrechnung erfolgt quartalsweise über die KCH-Abrechnung bzw. als Sachleistung im Bereich Kieferorthopädie.
  3. Abrechnungsvoraussetzungen sind:
    • Konnektorupdate ePA (PTV4)
    • Implementierung der Anwendung in das Praxisverwaltungssystem
    • Patient mit eingerichteter ePA, der die Freigabe für den Zahnarzt/die Zahnärztin erteilt hat

Es handelt sich um eine tatsächliche Erstbefüllung, ohne dass bereits ein anderer Leistungserbringer Daten eingestellt hat.





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