Taple-Tops, Bisserhöhung zu therapeutischen Zwecken
- 27. November 2024
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Hier kann zwischen zwei Verfahren unterschieden werden,
- Direktes Verfahren: Modellieren mit Kunststoff intraoral
- Indirektes Verfahren: konventionelle oder digitale Abformung und Herstellung der Table-Tops im Labor, in der Regel aus Keramik oder Polymethylmethacrylat (PMMA)
Vor Neueinstellung der Bisslage wird eine aufwendige Funktionsanalyse und Vermessung durchgeführt.
Die Bisserhöhung zu therapeutischen Zwecken ist allerdings in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) nicht hinterlegt. Hier findet lediglich der diagnostische Aufbau von Funktionsflächen mit der Nummer 8090 Anwendung.
GOZ 8090 Leistungsbeschreibung:
Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen am natürlichen Gebiss, am festsitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz, je Sitzung.
BZÄK (Bundeszahnärztekammer) Kommentar zur 8090:
Der diagnostische Aufbau einer neuen Funktionsfläche dient der Beurteilung einer neuen okklusalen Beziehung. Jede neue Funktionsfläche präzisiert hierbei die Lage und Bewegung der Kiefergelenke sowie die Programmierung des neuromuskulären Systems. Die Leistung wird je Sitzung berechnet, auch bei Aufbauten an mehreren Funktionsflächen und/oder mehreren Zähnen.
Der diagnostische Aufbau von Funktionsflächen erfolgt in der Regel mittels kunststoffplastischem Material in Säureätz-Adhäsivtechnik. Funktionsflächen können an natürlichen oder ersetzten Zähnen angebracht werden.
Die therapeutischen Aufbauten von Funktionsflächen im indirekten Verfahren (Repositionsonlays und -veneers) werden mit dieser Gebührennummer nicht abgebildet und stellen eine eigenständige Leistung dar. Anfallende Laborkosten sind zusätzlich berechenbar. Die vollständige Entfernung von zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken aufgebauten Funktionsflächen ist in der GOZ nicht beschrieben und wird nach § 6 Abs. 1 analog berechnet.
Eine Analogposition gemäß § 6 Abs. 1 GOZ für die Maßnahme wird folgendermaßen ermittelt:
Zunächst sollten der zeitliche Aufwand, die Praxiskostenstunde, der Kostenaufwand und die Art der zu erbringenden Leistung bekannt sein.
Anschließend wird in der GOZ oder in den zugänglichen Bereichen der GOÄ nach einer geeigneten Gebühr, die die Höhe der zu erzielenden Vergütung abbildet, gesucht.
Gemäß § 6 Abs. 1 GOZ ist keine gleichartige sondern eine gleichwertige Leistung für die Analogberechnung zu wählen. Es soll in erster Linie also der zeitliche und instrumentelle Aufwand abgebildet werden. Orientiert werden soll sich am Durchschnittsfall, also am 2,3 fachen Faktor.
Beim korrekten Anlegen der Leistung sind Formvorschriften zu beachten:
§ 10 Abs. 4 GOZ:
Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung
- für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und
- mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie
- der Nummer und
- der Bezeichnung (Text der Gebührenordnung) der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.
Bei der Versorgung mittels Table-Tops im indirekten Verfahren sind die Material- und Laborkosten selbstverständlich zusätzlich abrechnungsfähig.
Table Tops sind kein Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung. Bei gesetzlich versicherten Patienten ist deswegen eine Privatvereinbarung gem. § 8 Abs. 7 BMV-Z notwendig.