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So rechnet man Interimsprothesen richtig ab

  • 21. Oktober 2024
  • Lesezeit: 3min
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Sind festsitzende provisorische Versorgungen nicht möglich, können nach Extraktionen oder nach dem Setzen von Implantaten, Interimsprothesen bis zur Wundheilung eingesetzt werden. Wie Du richtig abrechnest erfährst Du hier.




Ist eine festsitzende provisorische Versorgung nicht möglich, so werden in der Regel Teilprothesen mit einfachen Halteelementen, ggf. auch Totalprothesen als Interimsprothesen, z. B. als Übergangslösung nach Zahnextraktion, nach Implantation, zur Bisshebung (z. B. im Rahmen FAL/FTL) usw. eingegliedert.

Teilprothesen aus Kunststoff mit einfachen, gebogenen Halteelementen werden mit der GOZ-Nr. 5200 (Teilprothese) berechnet. Für die Prothesenspanne kann die GOZ-Nr. 5070 zusätzlich berechnet werden.

Totalprothesen als Interimszahnersatz werden im Oberkiefer mit der GOZ-Nr. 5220, im Unterkiefer mit der GOZ-Nr. 5230 abgerechnet.

Grundsätzliches zur Berechnung der GOZ-Nrn. 5200 (Teilprothese), 5220 (Totale OK), 5230 (Totale UK):

  • Die Eingliederung einer herausnehmbaren Teil- oder Totalprothese erfolgt z. B. aus medizinischen Gründen, wegen längerer Krankheit oder Abwesenheit, diagnostischer/therapeutischer Gründe, nach Zahnextraktion, Stabilisierungsmaßnahme in Verbindung mit Parodontalbehandlungen, chirurgischer Maßnahmen und/oder Funktionstherapie usw.
  • Eine bestimmte Tragedauer (anders als bei einem festsitzenden Langzeitprovisorium gemäß den GOZ-Nrn. 7080/7090/7100) ist nicht vorgeschrieben.
  • Eine Neuanfertigung z. B. bei Verlust oder Zerstörung ist erneut berechnungsfähig.
  • Wiederherstellungsmaßnahmen sind gem. den GOZ-Nrn. 5250 ff. abzurechnen.
  • Eine Gebühr für Teilleistungen in Verbindung mit einem herausnehmbaren Interimszahnersatz wird gemäß GOZ-Nr. 5240 abgerechnet.
  • Die Material- und Laborkosten z. B. für Abformmaterialien und Herstellung des herausnehmbaren Interimszahnersatzes sind gemäß § 4 Abs. 3 und § 9 GOZ zusätzlich berechnungsfähig.
  • Nicht für Modellgussprothesen (= GOZ-Nr. 5210) berechenbar.


(0) GOZ-Nr. 5200 (Teilprothese)Herausnehmbare Interimsprothese bei teilbezahnten Kiefern
Zahnärztliche Leistungje Teilprothese ohne Modellguss, mit einfachen gebogenen Halteelementen
je Kiefer
Abgegolten sind folgende Maßnahmen:
anatomische Abformung des zu versorgenden Kiefers und des Gegenkiefers
einfache Elationsbestimmung (Bissnahme)
Maßnahmen zur Weichteilstützung
Einproben
Einschleifen der Auflagen
Einpassen/Eingliedern
Nachkontrolle und Korrekturen
Zusätzlich mögliche berechnungsfähige
Leistungen
GOZ-Nr. 0030/0040 (Erstellung eines Heil- und Kostenplans)
GOZ-Nr. 0050/0060 (Planungsmodelle)
GOZ-Nr. 5070 (je Spanne)
GOZ-Nr. 5170 (individuelle Abformung, je Kiefer)
GOZ-Nr. 5180 (funktionelle Abformung, Oberkiefer)
GOZ-Nr. 5190 (funktionelle Abformung, Unterkiefer)
GOZ-Nrn. 8000 ff. (FAL/FTL)
Materialkosten gem. § 4 Abs. 3z. B. für Abformmaterial
Laborkosten gem. § 9 GOZfür die zahntechnische Herstellung


(0) GOZ-Nrn. 5220, 5230 (Totale OK, UK)Herausnehmbare Interimsprothese bei zahnlosem Kiefer
Zahnärztliche Leistungje Totalprothese, mit einfachen gebogenen Halteelementen
je Kiefer
Interimsprothesen werden in der Regel mit einer Kunststoffbasis hergestellt
Abgegolten sind folgende Maßnahmen:
Anatomische Abformung des zu versorgenden Kiefers und des Gegenkiefers
Einfache Relationsbestimmung (Bissnahme)
Maßnahmen zur Weichteilstützung
Einproben
Einpassen/Eingliedern
Nachkontrolle und Korrekturen
Zusätzlich mögliche berechnungsfähige LeistungenGOZ-Nr. 0030/0040 (Erstellung eines Heil- und Kostenplans)
GOZ-Nr. 0050/0060 (Planungsmodelle)
GOZ-Nr. 5070 (je Spanne)
GOZ-Nr. 5170 (individuelle Abformung, je Kiefer)
GOZ-Nr. 5180 (funktionelle Abformung, Oberkiefer)
GOZ-Nr. 5190 (funktionelle Abformung, Unterkiefer)
GOZ-Nrn. 8000 ff. (FAL/FTL)
Materialkosten gem. § 4 Abs. 3z. B. für Abformmaterial
Laborkosten gem. § 9 GOZfür die zahntechnische Herstellung


Analogleistungen gem. § 6 Abs. 1 GOZ sind z. B.:

Metallfreie Teilprothesen aus flexiblem Material ohne gebogene oder gegossenen Halteelemente Teilprothesen ohne Halteelemente

GOZ-Nrn. 5220, 5230 sind auch für die definitive Versorgung eines zahnlosen Kiefers mit totaler Prothese oder Deckprothese bei Verwendung einer Kunststoff- oder Metallbasis berechnungsfähig. In diesem Top-Thema wird jedoch lediglich auf den Einsatz einer Interimsversorgung Bezug genommen.

Chefredakteurin Andrea Zieringer





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