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So rechnet man GKV-Schienen mit adjustierter Oberfläche richtig ab

  • 21. Oktober 2024
  • Lesezeit: 3min
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Um Fehler bei der Berechnung von Schienen mit adjustierter Oberfläche zu vermeiden, folgt ein Beispiel zur korrekten Abrechnung eines adjustierten Aufbissbehelfs.




(0) DatumBehandlungsbeschreibungBEMA
24.04.• Eingehende Untersuchung / Beratung (letzte 01 war am 30.10. des Vorjahres)
• Planung eines adjustierten Aufbissbehelfs
• Ausstellung eines Heil- und Kostenplans für Kiefergelenkserkrankungen und Versand zur Genehmigung an die GKV
• 01 (U)
• 2
05.05.• Abformung OK/UK für Arbeitsmodelle
• Bissnahme
ggf. Abformmaterial
09.05.• Eingliederung des adjustierten Aufbissbehelfs im Oberkiefer
• Aufklärung über Tragedauer usw.
K1
16.05.• Kontrolle der Okklusion
• Einschleifmaßnahmen an der Schiene Regio 17, 16 (subtraktive Maßnahmen)
• Behandlung überempfindlicher Zahnflächen Regio 17, 16, 46
K8
10 (üZ)
17.05.• Patient kommt ohne Termin, da an der Schiene eine „raue Stelle“ vorhanden ist.
• Beseitigung der störenden Stelle an der Schiene durch Polieren
K7
20.05.• Kontrolle der Okklusion
• Patient kommt gut mit der Schiene zurecht, weitere Maßnahmen sind nicht notwendig
K7
Laborleistungen
BEL IILeistungsbeschreibungAnzahl
001 0Modell3
002 1Doublieren eines Modells1
012 0Einstellen in Mittelwertartikulator1
401 0Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche1
701 0Aufbiss2
933 0Versandkosten2


Der Heil- und Kostenplan für Kiefergelenkserkrankungen und Kieferbruch

Der Heil- und Kostenplan für Leistungen BEMA-Teil 2 (Behandlungen von Verletzungen des Gesichtsschädels (Kieferbruch), Kiefergelenkserkrankungen (Aufbissbehelfe) und obstruktiver Schlafapnoe (Unterkieferprotrusionsschiene) wird mittels EBZ-Verfahren (Elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren – Zahnärzte) in digitaler Form zur Genehmigung an die Gesetzlichen Krankenversicherung übermittelt.

Hinweis:
In einigen KZV-Bereichen ist eine vorherige Genehmigung der Kostenübernahme gar nicht notwendig oder es bestehen entsprechende Sonderregelungen mit einzelnen gesetzlichen Krankenversicherungen. Im Zweifelsfall sind die Hinweise der zuständigen KZV zu beachten oder von dort einzuholen.

Die BEMA-Nr. 2 ist jedoch unabhängig von einer Genehmigungspflicht für die schriftliche Niederlegung des Heil- und Kostenplans abrechnungsfähig.

Besteht eine Genehmigungspflicht, darf die Behandlung in der Regel erst nach Genehmigung des Heil- und Kostenplans durch die gesetzliche Krankenversicherung begonnen werden.

Nur bei Ausnahmeindikationen darf der Behandlungsbeginn vor der Genehmigung erfolgen wie zum Beispiel bei einer akuten Schmerzbehandlung. Für die Genehmigung des Heil- und Kostenplans muss die geplante Therapie mit Leistungsnummern angegeben werden:

• Kiefergelenkserkrankung mit Darlegung von Anamnese, Befund und Diagnose
• Kieferbruch mit Angabe über Ort, Zeit und Ursache des Unfalls, sowie Art der Verletzung

Bei der Genehmigung von einer stationären Behandlung muss die voraussichtliche Dauer und das Krankenhaus angegeben werden.

Generell nicht genehmigungspflichtig sind Leistungen nach den BEMA-Nrn.
K6 (Wiederherstellen eines Aufbissbehelfs),
K7 (Kontrollbehandlung),
K8 (Kontrolle inkl. Einschleifen),
K9 (Kontrolle inkl. Aufbau).

Abrechnung von Pauschalen
Pauschalen für Abformmaterial, Versandkosten und weitere Materialkosten sind mittels KZV-bezogene Pauschalen oder Kategorisierungsnummern abzurechnen.
Hinweis: Nicht für alle gesetzliche Krankenversicherungen sind Pauschalen abrechnungsfähig.

Behandlungsabbruch
Sofern das Verschulden des Behandlungsabbruchs nicht beim Zahnarzt liegt, können die bis dahin erfolgten Laborleistungen, Pauschalen und die BEMA-Nr. 2 (Schriftlicher Heil- und Kostenplan) abgerechnet werden.

Kontrolle
Wiederherstellungen und Kontrollmaßnahmen nach BEMA-Nrn. K6–K9 sind in einer Folgesitzung erneut abrechnungsfähig, jedoch kann je Sitzung lediglich eine der BEMA-Nrn. K6–K9 abgerechnet werden.
Kontrollen sind nicht in gleicher Sitzung als die Eingliederung eines Aufbissbehelfs abrechenbar.

Einfache Korrekturen
Um einfache Korrekturen nach BEMA-Nr. K7 handelt es sich z. B.

• bei der Politur scharfer Kanten oder rauer Stellen am Aufbissbehelf, nicht jedoch bei der Veränderung der Okklusion durch subtraktive oder additive Maßnahmen (= BEMA-Nrn. K8 oder K9)
• beim Aktivieren von Halteelementen.

Individuelle Abformung
Ist eine Abformung mit einem individuellen oder einem individualisierten konfektionierten Löffel erforderlich, so kann in einigen KZV-Bereichen zusätzlich die BEMA-Nr. 98a abgerechnet werden.

Hinweis
Die Berechnung der BEMA-Nr. 98a ist – wie oben beschrieben - nicht in allen KZV-Bereichen möglich


Chefredakteurin Andrea Zieringer





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