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Schnittstelle GOZ/GOÄ für Zuschläge zu ambulanten Operationsleistungen

  • 8. Juni 2022
  • Lesezeit: 3min
  • 0 Kommentare
Laser und OP-Mikroskop – Schnittstelle GOZ/GOÄ Anwendung eines OP-Mikroskops




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Anwendung eines OP-Mikroskops

In der GOÄ steht der Zuschlag Ä440 für die Anwendung eines OP-Mikroskops zur Verfügung. Der Zuschlag ist immer nur mit dem einfachen Gebührensatz und nur einmal je Behandlungstag berechnungsfähig. Als Behandlungstag gilt ein Kalendertag. Bei getrennten Sitzungen eines Patienten am selben Kalendertag darf – auch wenn in beiden Sitzungen die Verwendung eines Operationsmikroskops in Zusammenhang mit einer zuschlagsfähigen ambulanten Operationsleistungen er-folgte – die Ä440 nur einmal berechnet werden.

Der Zuschlag Ä440 kann auch neben dem Zuschlag Ä441 für die Anwendung eines Lasers berechnet werden. Auch die Nebeneinanderberechnung mit den Zuschlägen Ä448 und Ä449 für die ambulante Aufwachbetreuung ist gebührenrechtlich möglich.

Auch die Gebührenordnung für Zahnärzte hält mit der GOZ-Nr. 0110 eine entsprechende Position als Zuschlag für die Anwendung eines OP-Mikroskops bereit.

(0)ZuschlagGebührenordnungBetragHinweis
0440GOÄ23,13 €In Verbindung mit zuschlagsfähigen GOÄ-Leistungen,
wenn die Anwendung eines OP-Mikroskops erfolgte.
0110GOZ22,50 €In Verbindung mit zuschlagsfähigen GOZ-Leistungen,
wenn die Anwendung eines OP-Mikroskops erfolgte.


Werden innerhalb eines Behandlungstages unter Anwendung eines Operations-mikroskops sowohl Leistungen aus der GOZ als auch aus der GOÄ erbracht, die die Berechnung des entsprechenden Zuschlags zur Anwendung eines Operationsmik-roskops rechtfertigen würden, kann nur einer der beiden Zuschläge berechnet wer-den. Die leistungsinhaltsgleiche Zuschlagsposition aus der GOZ – GOZ Nr. 0110 – ist mit 22,50 € geringfügig geringer bewertet als die GOÄ-Leistung. Daher ist – wenn beide Zuschläge infrage kommen – der GOÄ-Zuschlag Ä440 dem GOZ-Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops vorzuziehen.

Anwendung eines Lasers

In der GOÄ steht der Zuschlag Ä441 für die Anwendung eines Lasers zur Verfügung. Die Gebührenhöhe hängt von der zuschlagsfähigen Leistung ab und beträgt 100 % des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung, jedoch nicht mehr als 67,49 € Der Zuschlag ist immer nur einmal je Behandlungstag berechnungsfähig. Als Be-handlungstag gilt ein Kalendertag. Bei getrennten Sitzungen eines Patienten am selben Kalendertag darf – auch wenn in beiden Sitzungen die Verwendung eines Lasers in Zusammenhang mit einer zuschlagsfähigen ambulanten Operationsleistungen erfolgte – die Ä441 nur einmal berechnet werden.

Der Zuschlag Ä441 kann auch neben dem Zuschlag Ä440 für die Anwendung eines Operationsmikroskops berechnet werden. Auch die Nebeneinanderberechnung mit den Zuschlägen Ä448 und Ä449 für die ambulante Aufwachbetreuung ist gebührenrechtlich möglich.

Auch die Gebührenordnung für Zahnärzte hält mit der GOZ-Nr. 0120 eine entsprechende Position als Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bereit.

Werden innerhalb eines Behandlungstages unter Anwendung eines Lasers sowohl Leistungen aus der GOZ als auch aus der GOÄ erbracht, die die Berechnung des entsprechenden Zuschlags zur Anwendung eines Lasers rechtfertigen würden, kann nur einer der beiden Zuschläge berechnet werden.

Die Gebühr der leistungsinhaltsgleichen Zuschlagsposition aus der GOZ (GOZ Nr. 0120) bemisst sich ähnlich wie die der Ä441 und beträgt 100 % des einfachen Gebührensatzes der zuzuordnenden Leistung, jedoch nicht mehr als 68 Euro. Für eine honorarorientierte Entscheidung, ob der GOÄ oder der GOZ-Zuschlag berechnet wird, ist daher maßgeblich, welche der zuschlagsberechtigten Leistungen den höheren Einfachsatz aufweist.

Beispiel:

Sitzungsgleiche Erbringung der Ä2382 (Schwierige Hautlappenplastik oder Spalt-hauttransplantation) und der GOZ-Nr. 4100 (Lappenoperation, offene Kürettage, einschließlich Osteoplastik an einem Seitenzahn, je Parodontium); jeweils Anwendung eines Lasers.

(0)LeistungEinfachsatz der
Leistung
Gebührenhöhe des Zuschlags*
GOÄ 238243,07 €43,07 €
GOZ 410015,47 €15,47 €

*100 % des Einfachsatzes der Leistung, bei GOÄ max. 67,49 €; bei GOZ max. 68 €

Der GOÄ-Zuschlag zur Ä2382 ist in vorliegendem Beispiel deutlich besser bewertet als der GOZ-Zuschlag zur GOZ-Nr. 4100. Da nur ein Zuschlag abgerechnet werden darf, ist in diesem Fall die GOÄ-Zuschlagsposition Ä441 dem GOZ-Zuschlag für die Anwendung eines Lasers vorzuziehen.





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